Lieber Fragesteller,
Sie haben im Sommer eine Pauschalreise mit der Tuifly gebucht. Jetzt wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rückflug auf Sunexpress umgebucht wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie ich Anspruch auf Entschädigung haben.
Denkbar wäre ein Anspruch auf Grundlage des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 a-m BGB. Ein Anspruch ist entstanden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wurden.
Es ist davon auszugehen, dass Sie einen wirksamen Reisevertrag abgeschlossen haben. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen. Fraglich ist ob die Umbuchung von Tuifly auf Sunexpress einen solchen Mangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.
Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")
Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie auch dies darlegen und beweisen müssen.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)
Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.
Die Sunexpress gilt ebenso wie die Tuifly als sichere Airline. Zudem denke ich nicht, dass eine Reisebestätigung ausreichend ist, um die Zusicherung der Tuyfly, als ausführende Airline, zu begründen. Leider ist mir daher kein Grund ersichtlich, warum eine solche Umbuchung einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB darstellen sollte. Es mangelt daher meiner Ansicht nach an einer Anspruchsgrundlage.