Der BGH (Urteil vom 10.10.2017
- X ZR 73/16) entschied kürzlich über eine ähnliche Angelegenheit. Es ging um den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Fluggastrechtverordnung bei einer Flugverspätung des Ersatzfluges.
Der zu erörternde Fall bezog sich auf einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney. Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat den Flug von Frankfurt nach Singapur für den Abflugtag annulliert und hat daraufhin ein Ersatzflug für den selben Tag angeboten, ausgeführt von einer anderen Airline. Der Start dieses Alternativflugs verspätete sich jedoch um ca. 16 Stunden, so dass die Fluggäste den Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.
Das zunächst zuständige Landgericht wies die Klage vorerst ab. Es wurde Berufung eingelegt und das zuständige Landgericht verurteilte die Beklagte Luftfahrtgesellschaft dann antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen. Begründung war, dass die Norm des Art. 5 I c Nr. iii) FluggastrechteVO ihrem Sinn und Zweck nach dahingehend zu verstehen sei, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe.
Die Beklagte Airline ist daraufhin ebenfalls in Revision gegangen, jedoch hat der BGH die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Insofern ist das Luftfahrtunternehmen aufgrund der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig geblieben.
Der Ersatzflug hätte bei planmäßiger Durchführung den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen, doch dies reicht nicht aus, wenn die tatsächliche Sachlage davon abweicht. Der BGH war ebenso der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Kläger(Fluggäste) gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten. Ein Ausgleichsanspruch wird nur dann ausgeschlossen, wenn der betroffene Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Luftverkehrsunternehmen ebenso verpflichtet ist Ausgleichszahlungen bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges zu leisten.
Insofern sollte es möglich sein, mehrmals Entschädigung zu beantragen, wenn die eben genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen schauen, wie sich die Auffassung des BGH mit Ihrem Sachverhalt deckt.