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Hallo liebes Forum,

ich buchte für meinen Mann und unseren Sohn eine Reise nach Südafrika gebucht.

Der Flug sollte von Hamburg nach München, von München nach Johannesburg, und von Johannesburg nach Kapstadt fliegen. Der Flug wurde von South African Airlnes gebucht, und von Lufthansa durchgeführt.

Für die Flüge erhielten wir sowohl per Email unsere Elektronischen Tickets und unsere Boarding Pässe.

Der erste Flug, der von Hamburg nach München, sollte am 1.07 um19:30 starten, und 21:10 landen. Glücklicherweise konnten wir unser Gepäck schon im Hamburg aufgeben, was dann direkt nach Kapstadt geschickt wurde.

Das Problem war jedoch schon der erste Flug. Dieser wurde von Lufthansa durchgeführt. Nur bin ich ein wenig verwirrt. Im elektronischen Ticket, wurde der Flug als SA7820 aufgelistet, also von South African Airlines, im Boarding Pass stand jedoch die Flugnummer LH2079. Durchgeführt wurde der dann auch von Lufthansa.

Alle anderen Flüge sollten dann von South African Airlines durchgeführt werden, mit den Flugnummern SA265 und SA327.

Als wir dann in Hamburg am Flughafen ankamen, mussten wir feststellen, dass sich unser Flug verspäten wird. Auf der Anzeigetafel stand, dass der Flug sich um 51 Minuten verspäten wird.  Natürlich hatten wir Angst, dass wir unsere Anschlussflüge verpassen werden. Das war dann leider auch der Fall. Wir kamen zwar dann auch in Kapstadt an, allerdings einen ganzen Tag später!

 Wir hatten alle beide Anschlussflüge verpasst.

Jetzt frage ich mich, ob mir eine Entschädigung zusteht, weil wir ja einen ganzen Tag später ankamen. Und was ich mich außerdem frage, von wem kann ich denn jetzt eine Entschädigung verlangen?

Von South African Airlines, denn immerhin haben wir ja bei denen gebucht, oder von Lufthansa, weil die die Flug durchgeführt wurde.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Sie haben einen Flug von Hamburg nach Kapstadt mit Zwichenstopps in München und  Johannesburg gebucht. Während der erste Teilflug von Hamburg nach München von Lufthansa durchgeführt wurde, wurden alle anderen Flüge von South African Airlines durchgeführt. Leider hatte Ihr erster Teilflug eine Verspätung von 51 Minuten. Dadurch wurde es Ihnen unmöglich Ihre Anschlussflüge noch rechtzeitig zu erwischen. Endergebnis war dann eine Ankunft in Kapstadt mit 24 stündiger Verspätung. 

Sie fragen sich daher nun ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und gegen wen Sie diese geltend machen müssen.

Bei Ihnen findet meiner Meinung nach die Europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung, da Ihr Flug in einem Mitgliedsstaat beginnt und die Verspätung, die ursächlich für jede weitere Verspätung ist, somit auf EU-Gebiet stattfindet.

1. Welche Ansprüche können für Sie entstehen?

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 5.7.2012 entschieden, dass bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am letzten Zielort, dem Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen (Az. 51 C 14016/10).

Ihr letzter Zielort war Kapstadt. Dort sind Sie mit einer Verspätung von 24 Stunden angekommen. Die Verspätung betrug also weit mehr als 3 Stunden, womit Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen können. 

Primär denke ich dabei an einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

   a) 250€ bei Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

   b) 400€ bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500km

   c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Bei der Berechnung der Entfernung wird immer auf die Entfernung zwischen Ausgangsort und dem letztendlichen Zielort abgestellt. In Ihrem Fall bedeutet das also, dass die Entfernung zwischen Hamburg und Kapstadt entscheidend ist. Diese beträgt weit mehr als 3500km, sodass für Sie ein Anspruch in Höhe von 600€ pro Person entstehen könnte. 

Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch dann befreit, wenn sie nachweisen kann, das Grund für die große Verspätung oder Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Sie sollten daher bei der Airline anfragen, was der Grund für die Verspätung war. 

2. Gegen wen müssen Sie die Ansprüche geltend machen ?

Fraglich bleibt nun noch, ob Sie den Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Lufthansa (die Airline die den betreffenden Flug ausgeführt hat) oder gegen South African Airline (die Airline bei der Sie gebucht haben) geltend machen müssen. 

Ich denke das in Ihrem Fall Code-Sharing vorliegt. Das bedeutet, dass sich 2 oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen, jede der Beteiligten den entsprechenden Flugabschnitt jedoch unter eigener Flugnummer durchführt. Im Fall des Code-Sharings muss der Anspruch immer gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden. 

In Ihrem Fall war das den Flug (der der sich verspätet hat) ausführende Luftfahrtunternehmen meiner Meinung nach Lufthansa und nicht South African Airlines, sodass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung auch gegenüber Lufthansa geltend machen sollten.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google zu finden unter: "31 C 739/07 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall wurde der Flug im Rahmen eines Code-Sharing nicht durch das Luftfahrtunternehmen bei dem gebucht wurde und das die Bordkarte ausgestellt hat durchgeführt, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen. Das Gericht legte fest, dass in einem solchen Fall nicht die Airline bei der gebucht wurde für die Verspätung haftet, sondern das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen. 

BGH, Urteil vom 26. 11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (bei Google nachlesbar, wenn Sie eingeben:" Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")

Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

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Sie sind von Hamburg über München nach Johannesburg geflogen. Der Flug von Hamburg nach München kam jedoch mit einer Verspätung an, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht erreicht haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurde der erste Flug durch Lufthansa und der zweite durch South African Airlines durchgeführt werden, doch geben Sie an, dass Sie die Flüge über South African Airlines gebucht haben. Ich denke daher, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen South Africa Airlines ist, denn diese stehen auch auf dem Elektronischen Ticket. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen South African Airlines. 

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch. 

Dieses änderte sich jedoch mit dem Urteil aus dem Jahre 2013. Seit dem ist alleine die Verspätung am Endziel entscheidend:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

 

Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben könnten. Irrelevant ist, dass die Flüge von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt wurden, solange Sie diese als Gesamtflug gebuchte haben. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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