Guten Tag,
Sie haben einen Flug von Hamburg nach Kapstadt mit Zwichenstopps in München und Johannesburg gebucht. Während der erste Teilflug von Hamburg nach München von Lufthansa durchgeführt wurde, wurden alle anderen Flüge von South African Airlines durchgeführt. Leider hatte Ihr erster Teilflug eine Verspätung von 51 Minuten. Dadurch wurde es Ihnen unmöglich Ihre Anschlussflüge noch rechtzeitig zu erwischen. Endergebnis war dann eine Ankunft in Kapstadt mit 24 stündiger Verspätung.
Sie fragen sich daher nun ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und gegen wen Sie diese geltend machen müssen.
Bei Ihnen findet meiner Meinung nach die Europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung, da Ihr Flug in einem Mitgliedsstaat beginnt und die Verspätung, die ursächlich für jede weitere Verspätung ist, somit auf EU-Gebiet stattfindet.
1. Welche Ansprüche können für Sie entstehen?
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 5.7.2012 entschieden, dass bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am letzten Zielort, dem Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen (Az. 51 C 14016/10).
Ihr letzter Zielort war Kapstadt. Dort sind Sie mit einer Verspätung von 24 Stunden angekommen. Die Verspätung betrug also weit mehr als 3 Stunden, womit Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen können.
Primär denke ich dabei an einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250€ bei Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Bei der Berechnung der Entfernung wird immer auf die Entfernung zwischen Ausgangsort und dem letztendlichen Zielort abgestellt. In Ihrem Fall bedeutet das also, dass die Entfernung zwischen Hamburg und Kapstadt entscheidend ist. Diese beträgt weit mehr als 3500km, sodass für Sie ein Anspruch in Höhe von 600€ pro Person entstehen könnte.
Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch dann befreit, wenn sie nachweisen kann, das Grund für die große Verspätung oder Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Sie sollten daher bei der Airline anfragen, was der Grund für die Verspätung war.
2. Gegen wen müssen Sie die Ansprüche geltend machen ?
Fraglich bleibt nun noch, ob Sie den Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Lufthansa (die Airline die den betreffenden Flug ausgeführt hat) oder gegen South African Airline (die Airline bei der Sie gebucht haben) geltend machen müssen.
Ich denke das in Ihrem Fall Code-Sharing vorliegt. Das bedeutet, dass sich 2 oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen, jede der Beteiligten den entsprechenden Flugabschnitt jedoch unter eigener Flugnummer durchführt. Im Fall des Code-Sharings muss der Anspruch immer gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden.
In Ihrem Fall war das den Flug (der der sich verspätet hat) ausführende Luftfahrtunternehmen meiner Meinung nach Lufthansa und nicht South African Airlines, sodass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung auch gegenüber Lufthansa geltend machen sollten.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google zu finden unter: "31 C 739/07 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall wurde der Flug im Rahmen eines Code-Sharing nicht durch das Luftfahrtunternehmen bei dem gebucht wurde und das die Bordkarte ausgestellt hat durchgeführt, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen. Das Gericht legte fest, dass in einem solchen Fall nicht die Airline bei der gebucht wurde für die Verspätung haftet, sondern das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.
BGH, Urteil vom 26. 11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (bei Google nachlesbar, wenn Sie eingeben:" Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.