Hallo Walter,
für mich hört es sich so an, als ob die ursprüngliche Flugplan seitens Eurowings aufgegeben wurde. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass wir hier von einer Annullierung der ursprünglichen Flüge reden.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wirdein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dies kommt nicht selten vor; hier können Sie schon durch einige Beiträge zum Thema der Annullierung von Flügen bei Eurowings stöbern.
Bei einer Annullierung von Flüge stehen Flugreisende natürlich nicht gänzlich schutzlos dar. In der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sind mehrere Möglichkeiten aufgeschrieben, die nun von Ihnen ergriffen werden könnten. Bei einer Flugannullierung greift meines Wissens nach insbesondere der Art. 5 der VO:
Artikel 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
ART. 7
Von besonderem Interesse erscheint mir immer der Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wie Sie gerade aus dem Text der Verordnung entnehmen konnten, kommt ein solcher aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ein besondere Ausnahmegrund ist in der Zwei-Wochen-Frist verankert. Da Sie nicht beschreiben, wann genau die Flüge starten sollten, kann ich mich hier dazu nicht näher äußern.
Richtigerweise wurden Ihnen seitens Eurowings n. Art. 5 II der VO Möglichkeiten zur anderweitigen Beförderung angeboten. Nun bestehen verschiedene weitere Möglichkeiten.
ART. 8
Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun ein Wahlrecht. Sie können einerseits die geänderten Flugdaten hinnehmen. Andererseits müsste meiner Meinung nach auch die Möglichkeit bestehen, die Flüge nicht anzutreten und das Geld für die Flugscheinkosten zurück zu verlangen. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn Sie eine anderweitige Beförderung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfragen. Ob letzteres möglich ist, hängt von den Möglichkeiten der Airline ab.
Ich denke, dass dies ihre wesentlichen Möglichkeiten sind. Im Zweifelsfalle ist es sicherlich ratsam einen Fachanwalt zu befragen. Ich hoffe dennoch, dass Sie ihren Urlaub genießen können.