Hallo Lizard,
du hast Flüge gebucht, bei denen viele Änderungen vorgenommen wurden. Du fragst dich, ob du deine Flüge deshalb stornieren kannst.
Ich denke dabei an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei diesen vielen Verschiebungen deiner Flüge denke ich, dass vielleicht an eine Annulierung derselben gedachten werden könnte. Dann sind Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO möglich:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Um Ansprüche danach geltend machen zu können müsste eine Annulierung vorliegen. Eine Annulierung liegt dabei vor, wenn, so der EuGH, ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Wann Annullierungen annehmbar sind kann meine ich an bestimmten Urteilen abgesteckt werden. Du schreibst zwar keine Details zu den zahlreichen Änderungen, aber es gab unter Anderem zwei Flugrouten Änderungen.
Zu zeitlichen Vorverlegungen entschied der BGH:
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Eine Grenze von 9 Stunden ist zu überschreiten.
Der EuGH legte bei zeitlichen Verschiebungen nach hinten:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Eine Grenze von 3 Stunden muss überschritten werden.
Deine Flugzeiten wurden 6-7 Mal verändert schreibst du. Überprüfe vielleicht noch einmal selbst, ob bei einer der Veränderungen die obigen zeitlichen Rahmen überschritten wurden. Ansonsten würde ich persönlich aber davon ausgehen, dass ob der zahlreichen Veränderungen von einer Annulierung ausgegangen werden konnte - deine ursprüngliche Flugverbindung scheinst du so ja nicht mehr wahrnehmen zu können.
Dann kommen wir zurück zu den Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO. Das sind meiner Meinung nach Möglichkeiten aus Artikel 7 und 8 EU-VO.
Du schreibst, dass deine Flüge noch 2 Monate im Voraus derartig verschoben wurden. Damit ist aber leider die zeitliche Grenze von weniger als 2 Wochen nicht unterschritten, die Artikel 5 EU-VO voraussetzt. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt deshalb denke ich.
Allerdings bleibt Artikel 8 EU-VO, und ich denke, dass der interessant sein könnte für dich:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dieser Artikel ermöglicht bei einer Annulierung die von dir gewünschte Stornierung. Du kannst dir nämlich deine Flugscheinkosten vollständig erstatten lassen. Dazu müsstest du dich mit deiner Airline in Verbindung setzen und dies einfordern denke ich.