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Sie haben einen Flug nach Wien mit Air Berlin gebucht. Nun wurden Sie ca 3 Wochen vor Abflug darüber informiert, dass Ihr Rückflug um 4 Stunden und 15 Minuten nach vorne verlegt wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Danach können Ihnen Ansprüche im Fall einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihr Flug wurde um ca 4 Stunden vorverlegt, und überschreitet deshalb nicht die 10 Stunden Marke. Ich denke, dass daher eher keine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorliegt. Sie haben daher wahrscheinlich leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

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Du hast einen Flug mit Airberlin nach Wien gebucht, der nun um 4 Stunden nach vorne verschoben wurde, und du fragst dich, ob du Rechte hast.

Möglich ist, dass du Ansprüche wegen einer Annulierung nach Artikel 5 EU-VO geltend machen könntest.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dieses Urteil umschreibt einmal, was eine Annulierung dem EuGH nach sein kann. Fraglich ist, ob in der Vorverschiebung deiner Flugzeit um 4 Stunden eine Annulierung zu sehen ist. Zu Vorverlegungen gibt es denke ich zwei sehr treffende Urteile:

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Es wird also eine Flugvorverlegung von zumindest 9 Stunden dem BGH und AG Hannover nach gefordert.

Ich persönlich denke, dass eine Vorverlegung von 4 Stunden deshalb nicht ausreicht.

Es ist zwar unglücklich, dass dies zu Lasten eures Kurztrips geht - allerdings ist die Reiselänge meines Wissens nach eher bei gebuchten Pauschalreisen von Bedeutung und nach Vorschriften des BGB zu Pauschalreisen von Relevanz, nicht aber bei einem, wie von dir gebuchten, Nur-Flug. 

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Hi, Danke für die Info. Wie es der Zufall will, hat Airberlin heute geschrieben, dass der Flug sogar weitere vier Stunden nach vorne verschoben wird, sprich insgesamt 8:20 Stunden. Dies auch etwas mehr als zwei Wochen vor dem Flug. Ändert das was?
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Sie haben einen Flug  nach Wien mit Air Berlin gebucht. 4 Wochen vor Abflug wurde ihnen mitgeteilt, dass sich der Rückflug um 4 Stunden nach vorn verschoben hat.  

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Weiterhin interessant ist jedoch Artikel 8 der verordnung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Du kannst somit von Air Berlin verlangen, zu vergleichbaren bedingungen an dein Ziel befördert zu werden. Sollte Air Berlin nicht darauf eingehen oder dies verneinen, können sie selbstständig einen neuen Flug buchen und die Kosten dafür von Air Berlin ersetzt verlangen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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