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Meine Mutter und ich wollten im Oktober diesen Jahres von Hannover nach Mallorca fliegen. Im Rahmen der großen Krankheitswelle von Airberlin im Oktober 2016 wurde unser erster Flug storniert. Wir haben dann bei Airberlin angerufen und eine Umbuchung für wenige Stunden später gwählt. Dieser neue Flug ist dann aber mit weiteren 20 Stunden Verspätung gestartet (wir waren insgesamt bei 27 Stunden Verspätung). Haben wir jetzt Anspruch auf doppelte Ausgleichszahlung pro Person weil zwei Flüge storniert/ verspätet waren,oder zählt der ganze Prozess mit Umbuchung als ein Flug?

 

Viele Grüße und Danke für die Antworten,

 

holstenstr.
Gefragt in Flugverspätung von (130 Punkte)
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4 Antworten

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Sie haben mit Ihrer Mutter einen Flug von Hannover nach Mallorca im Oktober 2016 gebucht.

Aufgrund der Krankheitswelle von Air Berlin wurde dieser Flug seitens der Fluggesellschaft storniert.

Sie haben dann einen weiteren Flug bei derselben Fluggesellschaft Air Berlin gebucht, welcher mit einer weiteren Verspätung von 20 Stunden gestartet ist.

Sie fragen sich nun welche Ansprüche sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle beide Fälle getrennt betrachten und im Anschluss können Sie natürlich beide Fälle in einem Anliegen gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen sofern Ansprüche Ihrerseits vorliegen sollten gegen Air Berlin.

Fangen wir mit dem stornierten Flug an.

Hinsichtlich der Stornierung kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der EU-FLUGGASTRECHTE-VO in Betracht.

Dann muss es sich um eine Annullierung handeln. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit für Sie auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Flugagst zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wird.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10reise-recht-wiki.de“)

In deinem Fall liegt mit einer Stornierung seitens der Fluggesellschaft unproblematisch aus meiner Sicht eine Annulierung vor. Ferner hast du den Flug wenige Stunden später umbuchen lasse. Demnach gehe ich darüber hinaus mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass Ihr nicht zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wurdet.

Somit steht euch hinsichtlich der Stornierung des ersten Fluges eine Ausgleichszahlung zu meines Erachtens nach.

die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden, eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungeneine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen.

LG Berlin Urteil vom 13.Dezember.2007 ( einfach zu finden über google LG Berlin Urteil v.13.12.2007 Az.57 S 44/07 Reise-Recht-Wiki).

Ihr habt durch die Umbuchung auf einen späteren Flug diese Möglichkeit meines Erachtens nach bereits ausgeschöpft.

Somit besteht kein weiterer Anspruch gegen die Fluggesellschaft hinsichtlich der Stornierung mehr.

Hinsichtlich Ihres 20 Stündigen Verpätung mit dem 2. Flug liegt klar ebenfalls eine Flug Annullierung vor.

Hinsichtlich dieses Fluges stehen Ihnen ebenfalls dieselben Ansprüche zu wie beim 1. Flug.

die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden, eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungeneine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Sie können beide Flüge in Ihrem Anliegen gegenüber der Airline aufführen um Ihre Betroffenheit hinsichtlich des 2. Fluges nochmals zu bekräftigen.

Wie gesagt meines Erachtens nach steht Ihnen hinsichtlich des ersten Fluges kein Anspruch mehr zu aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Umbuchung zum nächstmöglichen Termin in Anspruch genommen haben.

Hinsichtlich des 2. Fluges steht Ihnen selbstverständlich eine Ausgleichszahlung sowie die Oben aufgeführten Möglichkeiten weiterhin zu Verfügung.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Frohe Weihnachten und guten Rutsch :)

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Sie haben einen Flug von Hannover nach Mallorca für den Oktober mit AirBerlin gebucht. Nun wurde dieser storniert. Sie wurden auf einen anderen Flug umgebucht. Dieser hatte eine Verspätung von 20 Stunden. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Die beiden Flüge sind unanbhänigig voneinander zu betrachten.

Zunächst einmal zur Stornierung des ersten Fluges. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie haben jedoch znächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

 

 

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie geben leider nicht genau an, wie weit im Vorraus Sie über die Annullierung informiert wurden. Falls die 2 Wochen Frist eingehalten wurde, entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

 

Nun zu der Flugverspätung Ihres tatsächlichen Fluges. Dieser hatte eine Verspätung von 20 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung ist ebenfalls von einer Annullierung des urprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Sie könnten also auch wegen dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung haben.

Beachten Sie jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel  5 der Fluggastrechte Verordnung vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist Ihren Schilderungen jedoch nicht zu entnehmen.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Lufthansa Flugumbuchung - Erst stornierung dann Verspätung
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Du wolltest nach Mallorca fliegen. Leider wurde dein Flug storniert, du wurdest umgebucht, und bist so etwa 27 Stunden später als eigentlich geplant gestartet und an deinem Zielort angekommen. Du fragst dich, ob du pro storniertem Flug eine Ausgleichszahlung geltend machen kannst.

Ich würde beide Flüge getrennt voneinander betrachten.

Dein erster Flug könnte im Wege dieser Krankheitswelle annuliert worden sein. Dann können sich für dich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start aufgegeben wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Es gab eine Krankheitswelle bei Airberlin, deshalb wurde euer Flug storniert - er konnte nicht so durchgeführt werden wie geplant. Ihr wurdet umgebucht. Darin ist meiner Meinung nach im Sinne dieses Urteils eine Annulierung zu sehen.

Damit kommen wir wieder zur EU-VO. Denn Ansprüche bei einer Annulierung ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn (....)

Allerdings hast du eine Umbuchung angenommen. Ich denke, dass du deshalb Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für diese Annulierung verloren haben könntest. Das kommt aber darauf an:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Nach diesem Artikel 5 und (1) c) könnten eventuelle Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus diesem Artikel entfallen, falls du früh genug über die Annulierung informiert worden bist. Du schreibst, dass dein Flug im Oktober gehen sollte, und du bist scheinbar auch im Oktober informiert worden. Leider schreibst du keine genauen Daten. Falls du aber mehr als 2 Wochen im Voraus informiert worden bist, dann entfallen Ansprüche aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen für dich, nach denen du gefragt hast. In den Fällen von ii) und iii) müsste dir ein Alternativflug angeboten werden, der es dir ermöglicht in einem bestimmten Zeitfenster von nicht mehr als 2 Stunden an deinem Zielort anzukommen - dies scheint bei dir bei einer Verspätung von 27 Stunden schon einmal nicht vorzuliegen. Wenn einer der Fälle von ii) und iii) vorliegt, dann könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, da das Zeitfenster nicht eingehalten wurde. Dann hilft Artikel 7 EU-VO weiter:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Danach bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlungen. Falls du mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest und dich die Airline daraufhin umbuchte, dann hast du eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO.

Nun zu deinem zweiten Flug, mit dem du mit einer Verspätung von 27 Stunden an deinem Zielort angekommen bist. Nach einem Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Az.: C 452/13, einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH Az.: C 452/13 reise-recht-wiki-de) unterscheidet die EU-VO eine Flugverspätung in die Situationen der Abflugverzögerung oder der Ankunftsverspätung. Eine Abflugverzögerung ist die Verzögerung des Abflugs gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Meiner Meinung nach liegt solch eine bei dir vor, weil du meintest, dass du 20 Stunden später als geplant losgeflogen bist. Nach diesem Urteil haben Fluggäste, die eine große Verspätung von drei oder mehr Stunden erleiden, für diesen irreversiblen Zeitverlust einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Fluggastrechtverordnung. Das heißt, siehe oben, auf derselben Grundlage aus Artikel 7 die sich auch aus Artikel 5 bei einer Annulierung ergibt.

Dabei ist zu beachten, dass es für die Zahlung der Ausgleichsleistung nur auf die Verspätung am Endziel von mindestens 3 Stunden ankommt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH vom 26.02.2013 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 26.02.2013 Az.: C-11/11 reise-recht-wiki.de)

Meiner Meinung nach könnten wir möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zustehen, und zwar für den ersten Flug je nachdem welcher zeitliche Rahmen bei der Stornierung vorlag, und für den zweiten Flug vielleicht aus Artikel 6 EU-VO über Verspätungen in Kombination mit dem was sich aus dem EuGH-Urteil ergibt. Dabei sei allerdings abschließend noch darauf hingewiesen, dass sich eine Fluggesellschaft von derlei Ansprüchen befreien kann, wenn sie nachweisen kann, das außergewöhnliche Umstände zu Annulierungen oder Verspätungen geführt haben, siehe Artikel 5 Absatz 3 EU-VO.

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Ich habe momentan dasselbe Problem für den Flug Nürnberg -  Frankfurt - Phuket mit LH/THAI AIRWAYS:

Nürnberg -> Frankfurt war 2 Stunden verspätet

Frankfurt -> Phuket wurde umgebucht auf Frankfurt (13 Uhr) -> Bankgkok -> (07 Uhr) Phuket für den nächsten Tag

Wir übernachteten im Frankfurter Flughafen Hotel in auf Kosten von LH

Nächster Tag: Um 13 Uhr sollte der Flug nach Bangkok gehen.

Frankfurt -> Bangkok verspätet um über 4 Stunden

Flug Frankfurt -> Bangkok abends

Ankunft in Bangkok am nächsten Tag erst ca.13 Uhr

Bangkok -> Phuket 07 Uhr wurde umgebucht auf 14 Uhr

Meiner Meinung nach haben wir also 3 Entschädigungen:

Frankfurt - Phuket -> Umgebucht

Frankfurt - Bangkok -> Verspätet über 8 Stunden

Bangkok - Phuket -> Umgebucht

Insgesamt waren wir ca 46 Stunden unterwegs und verbrachten ca. 18 davon am Frankfurter Flughafen (nur die Nacht im Hotel)

Wie ist es beim Thread-Ersteller ausgegangen?
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