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Hallo liebe Community,

 

vor einigen Wochen habe ich meinen Flug nach Lviv, Ukraine gebucht und heute war es dann soweit.

Laut Buchung und Buchungsbestätigung sollte der Flug um 13:35 starten. Von dieser Abflugzeit bin ich auch bis zum letzen Moment ausgegangen.

Heute morgen habe ich ganz entspannt beim Frühstück online einchecken wollen und habe nur deswegen, also durch reinen Zufall gelesen, dass der Flug schon um 11:50 startet. Aus welchen Gründen auch immer. Auf jeden Fall knapp 2 Stunden früher, als zuvor angenommen.

Mit gemütlich frühstücken war es das dann, ich habe alles stehen und liegen gelassen, meinen Koffer genommen und habe einen Sprint zum Münchener Flughafen hingelegt. Ziemlich gestresst, verschwitzt und genervt bin ich im letzten Moment noch am Gate gewesen. Die Angestellte wollte eben schon schließen.

An sich hatte ich hier nocheinmal Glück gehabt, sitze jetzt in Kiev, trinke Kaffee und warte auf meinen Weiterflug nach Lviv.

Jedoch stelle ich mir die Frage, wie die Rechtslage wäre, wenn ich den Flug verpasst hätte.

Wenn ein Flug vorverlegt wird, muss die Airline nicht in irgendeiner Form darauf hinweisen? Ich habe nichts dergleichen zu Ohren bekommen. Welche Seite hat in solchen Fällen die Informationspflicht? Muss ich selbst nachschauen?

Die aktuellere Abflugzeit habe ich auf dem Boardingpass gesehen, den ich online beim Check In zum Ausdrucken heruntergeladen habe. Was ist aber mit den Leuten, die nicht online einchecken und ihren Boardingpass im Flughafen abholen? Das Flugzeug war halb leer. Ich gehe schwer davon aus, dass nicht nur mir bei der Buchung eine falsche Abflugzeit mitgeteilt wurde.

Als neugieriger Jurastudent im ersten Semester frage ich mich jetzt, ob und welche Ansprüche entstehen. Spontan kommt mir ein Anspruch aus § 280 I BGB in den Sinn i.V.m. §§ 311 II und 241 I.

Was haltet ihr davon?

Viele Grüße aus Kiev

Michael
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Michael,

du hast einen Flug in die Ukraine gebucht.

Bedauerlicherweise musstest du kurz vor Abreise feststellen, dass dein Flug um 2 Stunden vorverlegt wurde.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Meines Erachtens nach kommt zunächst ein sog. Reisemangel in Betracht.

Problematisch erscheint hier jedoch, dass der Flug lediglich um 2 Stunden vorverlegt wurde.

In einem ähnlichen Fall wurde entschieden, dass eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um etwa 5 Stunden (…) kein Mangel der Luftbeförderung begründet.

Amtsgericht Ludwigshafen, Az. 10 C 1621/08 (zu finden bei google unter "10 C 1621/08reise-recht-wiki.de".)

Demnach stehen die Aussichten meines Erachtens nach schlecht, dass ein Mangel bereits bei einer 2 stündigen Vorverlegung angenommen wird.

Jedoch kann es nicht schaden sich mal mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und denen deine Situation zu schildern.

Du könntest mit etwas Verhandlungsgeschick möglicherweise auf deren Kulanz eine nachträgliche Reisepreisminderung oder ein Wertersatz in Form eines Gutscheins für dich aushandeln. (Was meiner Meinung nach zwar nicht viel ist, aber immer noch besser ist als mit leeren Händen nach Hause zu gehen....).

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg

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Hallo Michael,

dein Flug nach Lviv wurde um 2 Stunden nach vorne vorlegt.

Bei einer Flugvorlegung denke ich erst einmal an mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung für dich. Einen Ansatz für die culpa in contrahendo, wie du sie aufführst, sehe ich persönlich nicht, aber schön dass du dir darüber Gedanken gemacht hast!

Nach der EU-VO können sich denke ich beispielsweise dann Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Ein Flug kann also dann als Annulierung angesehen werden, so das erste Urteil des EuGH, wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und deshalb aufgegeben wird. Darüber hinaus, bei einer Vorverlegung, ab einer Grenze von 10 Stunden. Dein Flug wurde 2 Stunden vorverlegt. Ich persönlich denke, vor dem Hintergrund dieser Urteile, dass diese Vorverlegung zumutbar ist, und eine Annulierung nicht anzunehmen wäre.

Eine Verspätung im Sinne von Artikel 6 EU-VO liegt auch nicht vor, dein Flug wurde ja nun vorverlegt.

Natürlich sind Fluggesellschaften dazu angehalten die Fluggäste über Annulierungen oder Flugverschiebungen zu informieren. Gerade wenn eine Annulierung vorliegen würde, würde sich eine Airline bei verspäteter Meldung sonst Ansprüchen aus Artikel 5, 7 EU-VO  aussetzen.

Außerdem, nach Artikel 5:

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Ich persönlich denke, dass sich aus diesem Absatz ergibt, dass die Informationspflicht auf Seiten der Airline liegt.

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