Lieber Tuge,
grundsätzlich werden Verspätungen erst ab einer Flugzeitenverspätung von über 3 Stunden relevant. Jedoch ist bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden kann, auch die Entfernung relevant. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Ihrem Flug von Berlin nach Chicago um eine Entfernung von ca. 7.086, 68 km. Bei einer solchen Entfernung bedarf es grundsätzlich entweder einer Verspätung von mindestens 4 Stunden beim Abflug oder von mindestens 3 Stunden bei der Ankunft. Bei dem Hinflug würden Sie mit einer Verspätung von 3h 25 min an Ihrem Zielflughafen in Chicago ankommen und bei Ihrem Rückflug den Flughafen in Berlin 5 h früher erreichen.
Somit könnte Ihnen zumindest beim Hinflug ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Bei dem Rückflug ist es natürlich etwas fraglich in wie weit auch eine Vorverlegung der Flugzeiten relevant ist. Beachten Sie dazu die folgenden Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Wichtig ist zu beachten, dass es sich in Ihrem Fall um Flüge handelt, die im Juni 2016 angetreten werden. D.h. es ist noch über ein halbes Jahr hin bis zu Ihrem Flugantritt. In der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ist jedoch geregelt, das eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn Sie den Fluggast mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informieren. Das ist hier eindeutig der Fall.
Nun bezüglich der Änderung des Flughafens bei der Zwischenlandung. Statt Düsseldorf wurde dieser nun auf Frankfurt geändert. Dazu die folgende Entscheidung:
LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151
Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen
Hier ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Änderung des Flughafens unerheblich ist. Schließlich handelt es sich nur um den Flughafen der Zwischenlandung. Die Fluggesellschaft geht wohl nicht von dem Fall aus, dass das zweite Segment des Fluges nicht angetreten wird. Zumal der Hinflug auch von Berlin aus startet und der Rückflug auch wieder nach Berlin geht. Damit hat die Fluggesellschaft gewährleistet, dass sich der Zielflughafen nicht verändert hat. Darauf wird es wohl auch ankommen.