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5 Antworten

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Hallo,

Sie haben im Sommer eine Pauschalreise mit Tuifly gebucht und bestätigt bekommen. Jetzt wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rückflug auf Sunexpress umgebucht wurde.

 

Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Diese ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Grundsätzlich kann die Änderung der Flugzeiten oder des Flughafens einen Mangel darstellen. Dann hat der Fluggast verschiedene Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Zuerst sollten Sie zwar mit Tuifly fliegen, jedoch wurde Ihnen diese Fluggellschaft nicht ausdrücklich zugesichert. Weiterhin ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass Sie einen Aufschlag gezahlt haben, um mit Tuifly zu fliegen. Nun müssten Sie beide Fluggellschaften vergleichen und prüfen ob Leistungen und Sicherheitsstandarts niedriger eingestuft sind.

 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der Wechsel der Airline ist gestattet.

Damit wird wohl eher davon auszugehen sein, dass der Wechsel der Fluggesellschaft Ihre Reise nicht beeinträchtigt. und dmait der Wechsel der Fluggesellschaft gestattet ist.

Folglich haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, wie der von ihnen geschilderte, richtet sich die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich zum einen nach den Bestimmungen des allgemeinen Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB. Hiernach könnte die einseitige Umbuchung durch den Reiseveranstalter einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB begründen. Laut der Rechtsprechung ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass Ihnen vom Reiseveranstalter entweder vertraglich zugesichert wurde, dass die Flüge der Reise von einer bestimmten Airline durchgeführt werden oder, dass zu dem Wechsel der Airline noch weitere besondere Umstände hinzutreten, z.B. dass die Sie nun mit einem völlig veraltetem Flugzeug fliegen müssen. Vergleiche z.B. folgende Urteile:

  • AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 - Wechsel der Airline trotz Zusicherung stellt Mangel dar
  • AG Düsseldorf, vom 22.02.1996, AZ: 51 C 7830/95 - Wechsel durch Änderungsklausel in AGBs möglich, dennoch Mangel
  • AG  Bielefeld, vom 13.03.1998, AZ: 41 C 800/97 - Werbung mit junger Flotte, Wechsel zu Sub-Charterer mit über 20 Jahre alte Maschine stellt Mangel dar
  • AG Kleve, vom 22.01.1999, AZ: 3 C 564/98 - Wechsel von dt. zu dt. Fluggesellschaft stellt keinen Mangel dar
  • AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 - Wechsel von dt. Airline zu türkischer Airline
  • die genannten Urteile können Sie bei Interesse im Internet nachlesen, indem Sie z.B. in die Google-Suche für das Urteil des AG Düsseldorf Folgendes eingeben "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 32 C 16126/05"

In dem von Ihnen geschilderten Fall wurden Sie nun von Tuifly auf Sunexpress umgebucht, d.h. von einer deutschen auf eine türkische Airline. Dies stellt nach dem oben genannten Urteil des AG Düsseldorf allein keinen Mangel dar. Außerdem sind die Flugzeugflotten der beiden Airlines fast identisch, was ebenfalls gegen einen Mangel spricht. Daher stellt sich in Ihrem Fall nur noch die Frage, ob Ihnen bei Abschluss des Reisevertrages zugesichert wurde, dass Sie von Tuifly befördert werden. Hier ist zu beachten, dass an eine solche Zusicherung relativ hohe Anforderungen gestellt werden. Allein Angaben in einem Flyer oder Katalogangaben reichen hierfür nicht aus. Ob eine solche Zusicherung in Ihrem Fall erfolgte, kann hier jedoch aufgrund fehlender Angaben ihrerseits leider nicht beurteilt werden.

Zum anderen richtet sich die Rechtmäßigkeit der Umbuchung u.U. nach der europäischen Fluggastrechte-VO. Voraussetzung hierfür wäre jedoch zunächst, dass die VO auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich um einen Flug handelt, der entweder in der EU startet oder in diese Zurückführt, wenn dieser Flug von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Ist dies in ihrem Fall gegeben, haben Sie nach der VO grundsätzlich zwei Rechte aufgrund der Umbuchung, die im Rahmen der VO eine Annullierung gem. Art. 5 VO darstellen dürfte. Zum einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 und Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. In Ihrem Fall entfällt jedoch der Anspruch nach Art. 7 VO, da Sie offenbar bereits mehrere Monate vor Abflug über die Änderungen informiert wurden. Nach Art. 5 Abs. 1 c) i) VO besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nämlich dann nicht, wenn die Airline den Reisenden mind. 14 Tage vor Abflug über die Änderungen informiert. Allerdings steht Ihnen in Ihrem Fall ein Anspruch nach Art. 8 VO zu. Hiernach haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Flüge unter den geänderten Bedingungen überhaupt nicht antreten wollen und die Flugticketkosten erstattet bekommen oder ob Sie einen Alternativflug verlangen. Daher könnten Sie u.U. versuchen beim Reiseveranstalter eine andere Flugverbindung zu erwirken, wenn Sie mit der aktuellen nicht einverstanden sind.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben im Sommer eine Pauschalreise mit der Tuifly gebucht. Jetzt wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rückflug auf Sunexpress umgebucht wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie ich Anspruch auf Entschädigung haben.

Denkbar wäre ein Anspruch auf Grundlage des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 a-m BGB. Ein Anspruch ist entstanden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wurden.

Es ist davon auszugehen, dass Sie einen wirksamen Reisevertrag abgeschlossen haben. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen. Fraglich ist ob die Umbuchung von Tuifly auf Sunexpress einen solchen Mangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie auch dies darlegen und beweisen müssen.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren  Fluggesellschaften auf.

Die Sunexpress gilt ebenso wie die Tuifly als sichere Airline. Zudem denke ich nicht, dass eine Reisebestätigung ausreichend ist, um die Zusicherung der Tuyfly, als ausführende Airline, zu begründen. Leider ist mir daher kein Grund ersichtlich, warum eine solche Umbuchung einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB darstellen sollte. Es mangelt daher meiner Ansicht nach an einer Anspruchsgrundlage.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise mit Tuifly gebucht. Für den Rückflug sind Sie auf Sunexpress umgebucht worden. Sie fragen nun, ob dies rechtens ist, oder Sie ein Recht auf Entschädigung haben.

Bei einer Pauschalreise ergeben sich Ansprüche aus den §§ 651a-m BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter.

Der Wechsel der Fluggesellschaften könnte einen Mangel darstellen. Im Regefall stellt der Wechsel einer Fluggesellschaft aber nur dann einen Mangel da, falls Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine bestimmte Gesellschaft zugesichert hat, und sie dafür beispielsweise einen Aufschlag bezahlt haben.

Dazu folgendes Urteil für Sie:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der Wechsel der Airline ist gestattet.

Ihrer Nachricht ist weder zu entnehmen, dass Ihnen Ihr Reiseveranstalter Tuifly ausdrücklich zugesichert hat, oder dass Sie einen Zuschlag bezahlt haben, um mit dieser Fluggesellschaft zu fliegen.

Eine andere Anspruchsgrundlage, um die von Ihnen begehrte Entschädigung zu erhalten ist leider nicht ersichtlich. Ihnen steht vermutlich keine Entschädigung zu.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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