Guten Tag,
Ihrer Fragestellung entnehme ich, dass es sich bei Ihnen um eine "Nur-Flug" Buchung handelt, sodass mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10. (Az. C-83/10) könnte in Ihrem Fall von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgegangen werden kann. Nach diesem Urteil liegt eine solche Annullierung nämlich immer dann vor, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Auch die Verlegung des Fluges auf einen anderen Tag kommt laut diesem Urteil einer Annullierung gleich.
Sie schreiben das Ihr ursprünglich gebuchter Direktflug so nicht mehr möglich ist und nun mehrere Zwischenstopps entstehen würden, wodurch auch die Reisezeit um mehr als 7 Stunden verlängert wird. Da dies für Sie nicht hinnehmbar war, erhielten Sie die Möglichkeit, den Hinflug einen Tag früher anzutreten und den Rückflug einen Tag später. Somit kann Ihr Flug nicht mehr so durchgeführt werden wie geplant und der Start des ursprünglichen Fluges muss aufgegeben werden. Des Weiteren würden Ihre neuen Flüge auf einen anderen Tag verlegt werden. Dadurch kann denke ich, dass tatsächlich von einer Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung ausgegangen werden kann.
Damit können Ansprüche aus Artikel 5 für Sie entstehen:
Artikel 5
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten,
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Wie Sie sehen, ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 für Sie leider nicht möglich, da Sie bereits mehr als 2 Wochen vor dem planmäßigem Abflug über die Annullierung informiert worden sind.
Auch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 wurde Ihnen meiner Meinung bereits eingeräumt, da Sie seitens der Airline eine Alternativbeförderung erhalten haben, nämlich die Möglichkeit einen Tag eher hinzufliegen und einen Tag später zurückzufliegen.
Wie Sie bereits erwähnt haben, kommen für Sie dadurch zusätzliche Übernachtungskosten hinzu und Sie fragen sich daher selbstverständlich ob diese von der Airline getragen werden müssen. Da kommt meiner Meinung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) ins Spiel:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Aufgrund des 2. Anstrichs aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) bin ich der Auffassung, dass Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Hotelkosten zustehen könnte.
Dadurch das ich hier allerdings lediglich meine Rechtsmeinung wiedergeben kann und keinen Rechtsrat, wäre es vielleicht auch hilfreich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der Ihnen dann zur Seite stehen kann.