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Als ich von Berlin nach Sizilien fliegen wollte, musste ich in Frankfurt zwischenlanden, und dort das Flugzeug wechseln. Ich wollte in Sizilien meine Großmutter besuchen. Die Flüge habe ich vor ort am Flughafen gebucht, der Flug von Berlin nach Frankfurt sollte mit der Lufthansa durchgeführt werden, der Flug von Frankfurt nach Sizilien , dagegen von Condor.

In Berlin wurde mir allerdings mitgeteilt, dass uns ein anderer „Abflugslot“ zugeteilt wurde. Was das Genau bedeutete, weiß ich nicht, jedenfalls hatten wir eine verspätete Startzeit von 40 Minuten.

In Frankfurt wurde wohl die Anzahl der Abflüge wegen schlechten Wetters reduziert, weswegen wir warten mussten bis wir dort ankommen konnten.

 

Somit kamen wir auch verspätet in Frankfurt an, und ich verpasste den Anschlussflug von Frankfurt nach Sizilien. Der nächste Flug ging jedoch erst am nächsten Tag, und so kam ich mit 25 Stunden Verspätung in Sizilien an.sad

 

Wenn Lufthansa bescheid wusste, dass wir uns verspäten, hätte man nicht dem anderen Flugzeug bescheid geben können, dass sie hätten warten können? Immerhin habe ich beide Tickets bei der Lufthansa gebucht.

Ich habe einmal gehört, dass ich in so einem Fall einen Anspruch auf Entschädigung habe.

Aber von welcher Airline kann ich meine Entschädigung verlangen? Von der Lufthansa der von Condor?enlightened

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo,

 

Auf deinem Flug von Berlin nach Sizilien über Frankreich kam es leider zu einer Verspätung des Zubringerfluges, sodass du auch deinen Anschlussflug verpasst hast. Daher bist du erst mit einer Verspätung von insgesamt 25 Stunden in Sizilien angekommen.

Nun hättest du gerne Entschädigungszahlungen.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen greifen oftmals die Regelungen aus der EG-VO 261/2004. Wie dies rechtlich beim Verpassen von Anschlussflügen passt, ist fraglich. Zur Klärung kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Insofern ist es auch nicht von Nachteil, dass die Flüge von zwei unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden. Dies kommt im Flugalltag im Rahmen des Code-Sharings sogar relativ häufig vor. Ansprechpartner ist aber in jedem Fall das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. in Ihrem Fall Lufthansa, da auf diesem Flugabschnitt die Verspätung eingetreten ist.

Wie beschrieben könnte tatsächlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung bestehen. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich je nach der Flugstrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Diese Zahlungen müssen aber nicht immer von Airlines gezahlt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Du schreibst, dass Lufthansa auf die Vergabe eines Slots warten musste und ihr deshalb erst später starten konntet.

Unter einem Slot versteht man denjenigen Zeitraum, der einer Fluggesellschaft zum Starten oder Landen seiner Maschinen an einem bestimmten Flughafen zusteht. Diese sind durch verfügbare Kapazitäten, in Form von Anzahl der Start-/Landebahnen oder Abfertigungszeit, begrenzt. Die Slotvergabe kann als Entscheidung des Luftverkehrsmanagements gewertet werden. Dahingehend ist auf Erwägungsgrund 15 der Verordnung zu verweisen:

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flug- verkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az.: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht, denn die Annullierung des Fluges basierte auf Radarproblemen, wodurch eine Slotvergabe stattfand. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Insofern könnte es sein, dass tatsächlich kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Allerdings erwähntest du auch, dass du erst am nächsten Tag von Frankfurt weiterfliegen konntest.

 

Daher hätte die Airline gem. Art. 9 der Verordnung auch Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie eine Hotelunterkunft stellen müssen. Falls du dafür Ausgaben hattest, so kannst du diese mit Sicherheit zurüc

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie sind von Berlin über Frankfurt nach Sizilien geflogen. Der FLug von Berlin nach Frankfurt kam mit einer so erheblichen Verspätung an, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht erreicht haben und mit einer Verspätung von 25 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die FLuggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurde der erste Flug durch Lufthansa und der zweite durch Condor durchgeführt werden, doch geben Sie an, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Lufthansa ist, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Lufthansa.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

 

Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben könnten. Irrelevant ist, dass die Flüge von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt wurden, solange Sie diese als Gesamtflug gebuchte haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Forsetzung...

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Fortsetzung...

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

 

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung die Vergabe eines Flughafenslots.

Ein Flughafenslot (engl. Airport Slot) bezeichnet ein Zeitfenster, während dessen eine Fluggesellschaft einen Flughafen zum Starten oder Landen eines Flugzeugs benutzen darf. Flughafenslots werden vor der Flugplanperiode vergeben.

Die Anzahl der verfügbaren Flughafenslots ist abhängig von der Kapazität eines Flughafens, die u. a. von Art und Anzahl der Start- und Landebahnen, von Art und Dauer der Passagierabfertigung, Wetterbedingungen, und von zeitlichen oder räumlichen Flugverboten abhängt.

Fraglich ist, ob die Verspätung wegen der Vergabe eines solchen Slots einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "Az: 2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")

Die Annullierung des Fluges basierte auf Radarproblemen, wodurch eine Slotvergabe stattfand. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar und somit besteht kein Ausgleichsanspruch nach der VO.

Es könnte sich also tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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