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Hallo,

ich habe bei Flüge.de ein Direktflug von San Jose in Kalifornien nach Frankfurt (11 Stunden Flug Nonstop) und einen anschlißenden Flug nach Nürnberg mit der Lufthansa für meine Tochter gebucht. Insgesamt sollte der Flug 13,5 Stunden dauern. 3 Tage vor der Abreise wollte meine Tochter Ihren Flug bestätigen. Da über Ihrem Flug noch ein weitere Flug aus San Francisco zu Wahl stand, hat sie sich telefonisch mit der Lufthansa in Verbindung gesetzt. Da wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Flug vor vier Wochen storniert wurde und sie einen neuen Flug zur Wahl hätte, entweder 7,5 Stunden früher (der ursprüngliche ging um 15:20 Uhr, der neue um 08:00 Uhr) mit 6 Stunden Zwischenstopp in Denver oder einen aus San Francisco. Zwar hat sie versucht mit der Lufthansa über andere Flugmöglichkeiten zu verhandeln aber ohne Erfolg. Da sie keine Möglichkeit hatte mit ihrem ganzen Gepäck nach San Francisco zu kommen, musste sie sich für den langen Flug über Denver entscheiden. Durch die vorgezogene Abflugzeit hat sie viele organisatorische Hürden auf sich nehmen müssen. Ich und mein Mann hatten noch versucht Flüge.de zu kontaktieren, vor allem um zu erfahren, welche Rechte uns in diesem Fall zustehen. Leider bekamen wir niemanden zu sprechen und auch auf unsere E-Mail wurde nicht beantwortet. Von der Lufthansa haben wir erfahren, dass 4 Wochen vor dem Abflug eine E-Mail über die Stornierung an uns gesendet wurde, die aber bei uns nicht angekommen ist. Als Krönung wurde auch der Flug von Frankfurt nach Nürnberg, angeblich wegen schlechtem Wetter, storniert und unsere Tochter musste am letzten Tag der Pfingstferien in einem überfüllten Zug mit der 2. Klasse, mit Golfgepäck und zwei Koffern, nach Nürnberg reisen. Ihre Reise hat so statt geplanten 13,5 Stunden ganze 23 Stunden gedauert. Und das zum Preis eines Direktfluges. Kann ich hier ein Schadenersatz erwarten?

Ich möchte mich schon Vorab über Rat und hilfreiche Beiträge bedanken.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (200 Punkte)
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Hallo Flieger,

du hast für deine Tochter einen Flug von San Jose nach Frankfurt gebucht. Von da aus sollte deine Tochter dann einen Anschlussflug von Frankfurt nach Nürnberg nehmen. Dieser sollte von der Lufthansa durchgeführt werden. Insgesamt sollte die Reise 13,5 Stunden dauern. Leider musste deine Tochter 3 Tage vor der Abreise feststellen, dass ihr Flug vor vier Wochen storniert wurde. Laut Mitarbeitern der Lufthansa wurde 4 Wochen vor dem Abflug eine E-Mail über die Stornierung an euch gesendet. Diese habt ihr jedoch nicht erhalten. Ersatzweise hatte deine Tochter dann die Wahl entweder 7,5 Stunden früher mit 6 Stunden Zwischenstopp in Denver oder einen ab San Francisco zu fliegen. Sie hat sich dann für die erste Variante entschieden. Des Weiteren kam es zu Komplikationen, welche den Anschlussflug betrafen. Denn auch dieser wurde storniert. Grund für die Stornierung seien schlechte Wetterverhältnisse gewesen. Ersatzweise bot die Lufthansa dann ein Zugticket an, sodass deine Tochter im Endeffekt mit einer Verspätung von 23 Stunden zuhause ankam. Du fragst dich nun, welche Anspruchsmöglichkeiten bestehen.

Ich kann deinen Ausführungen leider genau entnehmen, welche Buchungsart genau vorgenommen wurde. Ich gehe davon aus, dass sowohl der Flug von San Jose nach Frankfurt, als auch der Anschlussflug, mit der Lufthansa gebucht wurden. Handelte es sich dabei um zwei separate Buchungen oder um eine einheitliche Buchung?

Da dein Fall relativ komplex ist, möchte ich zuerst auf die allgemeine gesetzliche Grundlage und dann auf die verschiedenen Flüge eingehen.

A. Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage ist die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine Verordnung, welche eine gemeinsame Regelung der Europäischen Union und des Europäischen Rates darstellt und Ansprüche der Fluggäste gegenüber der ausführenden Airline regelt, wenn diese die Passagiere nicht befördert, den Flug annulliert oder ein (große) Verspätung eintritt. Die Stornierung könnte eine Annullierung im Sinne der Verordnung darstellen. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

In den von dir geschilderten Fällen schien die Lufthansa die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben zu haben, sodass sowohl der Flug von San Jose nach Frankfurt, als auch der Flug von Frankfurt nach Nürnberg, als annulliert anzusehen sind.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Auf der Grundlage der Annullierung können sich nun verschiedene Anspruchsgrundlagen ergeben. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ist immer vom Einzelfall abhängig zu machen.

Fortsetzung folgt...

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B. Erster Flug von San Jose nach Frankfurt

Zunächst wäre an einen Anspruch auf Entschädigungszahlung gemäß Art. 7 VO zu denken.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr

als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen

1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Demnach könnte ein Anspruch in Höhe von 600 Euro bestehen. Es ist jedoch zu bedenken, dass dieser Anspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Fluggesellschaft den Reisenden weniger als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert hat. Grundsätzlich hat Lufthansa die Informationsmail bereits 4 Wochen vor Abflug verschickt. Diese kam jedoch nicht an, sodass deine Tochter erst 3 Tage vor Abflug von der Annullierung erfuhr. Gemäß Art. 5 Abs. 4 VO trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, dass der Reisende über die Annullierung informiert wurde. Lufthansa muss somit beweisen, dass die E-Mail abgeschickt wurde. Den Eingang der Mail muss und kann Lufthansa nicht beweisen, da dies nicht in deren Machtbereich liegt. Da dir bereits telefonisch mitgeteilt wurde, dass die E-Mail verschickt wurde, könne ich mir gut vorstellen, dass Lufthansa diese wirklich abgeschickt hat und die Mail vielleicht ausversehen in deinem Spam Ordner gelandet ist, wodurch sie dann nicht beachtet wurde. Je nachdem, ob Lufthansa das Verschicken der Annullierungsmail nachweisen kann, kann deine Tochter demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen.

Des Weiteren verweist Art. 5 VO (Annullierung) auch auf Art. 8 VO (Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung) und Art. 9 VO (Anspruch auf Betreuungsleistungen). Da deine Tochter den angebotenen Alternativflug angenommen hat und bereits im Voraus über die Annullierung informiert wurde, scheiden Ansprüche aus Art. 8 VO und 9 VO leider aus. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind meiner Ansicht nach nicht ersichtlich.

C. Der Anschlussflug von Frankfurt nach Nürnberg

Der gebuchte Anschlussflug wurde aufgrund schlechter Wetterverhältnisse annulliert. Ersatzweise wurde von der Lufthansa ein Zugticket zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich kann dieser Vorfall (wieder) einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.

AG Bremen, Urteil vom  29.11.2013, Az. 2 C 49/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 2 C 49/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht einen Anspruch auf Ausgleichzahlung bejaht, da anstatt eines Fluges ein Bustransfer einsetzt wurde und dies mit einer erheblichen Verzögerung einherging.

Es wäre jedoch möglich, dass hier ein Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO greift. Demnach müsste Lufthansa die Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 VO nicht zahlen, wenn diese nachweist, dass das Vorliegen des außergewöhnlichen Umstandes auch dann nicht hätte vermieden werden könen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten die schlechten Wetterverhältnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind.

Leider wird nicht ganz klar, was an den Wetterverhältnissen schwierig gewesen sein soll, sodass ein außergewöhnlicher Umstand hier, meiner Ansicht nach, weder sicher verneint noch bejaht werden kann. Daher möchte ich hier nur ein paar Arten außergewöhnlicher Umstände aufzeigen:

Außergewöhnlich waren beispielsweise die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010.

EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az. C 12/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „Reise-Recht-Wiki EuGH C 12/11“ eingibst)

Hier hat der EuGH entschieden, dass die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach Vulkanausbruch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte Verordnung darstellt.

Noch eine Fortsetzung...

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...

Des Weiteren kann auch ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Besonderheit am folgenden Urteil ist zudem, dass der außergewöhnliche Umstand des Vorfluges nicht für den nachfolgenden Flug angegeben werden darf. Möglicherweise bezieht sich auch in deinem Fall die Aussage zu den Wetterverhältnissen auf den Vorflug.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12 (auch einfach zu finden unter „Reise-Recht-Wiki AG Erding 3 C 719/12“)

Hier ging es um eine Verspätung von 3:40 h auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Daraufhin musste das Flugzeug auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar sei ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, dieser dürfe aber nur für den Flug gelten, zu welchem der Blitz tatsächlich einschlug. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Auch eine Nebelbildung am Zielflughafen kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen.

 OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/0 (Das Urteil kann man wieder ganz einfach finden unter „OLG Koblenz Az. 10 U 385/0 reise-recht-wiki")

Hier konnte wegen Nebel der Zielflughafen nicht angeflogen werden. Die Klägerin konnte keine Ausgleichszahlungen verlangen, da ein außergewöhnlicher Umstand bejaht wurde.

Die Fluggesellschaft könnte wegen schlechter Wetterbedingungen also tatsächlich von Ausgleichszahlungen befreit sein. Dies hängt jedoch maßgeblich von den tatsächlichen Wetterverhältnissen im Einzelfall ab und muss daher, mangels genauer Angaben, zunächst offen bleiben. Je nach Darlegung der Lufthansa könnte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes somit verneint werden. Wenn man davon ausgeht, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag, kann der Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO verneint werden, wodurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu bejahen wäre. Auf Grund der geringen Entfernung würde dieser jedoch nur 250 Euro betragen.

D. Fazit

Je nachdem, ob beim ersten Flug die rechtzeitige Informationspflicht eingehalten wurde und beim zweiten Flug das Vorliegen eines außergewöhnlichen Anspruches bejaht oder verneint wird, kommt man zu verschiedenen Ergebnissen. Im schlechtesten Fall könnte deine Tochter überhaupt keine Ansprüche geltend machen. Im besten Fall möglicherweise zwei Ansprüche aus Art. 7 VO. Ob wie Ansprüche nebeneinander stehen können, hängt davon ab, ob die Flüge einheitlich oder separat gebucht wurden. Bei einer einheitlichen Flugbuchung kann der Fluggast nur einen Anspruch pro Person geltend mache. Dann blieb also eine Forderung in Höhe von 600 Euro. Bei einer Buchung von zwei separaten Flügen, könnte hingegen pro Buchung ein Anspruch pro Person geltend gemacht werden. Demnach könnte ihre Tochter insgesamt 850 Euro verlangen.

Auf Grund der Komplexität des Falles könnte in anwaltlicher Rat sicherlich hilfreich sein. Ich hoffe ich konnte trotzdem mit meiner persönlichen Meinung etwas Licht ins Dunkel bringen.

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Hey Flieger,

leider wird meiner Ansicht nach nicht deutlich, ob du einen Direktflug oder einen Nonstop Flug gebucht hast. Eine Differenzierung ist jedoch notwendig, da eine Zwischenlandung bei einem Direktflug zumeist keine Ansprüche begründet.

I. Unterscheidung von Non-Stop-Flug und Direktflug

Je nach Buchungsart kann eine Veränderung wichtiger Vertragsbestandteile vorliegen.

1. Direktflug

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

2. Non- Stop-Flug

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

3. Abwägung

Welche Art von Flug du gebucht hast, sollte deinen Buchungsunterlagen zu entnehmen sein. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich je nach der Art der Buchung verschiedene Konsequenzen ergeben. So stellen Zwischenlandungen bei einem Direktflug regelmäßigen keine Abweichung vom Vertrag dar. Zwischenlandung bei einem gebuchten Non-Stop-Flug könnten hingegen Zahlungsansprüche begründen.

Folgende Urteile könnten dir vergleichsweise weiterhelfen. Beachte jedoch bitte, dass sich diese auf eine Pauschalreise beziehen und daher nicht direkt auf deinen Fall übertragen werden können.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Dieser Ansicht war auch das Landgericht Bonn

Vgl. LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich wieder wie folgt googeln: „reise-recht-wiki LG Bonn 5 S 165/00“)

„Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.“

Laut deinen Ausführungen ist eher von der Buchung eines Direktfluges auszugehen, somit kann meiner Ansicht nach eine Änderung erheblicher Vertragsbestandteile nicht angenommen werden. Falls ich mit dieser Annahme falsch liege, kannst du das ja in einem weiteren Post vermerken.

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Guten Tag Flieger,

Sie haben für Ihre Tochter Flüge bei Lufthansa gebucht. Einen Direktflug von San Jose (Kalifornien) nach Frankfurt gebucht, und von dort aus einen Weiterflug nach Nürnberg. Ihr Flug wurde annuliert, und Ihnen die Wahl gelassen, ob Sie entweder 7,5 Stunden früher abfliegen und einen Zwischenstopp in Denver wollen, oder aber von San Francisco aus starten möchten.

Sie wählten die Verbindung mit Zwischenstopp in Denver, der dann auch wie geplant durchgeführt wurde.

Ihr Weiterflug von Frankfurt nach Nürnberg wurde allerdings annuliert, und Ihre Tochter musste deshalb einen Zug nehmen.

Sie fragen nun nach eventuellen Ansprüchen, die Ihnen aus der Fluggastrechte-Verordnung zustehen könnten.

1. Zuständigkeit

Ihrer Nachricht entnehme ich, dass Sie sich nicht ganz sicher ist, wer nun Ihr Ansprechpartner ist. Änderungen von Flugzeiten, Verschiebungen und Annulierungen sind immer auf die jeweilige Airline zurückzuführen. Sie haben bei Fluege.de gebucht, doch diese werden die Flüge lediglich vermittelt haben. Ihr Ansprechpartner wird deshalb Lufthansa sein.

2. Flug San Jose - Denver - Frankfurt

Als sich Ihre Tochter telefonisch bei Lufthansa meldete wurde Sie informiert, dass Ihr Flug von San Jose nach Frankfurt storniert wurde. Eine solche Stornierung entspricht einer Annulierung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen. Aber nur, falls Sie nicht mindestens zwei Wochen im Voraus über diese Annulierung unterrichtet wurden. Sie sagen, dass Sie über die Stornierung des Fluges leider keine Nachricht erhalten haben - Lufthansa dagegen versicherte Ihnen, dass Sie sie bereits 4 Wochen zuvor postalisch informierte. Nachweisen wie und ob Lufthansa Sie informiert hat muss die Fluggesellschaft, siehe Artikel 5 Absatz 4 der EU-VO:

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Wenn Sie keine Benachrichtigung erhalten haben sei davon auszugehen, dass Sie nicht informiert wurden.

Dann könnten Ihnen Ausgleichszahlungen im Sinne von Artikel 7 EU-VO  zustehen:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Danach könnten Sie einen Anspruch auf 600 Euro Ausgleichszahlungen haben.

Eine Fluggesellschaft hat außerdem im Falle einer Annulierung Alternativflüge anzubieten. Dies ist geschehen, Lufthansa bot Ihnen 2 Optionen an, und Sie entschieden sich für eine davon - ganz im Sinne von Artikel 8 EU-VO. Darüber hinaus ist ein Direktflug nicht gleich einem Non-Stop-Flug - und bei einem Direktflug kann durchaus eine Zwischenlandung eingefügt werden, ohne dass dieses Konsequenzen nach sich ziehen muss. Pauschal ist dies aber nicht zu sagen. Doch vermutlich ist die eingefügte Zwischenladung in Denver nicht zu bestanden, haben Sie sich ja für diese Option entschieden, und werde außerdem hoffentlich gemäß Artikel 7 EU-VO über einen Betrag von 600 Euro entschädigt.

Aber, da Ihre Tochter in Denver eine Weile warten musste, kann es sein, dass Sie bei der Lufthansa Belege darüber einreichen kann, welche Betreuungsleistungen (wie Essen) sie in Anspruch genommen hat. Siehe Artikel 9 EU-VO:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Andere Ansprüche für den Flug von San Jose nach Frankfurt sind leider nicht ersichtlich.

3. Flug Frankfurt - Nürnberg

Der Flug Ihrer Tochter von Frankfurt nach Nürnberg wurde in Frankfurt storniert. Es liegt also wieder eine Annulierung, wie oben bereits angenommen vor, und Artikel 5 EU-VO verweist auf mögliche Anspruchsgrundlagen.

Ihnen könnten deshalb zunächst Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO wegen der Annulierung zustehen. Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250 €

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Für die genannte Strecke könnte Ihnen eine Ausgleichszahlungen über 250 Euro zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar, wenn sich Lufthansa beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ihre Tochter wurde darüber informiert, dass der Flug wegen schlechten Wetterbedingungen storniert werden musste.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

> Schlechte Wetterbedingungen und Wettergefahren

Schwierige Wetterverhältnisse können eine Fluggesellschaft dazu befähigen sich von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen ob den damit zusammenhängenden Annulierungen zu befreien.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf "reise-recht-wiki.de")

Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 4 C 241/07 "reise-recht-wiki.de")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. 

AG Paderborn, Urt. v. 15.03.2012, Az: 50 C 254/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 50 C 254/11 "reise-recht-wiki.de")

Nachweis des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands - Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, wegen eines durch schlechte Wetterverhältnisse erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und sieht sich nicht in der Zahlungspflicht. Das Amtsgericht Paderborn spricht dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, seien aber nicht ausreichend klar dargelegt worden.

Aus diesen Urteilen geht hervor, dass genaue Informationen von der Fluggesellschaft nötig sind, um sich aufgrund von widrigen Wetteverhältnissen von einem Anspruch auf Augsleichszahlungen exkulpieren zu können. Dieser Umstand ist aber wahrscheinlich nicht dazu qualifziert Ansprüche auf Ausgleichszahlungen abzuschlagen. Natürlich ist dies aber nicht mit Sicherheit zu sagen, und wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Dabei ist wichtig zu sagen, dass die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft liegt.

4. Ergebnis

Aus Ihrer Nachricht geht leider nicht genau hervor, ob Sie einen Komplettflug von San Jose nach Nürnberg gebucht haben. Es klingt eher so, als hätten Sie zwei separate Flüge gebucht - also San Jose bis Frankfurt, und einen weiteren Frankfurt nach Nürnberg. Ist letzteres der Fall, dann haben Sie die Möglichkeit pro Flug Ansprüche geltend zu machen, haben Sie aber die komplette Flugstrecke in einem gebucht, dann ist dies wahrscheinlich nicht möglich beziehungsweise nur ein Anspruch ist geltend zu machen - beispielsweise der über mögliche über 600 Euro.

Abschließend ist Ihnen also zu raten sich mit der Lufthansa in Verbindung zu setzen und die oben angegeben Ansprüche geltend zu machen.

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ist es offenbar zu mehreren Komplikationen auf dem Flug Ihrer Tochter gekommen. Zunächst einmal zu möglichen Rechten, die sich aus der Stornierung des Fluges von San Jose nach Frankfurt ergeben. Mögliche Rechte könnten sich in diesem Fall aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die VO Anwendung auf diesen Flug findet. Dies wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn auch dieser Flug mit einer europäischen Airline durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, ist die VO anwendbar und die geschilderte Situation stellt gem. Art. 5 VO eine Annullierung des ursprünglichen Fluges dar. Eine solche Annullierung berechtigt den Reisenden grundsätzlich zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline gem. Art. 7 VO. Voraussetzung hierfür ist es allerdings, dass der Reisende nicht rechtzeitig, d.h. mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug, über die Stornierung informiert wurde. In Ihrem Fall scheint die Airline zu behaupten, dass eine solche Info 4 Wochen vor Abflug erfolgte. Sie hingegen schildern, dass es eine solche Email nicht gab.

Dies bedeutet für Sie, fand eine solche Info tatsächlich 4 Wochen vor Abflug statt, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Airline. Fand eine solche Info nicht statt, haben Sie grundsätzlich einen solchen Anspruch. Außerdem sollten Sie in diesem Fall Art. 5 Abs. 4 VO beachten. Dort heißt es nämlich, dass im Zweifelsfall die Airline beweisen muss, dass es eine solche Info rechtzeitig gab.

Besteht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung beträgt dieser in Ihrem Fall 600 € gem. Art. 7 Abs. 1 c) VO.

Nun zu dem weiteren Flug von Frankfurt nach Nürnberg. Auch in diesem Fall können Sie grundsätzlich gegen die Airline einen Anspruch auf weitere Ausgleichszahlung gegen die Airline haben. Hier ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Anspruch nicht nur dann entfällt, wenn der Reisende rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde, sondern gem. Art. 5 Abs. 3 VO auch dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht, der sich auch bei Ergreifung aller möglichen Maßnahmen nicht hätte verhindern lassen. Vorliegend scheint die Airline als einen solchen außergewöhnlichen Grund schlechtes Wetter anzuführen. In einem solchen Fall kommt es zum einen darauf an, was genau das schlechte Wetter gewesen ist. So kann z.B. ein Erdbeben oder ein Vulkanausbruch als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Regen oder Nebel reicht hierfür meist jedoch nicht aus. Daher muss Ihnen die Airline erst einmal darlegen und beweisen, was genau der außergewöhnliche Umstand gewesen ist und was Sie versucht haben, um die Annullierung zu vermeiden. Tun sie dies nicht, haben Sie für diesen Teil des Fluges einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 250 €.
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