Hallo Martin,
dein Flug von Düsseldorf nach Zürich mit Swiss war leider verspätet. Deshalb konntest du deinen Anschluss leider nicht mehr erreichen. Deshalb wurdest du auf einen Flug umgebucht, der mit Turskish Airlines über Istanbul geflogen ist. Nun möchtest du wissen, ob du eine Entschädigung verlangen kannst.
Anspruchsgrundlagen könnte man in der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 finden. Diese regelt nämlich die Fälle, dass Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Vorliegend Könnte eventuell ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in Frage kommen, da der Anschlussflug nach Bangkok durch eine Abflugsverspätung in Düsseldorf nicht erreicht werden konnte.
Allerdings wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegt, dass es für mögliche Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nicht mehr auf die Abflugsverspätung ankommt, sondern auf die tatsächliche Verspätung am letzten Zielort.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Maßgeblich ist also mit wie viel Verspätung du in Bangkok gelandet bist.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (einfach zu finden über die Google-Suche „25 S 75/16 reise-recht-wiki“)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Maßgeblich ist dabei also der Wert von drei Stunden Verspätung am Endziel. Du meintest allerdings, dass du nicht wirklich später angekommen bist. Deshalb kommt wohl kein Entschädigungsanspruch aufgrund der Verspätung des Vorfluges in Frage. Allein die Tatsache, dass der Ersatzflug über Istanbul flog, löst keinen Anspruch aus. Deshalb glaube ich, dass sich Swiss korrekt verhalten hat und du keinen Anspruch auf eine Entschädigung hast. Allerdings ist dies nur meine persönliche Meinung, einen professionellen Rechtsrat kann allerdings nur ein Fachanwalt geben.
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