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Hallo,

gebucht haben wir einen Flug mit Swiss von Düsseldorf über Zürich nach Bangkok. Da der Anschlussflug von Zürich nach Bangkok nicht mehr erreichbar war (Flug war verspätet) hat man uns auf einen anderen Flug mit Turkish Airlines umgebucht, über Istanbul. Habe ich aufgrund der Tatsache, das wir nicht mit dem gebuchten Flug geflogen sind irgendwelche Ansprüche? Ankunft in Bangkok (mit Turkish) war nicht später als vorher geplant (mit Swiss).

Gruß

Martin
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Hallo Martin,

dein Flug von Düsseldorf nach Zürich mit Swiss war leider verspätet. Deshalb konntest du deinen Anschluss leider nicht mehr erreichen. Deshalb wurdest du auf einen Flug umgebucht, der mit Turskish Airlines über Istanbul geflogen ist. Nun möchtest du wissen, ob du eine Entschädigung verlangen kannst. 

 

Anspruchsgrundlagen könnte man in der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 finden. Diese regelt nämlich die Fälle, dass Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Vorliegend Könnte eventuell ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in Frage kommen, da der Anschlussflug nach Bangkok durch eine Abflugsverspätung in Düsseldorf nicht erreicht werden konnte. 

 

Allerdings wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegt, dass es für mögliche Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nicht mehr auf die Abflugsverspätung ankommt, sondern auf die tatsächliche Verspätung am letzten Zielort.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Maßgeblich ist also mit wie viel Verspätung du in Bangkok gelandet bist. 

 

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (einfach zu finden über die Google-Suche „25 S 75/16 reise-recht-wiki“)

 

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde. 

 

Maßgeblich ist dabei also der Wert von drei Stunden Verspätung am Endziel. Du meintest allerdings, dass du nicht wirklich später angekommen bist. Deshalb kommt wohl kein Entschädigungsanspruch aufgrund der Verspätung des Vorfluges in Frage. Allein die Tatsache, dass der Ersatzflug über Istanbul flog, löst keinen Anspruch aus. Deshalb glaube ich, dass sich Swiss korrekt verhalten hat und du keinen Anspruch auf eine Entschädigung hast. Allerdings ist dies nur meine persönliche Meinung, einen professionellen Rechtsrat kann allerdings nur ein Fachanwalt geben. 

 

Wenn du noch mehr Informationen zu diesem Thema suchst, dann lies dir gerne noch weitere Forenbeiträge zu ähnlichen Themen durch.

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Hallo Martin, 

Sie haben einen Flug von Düsseldorf über Zürich nach Bangkok gebucht. Dabei hatte Ihr Flug von Düsseldorf eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Flug von Zürich nach Bangkok verpasst. Daraufhin wurden Sie auf einen anderen Flug mit Turkish Airlines umgebucht und erreichten Ihren Zielflughafen zur selben Zeit. Nun fragen Sie sich, ob Sie daher einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft haben.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

So auch das LG Darmstadt:

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie geben an, dass Sie keinerlei Verspätung am Zielflughafen hatten. Daher denke ich, dass Sie leider auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, da der Fluggast dafür mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden an seinem Zielflughafen ankommen muss. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnte es daher sinnvoll sein, einen Anwalt vom Fach einzuschalten.

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