Hallo lieber Fragesteller,
um auf Ihr Problem konkret eingehen zu können, muss erst einmal geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt oder, ob Sie die Flüge einzeln, also unabhängig von Ihrer Übernachtungsmöglichkeit gebucht haben.
Zunächst könnten Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.
Eine Verspätung liegt immer dann vor, wenn diese mindestens 3 Stunden oder länger dauert. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Verspätung man losfliegt, sondern wie hoch die tatsächliche Verspätung am Ankunftsort ist. Dies gilt auch, wenn Zubringer- und Anschlussflug von zwei unterschiedlichen Airlines stammt. Die tatsächlich entstandene Verspätung ist bei Ihnen sehr erheblich, da Sie erst einen Tag später als geplant an Ihrem Urlaubsort ankamen. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab.
Ihr Anspruchsgegner ist dabei stets das ausführende Luftfahrtunternehmen, in Ihrem Fall, also dasjenige, das die Verspätung verursacht hat. Dies ist hier eindeutig die Lufthansa.
Wie hoch die Ausgleichszahlungen nun ausfallen könne, hängt ganz von der Flugdistanz ab:
- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €
- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€
- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€
Diese Ausgleichszahlungen müssen von der Lufthansa geleistet werden, es sei denn, sie kann das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen als Grund für die Verspätung geltend machen. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man in der Regel Gegebenheiten, die auch unter Berücksichtigung aller zu erwägenden Maßnahmen nicht verhindert werden können. Sie sollten sich informieren, ob solche Umstände vorgelegen haben. Da aber Lufthansa im ersten Antwortschreiben nichts von einem solchen Vorliegen erwähnt haben, gehe Ich eher weniger davon aus. Falls doch, müssen Sie beachten, dass Lufthansa das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen für diesen Flug auch beweisen muss.
Gemäß Art.9 der EG-Verordnung stehen Ihnen bestimmte Betreuungsleistungen zu. Diese sind beispielsweise das Bereitstellen von Erfrischungen und Mahlzeiten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrer Wartezeit. Des Weiteren muss eine notwendige Hotelübernachtung und der Transfer zwischen dieser und dem Flughafen gezahlt werden. Ihnen stehen zusätzlich zwei unentgeltliche Telefonate oder E-Mails zu. Sollten Sie die zusätzliche Übernachtung an Ihrem Zwischenstopp aus eigener Tasche gezahlt haben, so können Sie die Kosten für diese Übernachtung von der Airline zurück verlangen.
Falls Sie allerdings die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, haben Sie die Möglichkeit sich Hilfe aus dem Reisevertragsrecht des BGB zu suchen.
Um Ansprüche aus dem BGB zu begründen, muss aber zunächst ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Dadurch, dass Sie erst einen Tag später an Ihrem Urlaubsziel ankommen, liegt ein solcher Mangel vor.
Somit kommt der Anspruch einer Reisepreisminderung nach §651d BGB in Betracht. Gemindert würde dann der Preis für den ersten Reisetag, der nicht wie geplant stattfinden konnte. Für diese anteilige Minderung gibt es allerdings keine pauschale Minderungshöhe. Abgestellt wird auf die gegeben Umstände vor Ort. Wichtig ist, dass Sie den Mangel unverzüglich bei Ihrem Reiseveranstalter anzeigen.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB verlangen.
Urteile:
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)
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