Hallo,
in diesem Sachverhalt geht es darum, dass eine Pauschalreise über einen Vermittler gebucht wurde, wobei die Flugzeiten so gewählt wurden, dass der Hinflug besonders früh startet. Daraufhin wurde der Flug allerdings um 7 h nach hinten verlegt und zudem noch ein Zwischenstopp eingeplant, sodass man erst mitten in der Nacht am Reiseziel ankommt.
Bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen Blick in die §§651 a ff. BGB werfen.
Besonders im Blick haben sollte man §651 c I BGB:
„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Die wesentlichen Reiseleistungen, hier die Flugzeiten, wurden im Nachhinein geändert. Insofern wurde hier die Beschaffenheit der Reise geändert. Nun ist fraglich, ob die Verschiebung in die Nachtzeiten sowie der zusätzliche Stopp eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen. Dazu folgende ähnliche Urteile:
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (zu finden über Google-Suche “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de “)
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt allerdings immer auf den Einzelfall an. Liegt allerdings eine solche vor, haben nun Reisende verschiedene Möglichkeiten:
Zunächst könnte ein Anspruch aus § 651 d BGB auf Minderung in Betracht kommen.
Dabei kann der Reisepreis um bestimmte Prozentpunkte, je nach Schwere der Beeinträchtigung gemindert werden. Wichtig ist allerdings, dass der mangel auch rechtzeitig angezeigt wird. Gem. § 651 g BGB beträgt die Ausschlussfrist 30 Tage, nach dem planmäßigen Reiseende.
Andererseits ist auch ein Anspruch aus § 651 f BGB auf Schadensersatz möglich. Diesen kann der Reisende unbehindert Minderung verlangen.