Hallo,
Auf deinem Flug von Berlin nach Sizilien über Frankreich kam es leider zu einer Verspätung des Zubringerfluges, sodass du auch deinen Anschlussflug verpasst hast. Daher bist du erst mit einer Verspätung von insgesamt 25 Stunden in Sizilien angekommen.
Nun hättest du gerne Entschädigungszahlungen.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen greifen oftmals die Regelungen aus der EG-VO 261/2004. Wie dies rechtlich beim Verpassen von Anschlussflügen passt, ist fraglich. Zur Klärung kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Insofern ist es auch nicht von Nachteil, dass die Flüge von zwei unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden. Dies kommt im Flugalltag im Rahmen des Code-Sharings sogar relativ häufig vor. Ansprechpartner ist aber in jedem Fall das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. in Ihrem Fall Lufthansa, da auf diesem Flugabschnitt die Verspätung eingetreten ist.
Wie beschrieben könnte tatsächlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung bestehen. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich je nach der Flugstrecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Diese Zahlungen müssen aber nicht immer von Airlines gezahlt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Du schreibst, dass Lufthansa auf die Vergabe eines Slots warten musste und ihr deshalb erst später starten konntet.
Unter einem Slot versteht man denjenigen Zeitraum, der einer Fluggesellschaft zum Starten oder Landen seiner Maschinen an einem bestimmten Flughafen zusteht. Diese sind durch verfügbare Kapazitäten, in Form von Anzahl der Start-/Landebahnen oder Abfertigungszeit, begrenzt. Die Slotvergabe kann als Entscheidung des Luftverkehrsmanagements gewertet werden. Dahingehend ist auf Erwägungsgrund 15 der Verordnung zu verweisen:
Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flug- verkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az.: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht, denn die Annullierung des Fluges basierte auf Radarproblemen, wodurch eine Slotvergabe stattfand. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Insofern könnte es sein, dass tatsächlich kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Allerdings erwähntest du auch, dass du erst am nächsten Tag von Frankfurt weiterfliegen konntest.
Daher hätte die Airline gem. Art. 9 der Verordnung auch Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie eine Hotelunterkunft stellen müssen. Falls du dafür Ausgaben hattest, so kannst du diese mit Sicherheit zurüc