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Hallo zusammen,

nach unserem katastrophalen Rückflug würde ich gerne wissen ob und was mir eigentlich alles an Entschädigung zusteht.

Ich fang dann mal an....

Unser Rückflug von MIA - TXL sollte am 1. Dezember 16:15 gehen (Direktflug). Das Boarding wurde etwas verspätet durchgeführt, als dann alle im Flieger waren gab es nach wenigen Minuten eine Durchsage das es Probleme mit dem Flieger gibt und nochmal alles ausgeschaltet wird und versucht wird das Problem zu beheben.

Nach ca.30 min kam erneut eine Durchsage in der gesagt wurde das es einen Technischen Defekt gibt und dieser nicht behoben werden kann.

Also alle wieder raus aus dem Flieger und warten wie es weiter geht... da fing dann das Chaos an...

Nachdem wir unser Gepäck hatten und Stunden in der Schlange des AirBerllin Schalter standen haben wir dann einen Hotelgutschein bekommen mit je 15$ Abendessen und 10$ Frühstück zur Verpflegung.

Die Maschine sollte dann am 2. Dezember um 14:30 gehen.

Wir wurden dann mit dem Shuttlebus zum Hotel gebracht und am nächsten Tag wieder abgeholt zum Flughafen. Nachdem wir dann am Check-In Schalter angekommen sind wurde uns gesagt das die Maschine nicht repariert werden konnte und wir jetzt auf andere Flüge umgebucht werden.

Wir wurden dann auf einen Air France Flug umgebucht MIA - CDG - TXL, der Flug ging am 2. Dezember um 20:40, Anknunft CDG 11:40, Weiterflug TXL 12:50.

Also wieder fast den ganzen Tag am MIA Flughafen verbracht und dafür von Air Berlin einen lächerlichen 5$ Gutschein zur Verpflegung bekommen, das tolle war noch das man diesen Gutschein anscheinend fast nirgends einlösen konnte...

Als wir dann endlich in Berlin angekommen sind (Ankunft ca. 14:30) ging der Spaß weiter. Unser Gepäck (5 Personen) ist nicht angekommen.

Also haben wir den Gepäckverlust gemeldet, 3 von 5 Koffern wurden dann mit der nächsten Air France Maschine mitgeschickt, diese ist um 16:50 gelandet, die anderen beiden sind mit einer anderen Maschine gekommen die um 21:30 gelandet.

Die 2 Koffer konnten den Samstag natürlich nicht mehr mitgenommen werden, da es zeitlich wohl zu knapp werden würde mit den Öffnungszeiten.

Mein Freund hat dann heute Mittag seinen Koffer geholt, meinen Koffer lasse ich mir jetzt zuschicken.

 

So das war die ganze Geschichte, wie gehe ich jetzt am besten vor ? Ich kann doch sicherlich eine Entschädigung verlangen ?

Anwalt nehmen ? Eine Rechtsschutzversicherung ist aufjedenfall vorhanden.

Danke schon mal für eure Hilfe ?

mfg
Gefragt in Flugannullierung von (180 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Ihr Flug von Miami nach Berlin sollte ursprünglich am 1. Dezember um 16:15 fliegen. Aufgrund eines technischen Defekts konnte dieser jedoch nach einer weiteren Verspätung im Endeffekt erst am 2. Dezember um 20:40 über Paris nach Berlin fliegen. Zudem kam auch Ihr Gepäck noch verspätet an.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Beginnen wir zunächst mit der Flugzeitenverlegung. In Ihrem Fall ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annullierung kann Ihnen also ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit stehen Ihnen in Ihrem Fall wahrscheinlich Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung zu.

Forsetzung folgt...

 

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Nun zu Ihrer Gepäckverspätung.

Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Fraglich ist, ob es einen Unterschied macht, dass Ihnen das Gepäck auf dem Rückflug verloren gegangen ist. Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung jedoch nicht von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug handelt. Auf dem Rückflug wird jedoch oft unterstellt, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Sachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Koffer Gegenstände befinden, auf die Sie angewiesen sind und für die man keinen Ersatz hat , so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf denkbar.

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Hallo Hirse,

du bist mit Airberlin geflogen. Eigentlich von Miami nach Berlin Tegel, doch wegen eines technischen Defekt konntet ihr nicht am 01.12. starten, sondern erst nach einer bezahlten Übernachtung am 02.12. um 20:40 mit Air France über Paris Charles de Gaulle. Ihr seid um 14:30 angekommen, eure Koffer jeweils als Nachzügler um 16:50 und um 21:30. Du fragst dich nun, ob du eine Entschädigung geltend machen kannst.

1. Flüge

Du könntest Ansprüche aus der EU-VO was die Verspätung und Umbuchung angeht geltend machen. Dazu müsste von einer Annulierung auszugehen sein:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 9 EU-VO.  

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Du wurdest informiert, dass ein technischer Defekt an der ersten Maschine vorgelegen haben soll. Möglicherweise ist dies ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de)

"Außergewöhnlichen Umstände" müsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft.

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand nicht vor, dann eröffnet sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO. In Anbetracht der Entfernung zwischen Miami und Berlin Tegel und der entstandenden Verspätung wäre dies meiner Meinung nach vermutlich ein Anspruch in Höhe von 600 Euro pro Fluggast.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

> Aus Artikel 9 EU-VO könntest du außerdem Ansprüche auf Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Ein Hotel wurde deiner Nachricht nach bezahlt, ebenso die Beförderung zwischen dem Hotel und dem Flughafen. Bemängelt hast du allerdings die geringen Gutscheine für die Verpflegung. Aus Artikel 9 ergibt sich aber, dass eine Erstattung nicht nur auf Gutscheine zu beschränken ist, sondern du außerdem durchaus die Bons für die angefallene Verpflegung aufbewahren und zu Airberlin einschicken kannst, um dir diese erstatten zu lassen. Die Gutscheine waren möglicherweise ein Zeichen des guten Willens, und beschneiden meiner Ansicht nach nicht deine möglichen Rechte aus Artikel 9 EU-VO auf Erstattung der angefallenen Kosten.

Diese Ansprüche aus Artikel 7 und 9 hast du meiner Meinung nach vermutlich, und müsstest du gegenüber deiner Fluggesellschaft so schnell wie möglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend machen.

2. Gepäck

Außerdem kam euer Gepäck zu spät an. Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens könnte einschlägig sein:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wegen der Gepäckverspätung könnte dir deshalb eine Entschädigung von deinem Luftfrachtführer zustehen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest.

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