Du hast Flüge mit Airberlin von Düsseldorf nach Sylt und wieder zurück gebucht. Leider wurden deine Flüge verändert. Dein ursprünglicher Flug wurde gestrichen, und du fliegst nun unter einer anderen Flugnummer anstatt um 10:20 um 18:25. Auch dein Rückflug wurde verändert, so fliegst du nun nicht um 21:45, sondern um 13:15 zurück.
Du fragst dich, ob das so in Ordnung ist.
Ich denke für dich an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei Flugannulierungen können sich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Blicken wir dazu noch einmal genauer auf deine Flugveränderungen. Du schreibst, dass dein Hinflug unter der betreffenden Rufnummer auf jeden Fall nicht mehr existiert, und das auch dein Rückflug verändert wurde, obwohl die Flugnummer noch besteht.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Keiner deiner beiden Flüge soll noch so durchgeführt werden wie geplant. Außerdem:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.
BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Auch zeitliche Verschiebungen nach hinten können Annullierungen sein. Außerdem kann bereits bei einer Verschiebung von etwa 4 Stunden über eine Annullierung nachgedacht werden. Ich persönlich würde deshalb eine Annullierung annehmen.
Dann können Ansprüche für dich aus Artikel 7 und 8 EU-VO interessant sein denke ich.
Du meldest dich hier Anfang Juni, deine Flüge waren Ende Juli geplant. Nach Artikel 5, siehe oben, entfallen Ansprüche aus Artikel 7, wenn du früh genug informiert wurdest - und früh genug meint, mehr als 2 Wochen im Voraus. Bei dir würde ich das annehmen, und deshalb davon ausgehen, dass Artikel 7 leider nicht in Frage kommt.
Aber es bleibt Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du schreibst, dass du mit den Verschiebungen nicht zufrieden bist. Nach Artikel 8 EU-VO kannst du bei einer Annullierung, Artikel 5 EU-VO, zwei Dinge tun: deine Flugscheinkosten erstatten lassen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen.
So auch der BGH zu den Möglichkeiten aus Artikel 8 EU-VO:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.
Und falls diese Umbuchung nicht möglich sind kannst du nach wie vor eine Erstattung in Betracht ziehen:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Ich persönlich meine also, dass Airberlin sich rechts verhält - es kann immer mal zu Flugverschiebungen kommen. Aber eben auch, dass du dem nicht ohne Möglichkeiten "ausgeliefert" bist.