Hallo Michael,
dein Flug nach Lviv wurde um 2 Stunden nach vorne vorlegt.
Bei einer Flugvorlegung denke ich erst einmal an mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung für dich. Einen Ansatz für die culpa in contrahendo, wie du sie aufführst, sehe ich persönlich nicht, aber schön dass du dir darüber Gedanken gemacht hast!
Nach der EU-VO können sich denke ich beispielsweise dann Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Ein Flug kann also dann als Annulierung angesehen werden, so das erste Urteil des EuGH, wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und deshalb aufgegeben wird. Darüber hinaus, bei einer Vorverlegung, ab einer Grenze von 10 Stunden. Dein Flug wurde 2 Stunden vorverlegt. Ich persönlich denke, vor dem Hintergrund dieser Urteile, dass diese Vorverlegung zumutbar ist, und eine Annulierung nicht anzunehmen wäre.
Eine Verspätung im Sinne von Artikel 6 EU-VO liegt auch nicht vor, dein Flug wurde ja nun vorverlegt.
Natürlich sind Fluggesellschaften dazu angehalten die Fluggäste über Annulierungen oder Flugverschiebungen zu informieren. Gerade wenn eine Annulierung vorliegen würde, würde sich eine Airline bei verspäteter Meldung sonst Ansprüchen aus Artikel 5, 7 EU-VO aussetzen.
Außerdem, nach Artikel 5:
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Ich persönlich denke, dass sich aus diesem Absatz ergibt, dass die Informationspflicht auf Seiten der Airline liegt.