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Wir hatten einen komplett Flug mit Lufthansa gebucht

FRA - VIE Frankfurt am Main nach Wien (operated by LH Deutsche Lufthansa)

VIE - HER Wien Heraklion (operated by A3 Aegean Airlines)

Unser Flieger ging mit Verspätung ab Frankfurt. Im Flieger sagte die Stewardess schon, dass der Anschlussflug nach Kreta wohl verpasst wird. Wir sollten uns einfach am Schalter melden und dort würde man sich dann um uns kümmern und uns umbuchen. Das wurde in Wien auch gemacht. Wir wurden aber auf einen Tag später gebucht und mussten in Wien übernachten. Wir sind einen Tag später auf Kreta angekommen und es war alles andere als erholsam. Damit fehlte uns der komplette erste Urlaubstag.

Lufthansa will die Entschädigung nicht zahlen, weil sie meinen, dass die Verspätung nicht so stark gewesen wäre und wir unseren Anschlussflug verpasst hätten. Wir sollen uns an Aegean halten. Die melden sich natürlich nicht. Aber meiner Meinung nach muss doch Lufthansa uns zahlen, denn die haben den ersten Flug mit Verspätung geflogen und sind schuld. Da kann ja Aegean nichts für und wir auch nicht, wenn Lufthansa uns zu spät fliegt.

Muss Lufthansa uns auch den ersten Urlaubstag als Schadensersatz (wegen entgangenem Urlaub !!??) zahlen? Sollten wir Lufthansa nochmal anschreiben oder besser gleich zum Anwalt? In einigen Foren steht, dass der Lufthansa Kundendialog sowieso immer abwehrt und nicht zahlt.

Danke für eure Hilfe
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Fragesteller,

leider geben Sie in Ihren Ausführungen keine genauen Flugzeiten an bzw. um wie viele Stunden genau sich Ihr Flug verspätet hat. Ich möchte trotzdem im Folgenden versuchen, Ihre Frage so gut es geht zu beantworten.

Grundsätzlich kann Ihnen bei einer Verspätung des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung  zustehen.  Dazu müsste jedoch eine große Verspätung vorliegen. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH vor, wenn Sie Ihr Endziel drei Stunden oder später nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Zunächst müssen wir den Flug von Frankfurt nach Wien betrachten, da dieser ausschlaggebend für die weiteren Geschenisse war. Leider fehlen mir hierzu die Informationen um wie viele Stunden sich Ihr Flug verspätet hat. Zunächst müssen Sie somit für sich feststellen, ob Sie drei Stunden oder sogar später am Flughafen in Wien angekommen sind. Ist das der Fall, so würden Ihnen Ausgleichszahlungen zustehen. Diese bemessen sich nach der Entfernung. Da es sich bei der Strecke von Frankfurt nach Wien um eine Entfernung handelt, die weniger als 1.500 km beträgt, würden Ihnen je Fluggast 250 Euro zustehen.

Weiterhin ist in Ihrem Fall zu beachten, dass Sie durch die Verspätung von Frankfurt nach Wien Ihren Anschlussflug nach Heraklion verpasst haben.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013-Rechtssache C-11/11-(einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki)

Reisende haben nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Der EuGH hat klargestellt, dass die Ausgleichzahlung nicht von einer großen Verspätung beim Abflug abhängt, und den Fluggästen daher auch in diesen Fällen eine Entschädigung zusteht. Begründet wird dies überzeugend damit, dass die Passagiere auch hier einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.


BGH,  Urteil vom 07.05.2013-Az.: X ZR 127/11- (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki)

Eine große Abflugverspätung beim Zubringerflug ist nicht Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch der Fluggäste, sondern allein die Verspätung am Endziel ist maßgeblich.
Zu beachten ist allerdings, dass die Verspätung auf einem Flugabschnitt eingetreten sein muss, der unter die Verordnung 261/2004 fällt.

Im vorliegenden Fall ist die Verspätung auf einem Flugabschnitt eingetreten, der unter die Verordnung 261/2004 fällt und eine Verspätung am Endziel liegt vor.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12- (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Folglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, da Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Bezüglich der Frage an welche der zwei Fluggesellschaften Sie sich zu wenden haben, ist das Folgende festzuhalten. Sie müssen sich stets an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden. Das ist diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich ausgeführt hat. Folglich haben Sie bereits richtig festgestellt, dass Sie sich an die Lufthansa wenden müssen. Die Verspätung ist während des Fluges von Lufthansa aufgetreten und aus diesem Grund haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst.

Ich würde mich an Ihrer Stelle nochmals schriftlich an die Lufthansa wenden und die Ansprüche geltend machen. Setzten Sie Lufthansa ruhig eine Frist. Sollten Sie dann, nach wie vor keine Antwort erhalten, kann es sinnvoll sein, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

 

um auf Ihr Problem konkret eingehen zu können, muss erst einmal geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt oder, ob Sie die Flüge einzeln, also unabhängig von Ihrer Übernachtungsmöglichkeit gebucht haben. 

 

Zunächst könnten Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Eine Verspätung liegt immer dann vor, wenn diese mindestens 3 Stunden oder länger dauert. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Verspätung man losfliegt, sondern wie hoch die tatsächliche Verspätung am Ankunftsort ist. Dies gilt auch, wenn Zubringer- und Anschlussflug von zwei unterschiedlichen Airlines stammt. Die tatsächlich entstandene Verspätung ist bei Ihnen sehr erheblich, da Sie erst einen Tag später als geplant an Ihrem Urlaubsort ankamen. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab.

Ihr Anspruchsgegner ist dabei stets das ausführende Luftfahrtunternehmen, in Ihrem Fall, also dasjenige, das die Verspätung verursacht hat. Dies ist hier eindeutig die Lufthansa.

Wie hoch die Ausgleichszahlungen nun ausfallen könne, hängt ganz von der Flugdistanz ab:

- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €

- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€

- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€

Diese Ausgleichszahlungen müssen von der Lufthansa geleistet werden, es sei denn, sie kann das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen als Grund für die Verspätung geltend machen. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man in der Regel Gegebenheiten, die auch unter Berücksichtigung aller zu erwägenden Maßnahmen nicht verhindert werden können. Sie sollten sich informieren, ob solche Umstände vorgelegen haben. Da aber Lufthansa im ersten Antwortschreiben nichts von einem solchen Vorliegen erwähnt haben, gehe Ich eher weniger davon aus. Falls doch, müssen Sie beachten, dass Lufthansa das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen für diesen Flug auch beweisen muss.

Gemäß Art.9 der EG-Verordnung stehen Ihnen bestimmte Betreuungsleistungen zu. Diese sind beispielsweise das Bereitstellen von Erfrischungen und Mahlzeiten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrer Wartezeit. Des Weiteren muss eine notwendige Hotelübernachtung und der Transfer zwischen dieser und dem Flughafen gezahlt werden. Ihnen stehen zusätzlich zwei unentgeltliche Telefonate oder E-Mails zu. Sollten Sie die zusätzliche Übernachtung an Ihrem Zwischenstopp aus eigener Tasche gezahlt haben, so können Sie die Kosten für diese Übernachtung von der Airline zurück verlangen.

 


 

Falls Sie allerdings die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, haben Sie die Möglichkeit sich Hilfe aus dem Reisevertragsrecht des BGB zu suchen.

Um Ansprüche aus dem BGB zu begründen, muss aber zunächst ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Dadurch, dass Sie erst einen Tag später an Ihrem Urlaubsziel ankommen, liegt ein solcher Mangel vor.

Somit kommt der Anspruch einer Reisepreisminderung nach §651d BGB in Betracht. Gemindert würde dann der Preis für den ersten Reisetag, der nicht wie geplant stattfinden konnte. Für diese anteilige Minderung gibt es allerdings keine pauschale Minderungshöhe. Abgestellt wird auf die gegeben Umstände vor Ort. Wichtig ist, dass Sie den Mangel unverzüglich bei Ihrem Reiseveranstalter anzeigen.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB verlangen.

 

Urteile:

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)


 

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BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07
 

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.
(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.
(Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

 

 

 

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Lieber Fragesteller,

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11, einfach mal bei Google eingeben "X ZR 127/11 Reise-Recht-Wiki.de").

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

 

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Sie haben einen Flug mit Lufthansa nach Heraklion gebucht. Der Zubringerflug nach Wien ist etwas verspätet dort angekommen  Durch die Verspätung des Zubringerfluges haben Sie Ihren den Anschlussflug nach Heraklion verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel hat am 26 Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Es ist demnach alleine die Verspätung am Endziel beachtenswert und diese beträgt in Ihrem Fall einen ganzen Tag. Fraglich ist nur, ob es einen Unterschied macht, dass Lufthansa nicht beide Flüge durchgeführt hat. Dazu muss zunächst geklärt werden, ob es sich um 2 unabghängige Flüge gehandelt hat oder ob es als ein Gesamtflug betrachtet werden muss. Falls es sich um 2 Flüge handeln würde, steht Ihnen kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Lufthansa zu. Dieses ist jedoch zu verneinen, da Sie den gesamten Flug allein bei Lufthansa gebucht haben. Demnach muss sich Lufthansa auch für die Verspätung verantworten. Ihnen steht somit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung und ergibt sich aus Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Heraklion beträgt 2.113 km. Damit würde Ihnen ein Anspruch in Höhe von 400 Euro je Fluggast zustehen.

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