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Guten Tag,

wir (junge Familie mit zwei Kindern) haben eine Pauschlareise nach Burgas (Bulgarien) gebucht.

 

Bei der Buchung im März hat man uns folgende Flugzeiten angeboten:

- 13.55 (Abflug in Stuttgart) -17.10 Uhr (Ankunft in Burgas)

Nun erreicht uns die Nachriht vom Reiseveranstalter, dass es Flugzeitenaänderung gibt.

 

Der neue Flugplan sieht dann so aus:

- 13.55 - 19.30 Uhr mit Zwischenlandung in Hamburg. Aussteigen sollen wir dabei  offensichtlich nicht, nur warten.

Ganz abgesehen davon dass der Tag nun verstichen ist und wir es nicht rechtizeitig zum Abendessen ins Hotel schaffen, werden die arme Kinder siebeneinhalb Stunden im Flugzeug verbringen.

Meine Frage lautet: muss der Reiseveranstalter bzw. die Fluglinie denn nicht einen Alternativflug oder wenistens eine Entschädigung in solchen Fällen gewähren? Wenn wir zu zweit reisen würde, wäre es ja ok, aber mit Kindern...

Die Frau vom Reisebüro meinte, das ist das einzige, was der Reiseveranstalter nach Gesetz ändern darf. Ich bin mir da nicht so sicher. Meint ihr, die können entgegenkommen und aus Kulanz etwas Preisnachlass/ Entschädigung gewähren?

Hat jemand vielleicht Erfahrung in so einer Situation gemacht?

 

Danke und Gruß

stasik8491989
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, und innerhalb dieser einen Non-Stopp Flug nach Burgas. Nun wurde dort ein Zwischenstopp eingeschoben. Dadurch sind Sie 2 Stunden länger unterwegs und Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie haben.

Bei einer Pauschalreise wird ein Reisevertrag nach den §§ 651 a - m BGB abgeschlossen.

Liegt ein Mangel vor, kommt beispielsweise eine Kündigung wegen Mangels nach § 651e oder eine Minderung nach § 651d für Ihr Begehren in Frage.

§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist nun, ob die Einschiebung eines Zwischenstopps tatsächlich einen Mangel darstellt.

Nun sollte zunächst einmal die begrifflichen Unterscheidungen zwischen einem Non-Stop-Flug und einem Direktflug abgegrenzt werden. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012, 47 C 390/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Dem AG Rostock zufolge kann die Abgrenzung für einen juristischen Laien schwierig sein, und welcher Flug nun genau gemeint ist wird teilweise nicht eindeutig ausgewiesen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebent: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de eingeben)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

Amtsgericht Viersen, Urteil vom 14. Dezember 2010, 33 C 223/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Viersen 33 C 223/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Der dortige Zwischenaufenthalt von 2 1⁄2 Stunden stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar, da es sich insoweit nicht um eine überlange vertragswidrige Zwischenlandung handelte, wie diese bei Zwischenaufenthalten von mehr als sechs Stunden in der Rechtsprechung angenommen wird.

Bei Direktflügen sind nachträglich eingefügte Zwischenstopps also in Ordnung, soweit diese nicht mehr als beispielsweise 6 Stunden betragen - dann scheint eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Forsetzung...

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Fortsetzung...

Fraglich ist also, ob Sie einen NonStopp-Flug oder einen Direktflug gebucht haben. Haben Sie einen Non-Stopp-Flug gebucht, so stellen nachträglich eingefügte Zwischenlandungen einen Reisemangel dar.

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (das Urteil ist ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de eingeben)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Non-Stop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

Ein Mangel ist also dann zu bejahen, wenn Sie einen Nonstoppflug gebucht haben.

Haben Sie solche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft müssen diese nach § 651g BGB innerhalb einer bestimmten Frist deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen sind:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

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