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Guten Tag,

wir (2 Erwachsene und ein Kind 1 Jahr auf dem Schoß)  sind am 31.5.19 von San Diego nach Stuttgart geflogen. Die gebuchte Route war San Diego - Zürich - Stuttgart mit der Swiss durchgeführt von Edelweiss.

Neue Route war dann San Diego - Los Angeles - Amsterdam - Stuttgart mit Delta.

Dies wurde uns per Mail einen Tag vor Abflug mitgeteilt.

Durch die Änderung hatten wir folgende Nachteile:

-2 Stunden früherer Abflug

-100 USD für ein drittes Gepächstück bei Delta (bei Swiss war es inklusive)

-58 CHF für die Sitzplatzreservierung von 2 Erwachsenen bei Edelweiss erloschen. Diese war uns aufgrund der Tatsache, dass unsere Tochter auf dem Schoß mitreiste besonders wichtig.

Meinen Erkundigungen nach haben wir Anspruch auf 3 x 600€ für die Umbuchung.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die 100 USD sowie die Kosten der Sitzplatzreservierung auch erstattet werden müssen. Bin aber für weitere Informationen dankbar.

Was mich nun aber noch interessiert ist, bei der Buchung haben wir extra den Hin- und Rückflug mit je nur einem Stop gewählt (aufgrund unserer einjährigen Tochter). Dafür haben wir auch mehr bezahlt als bspw. Flüge mit mehreren Stopps gekostet hätten.

Haben wir nun auch Anspruch auf Entschädigung, da der durchgeführte Flug nun 1 Stop mehr hatte und damit verbunden auch mehr Anstrengungen etc. vorlagen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Gefragt in Umbuchung von
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Sie haben einen Flug von San Diego über Zürich nach Stuttgart mit der Swiss durchgeführt von Edelweiss gebucht. Nun wurden Sie einen Tag vor Abflug darüber informiert, dass sich sowohl Ihre Flugroute, als auch die Fluggesellschaft und die Flugzeiten geändert haben. Sie sind dann von San Diego über Los Angeles und Amsterdam nach Stuttgart mit Delta geflogen

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurden sowohl Flugzeiten, als auch Flugroute und Fluggesellschaft geändert. Daher kann meines Erachtens von einer Annullierung Ihres Fluges ausgegangen werden: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten wegen der Annullierung also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben: 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. 

Daher haben Sie meines Erachtens schonmal einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast. Ihre Tochter hat jedoch nur dann einen Anspruch, wenn Sie nicht kostenfrei transportiert wurde: 

BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az: X ZR 35/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 35/14  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fluggäste die kostenlos befördert wurden. haben kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, auch dann nicht, wenn der Flug eine erhebliche Ankunftsverspätung hatte.

Nun fragen Sie weiterhin nach der Erstattung der Mehrkosten, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. Diese könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

So auch folgende Urteile: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich einen Reiserat zu. Sie sollten trotzdem darüber nachdenken, ob Sie nicht trotzdem einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten um genaueres zu erfahren.

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