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Guten Tag,

ich habe folgenden Hinflug gebucht (Lufthansa) (Juni 2016):

Berlin (ab 9:10)  - Düsseldorf - Chicago (Ankunft 15:00)

Umbuchung zu

Berlin (ab 13:00) - München - Chicago (Ankunft 18:25)

--> 3:25 später. Für mich kein zu großes Problem.

Rückflug gebucht:

Chicago (ab 17:30) - Düsseldorf - Berlin (Ankunft 15:55)

Umbuchung zu

Chicago (ab 16:00) - Frankfurt - Berlin (Ankunft 10:55)

--> 5:00 früher da. Aber: Eigentlich wollten wir unser Gepäck nicht durchchecken lassen und in Düsseldorf aussteigen, da wir dort in der Nähe wohnen (habe ich bereits mehrfach gemacht - normalerweise verfällt einfach alles ab dem Zeitpunkt an dem man die Reise nicht mehr antritt).

 

Haben wir (gesamt 2 Buchungen) Anspruch auf Schadenersatz?

 

Vielen Dank.
TUGE
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Guten Tag Tuge,

eine Ausgleichszahlung auf Schadensersatz entfällt, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges über die Flugannullierung informiert worden sind. Da weniger Konsequenzen fordern als kurzfristige Umbuchungen.
Dann kann Ihnen nur eine kostenlose Stornierung angeboten werden oder ein Ersatzflug.

Sollte dsa Flugunternhemen diese Frist zur Information nicht eingehalten haben, dann steht Ihnen folgendes zu.

Die Vorverlegung eines Fluges und die Verspätung eines Fluges ab 10 Stunden wertet man nach der EG-Fluggastrechteverordnung wie eine Flugannullierung. Dann stehen Ihnen Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Artikel 8 EU-Fluggastrechteverordnung

 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Tuge,

grundsätzlich werden Verspätungen erst ab einer Flugzeitenverspätung von über 3 Stunden relevant. Jedoch ist bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf  Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden kann, auch die Entfernung relevant. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Ihrem Flug von Berlin nach Chicago um eine Entfernung von ca. 7.086, 68 km. Bei einer solchen Entfernung bedarf es grundsätzlich entweder einer Verspätung von mindestens 4 Stunden beim Abflug oder von mindestens 3 Stunden bei der Ankunft. Bei dem Hinflug würden Sie mit einer Verspätung von 3h 25 min an Ihrem Zielflughafen in Chicago ankommen und bei Ihrem Rückflug  den Flughafen in Berlin 5 h früher erreichen.

Somit könnte Ihnen zumindest beim Hinflug ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Bei dem Rückflug ist es natürlich etwas fraglich in wie weit auch eine Vorverlegung der Flugzeiten relevant ist. Beachten Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Wichtig ist zu beachten, dass es sich in Ihrem Fall um Flüge handelt, die im Juni 2016 angetreten werden. D.h. es ist noch über ein halbes Jahr hin bis zu Ihrem Flugantritt. In der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ist jedoch geregelt, das eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn Sie den Fluggast mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informieren. Das ist hier eindeutig der Fall.

Nun bezüglich der Änderung des Flughafens bei der Zwischenlandung. Statt Düsseldorf wurde dieser nun auf Frankfurt geändert. Dazu die folgende Entscheidung:

LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151

Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen

Hier ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Änderung des Flughafens unerheblich ist. Schließlich handelt es sich nur um den Flughafen der Zwischenlandung. Die Fluggesellschaft geht wohl nicht von dem Fall aus, dass das zweite Segment des Fluges nicht angetreten wird. Zumal der Hinflug auch von Berlin aus startet und der Rückflug auch wieder nach Berlin geht. Damit hat die Fluggesellschaft gewährleistet, dass sich der Zielflughafen nicht verändert hat. Darauf wird es wohl auch ankommen.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo Tuge,

Ihre Schilderungen entsprechen einer typischen Flugverlegung. Diese sind allerdings erst ab einer Verspätung um 3 Stunden relevant, bei Langstreckenflügen ist allerdings erst eine Verschiebung ab 4 Stunden relevant.
Siehe:

 

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden



Eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten hat der Passagier allerdings zu akzeptieren, sofern diese nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt. Um Rechtzeitig zu gewährleisten, hat die Ankündigung der Verschiebung wie folgt zu geschehen:

- bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004)

- beim Angebot von alternativen Flügen zwischen 14 und 7 Tagen vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 4 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004),

- beim Angebot von Flugalternativen weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 2 Stunden später erreicht wird(Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn außergewöhnliche Umstände als Grund für die Verschiebung vorliegen.

Auch die Änderung des Zwischenflughafens ist wahrscheinlich nicht relevant, da der Endflughafen noch derselbe ist. Solche Änderungen sind wohl von Ihnen hinzunehmen.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Grundsätzlich kann Fluggästen, die eine erhebliche Flugzeitenänderung akzeptieren (oder auch nicht akzeptieren) müssen, ebenfalls eine Ausgleichszahlung zustehen.

Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Neben Anwendungsbereich gem. Art. 3 Verordnung 261/2004 wird noch geprüft, wie die Annullierung bzw. Flugzeitenverlegung zeitlich angekündigt wurde. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) gilt folgendes:

„[…]c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder[…]“

Das wäre bei Ihnen leider der Fall, sodass Sie keinerlei Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

Selbst wenn, wäre die Frage beim Hinflug trotzdem ebenfalls zu verneinen. Es wird immer die Ankunftsverspätung zur Prüfung herangezogen (Vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az.: 3 C 1226/12 (32)). Die Entfernung zwischen Berlin und Chicago beträgt nach der Großkreismethode über 7.000 km. Gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 muss bei solchen Strecken die Verspätung mindestens vier Stunden betragen.

Auch wegen der Flugzeitenänderung auf dem Rückflug entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, weil die Änderung lange im Voraus angekündigt wurde. Auch eine Änderung des Zwischenhaltes würde sonst zu keinem anderen Ergebnis führen, da dadurch subjektiv für einen einzelnen Fluggast noch keine Flugannullierung begründet wäre.

Sie haben jedoch weiterhin das Recht darauf, den Flug kostenlos zu stornieren und das Geld erstattet zu bekommen (Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004).

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