Guten Tag,
bezüglich eures Rückfluges aus Panama über Madrid nach Frankfurt wurde euch nun mitgeteilt, dass der der zweite Flugabschnitt nun durch eine andere Airline und mit anderer Flugnummer durchgeführt wird. Darüber hinaus würdet ihr nun Knapp vier Stunden später wieder in Frankfurt landen.
Ihr fragt euch nun, ob man eine Entschädigung bekommen könnte, obwohl der betroffene Flug erst in 6 Monaten starten würde.
Anspruch auf Entschädigung?
Bezüglich dieser Frage sollten Sie mal einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. Diese regelt Fälle, in denen Fluggäste von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung betroffen sind.
Nun müsste man erst einmal überprüfen, welcher dieser Fälle hier wohl vorliegt.
Schätzungsweise würde ich hier von einer Flugannullierung ausgehen, das Sie ja auch meinten, dass eine komplett andere Flugnummer angegeben ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Daher ist meines Erachtens nach Art. 5 der VO ausschlaggebend. Dieser verweist vor allem Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO.
Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Beachtet werden muss dabei, dass nicht die Luftlinie zählt. Die Berechnung erfolgt einzig und allein an Hand der Großkreismethode.
Zeitlicher Ausschluss?
Problematisch könnte vorliegend sein, dass ihr die Information über die Annullierung und ein anderweitiges Angebot bereits 6 Monate vorher bekommen habt. Dazu ist in Art. 5 I c i) eine Ausnahme zur Zahlungspflicht einer Airline normiert.
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Dies bedeutet also, dass bei euch Ausgleichszahlungen wohl nicht in Frage kommen, da die zwei Wochen-Frist seitens des Luftfahrtunternehmens eingehalten wurde.
Dies stellt zumindest meine Ansicht der Dinge dar. Natürlich kann nur ein Rechtsanwalt ihre Fragen innerhalb einer Rechtsberatung konkret beantworten. Auch könnte ich mir vorstellen, dass es nützlich wäre, wenn Sie sich andere Forenbeiträge zum Thema der Flugannullierung durchlesen.