Hallo,
Sie haben eine Nur-Flug-Verbindung von Teneriffa nach Düsseldorf für April gebucht. Jedoch kam es im Januar nun dazu, dass Sie über eine 24-stündige Vorverlegung informiert wurden. Das Hotel haben Sie allerdings bereits bis zu dem ursprünglichen Datum gebucht.
Sie erkundigen sich nach der Rechtslage.
Einschlägig ist hier wohl die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Eine Annullierung wird im Rahmen der EG VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
Auch die Rechtsprechung hat eine bestimmte Definition entwickelt:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Insofern sollte man Art. 5 der Verordnung genauer unter die Lupe nehmen. Dieser verweist dann wiederum auf Art. 7 , 8 und 9 der Verordnung.
(1) Art. 7 der VO
Ansprüche kommen aus Art. 7 der VO in Betracht. Dieser bezieht sich auf Ausgleichsleistungen, welche sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke ergeben:
· Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
· Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
· Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Dies würde in Ihrem Fall 400 Euro betragen. Hierbei sollte man allerdings nicht die Regelung des Art. 5 I c) beachten. Denn das ausführende Luftfahrtunternehmen hat zwar Ausgleichsleistungen zu zahlen, es sei denn...
... sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
... sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
... sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Insofern trifft hier sogar ersterer Fall zu, da sie ja sogar mehrere Monate im Voraus über die Verelgung informiert wurden.
Dahingehend scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 wohl leider aus, auch wenn die Verlegung sehr ärgerlich ist.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Eine solche verspätete Informationsvergabe liegt auch dann vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, aber diese die Informationen nicht rechtzeitig an den Fluggast weiterleiten
(2) Art. 8 der VO
Allerdings kommt noch eine weitere Möglichkeit in Betracht, nämlich der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung n. Art. 8 der VO. Dahingehend besteht also ein Wahlmöglichkeit zwischen:
... vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
... ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
... ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Dahingehend ist es Ihnen wohl zu empfehlen, die Erstattung zu wählen, und sich selbst um einen neuen Flug zu kümmern, wenn es Ihnen möglich ist.