SIe haben einen Flug von Zürich nach Lanzerote gebucht. Dieser war ursprünglich ein Direktflug und sollte um 10:05 landen. Nun haben Sie erfahren, dass sowohl die Fluggesellschaft, also auch die Flugnummern geändert wurden und Sie mit einem Zwischenstopp in Berlin nun erst um 16.35 Uhr in Lanzerote ankommen werden. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder welche Ansprüche Sie gegen Air Berlin geltend machen können.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In Ihrem Fall wurde sowohl die FLugnummer, als auch die Fluggesellschaft geändert. Es handelt sich daher um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.
Siehe auch folgendes Urteil:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7 regelt einen Ausgleichsanspruch. Je nach Entfernung können die Fluggäste im Falle einer Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR haben. Dieser kommt in Ihrem Fall jedoch leider nicht in Frage, da dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen im Vorraus informiert wurde.
Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 der Verordnung.
Hier heißt es folgendermaßen:
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie können sich also entscheiden, ob Sie den Ihnen angebotenen Flug wahrnehmen wollen oder ob Sie kostenfrei stornieren wollen. Sie erhalten dann die Kosten zurück, die Sie für Ihr Ticket ausgegeben haben. Sie können dann bei einer anderen Fluggesellschaft neu buchen. Ein Anspruch gegen Air Berlin auf die Differenz zwischen dem ursprünglich gebuchten Flug und dem neuen besteht aber leider nicht.