Hallo,
Sie hatten vor kurzem einen Flug mit Austrian Airlines von Düsseldorf nach Podgorica via Wien gebucht. Am Morgen des Abfluges wurden Sie darüber informiert, dass der Flug gestrichen wurden und ein Ersatz mit Montenegro Airlines zur Verfügung steht, das es Ihnen erlaubt hätte nur 25 Minuten später als ursprünglich geplant in Montenegro zu landen. Allerdings kam alles anders. Denn der Ersatzflug landete schließlich mit einer Verspätung von 6 Stunden in Podgorica. Austrian Airlines verweigert nun die Zahlung von Ausgleichsleistungen.
GRUNDLAGEN
Aufgrund der Annullierung des ursprünglichen gebuchten Fluges, können Sie meiner Meinung nach keinerlei Ansprüche geltend machen, da Ihnen eine sehr gute Alternative angeboten wurde. In der Verordnung ist ein Ausgleichsleistungsanspruch nämlich ausgeschlossen, sollte den Flugreisende eine Alternative angeboten werden, die es ermöglicht nicht mehr als 1 Stunde früher abzufliegen und zwei Stunden später anzukommen. Dies hat Austrian Airlines hier gewährleistet.
Allerdings kam es ja auf den Ersatzflug zu einer Verspätung am Endziel von 6 Stunden. Laut aktueller Rechtsprechung ist von einer Verspätung betroffenen Fluggästen ebenso der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung zu gewähren, sobald die Verspätung am Endziel mehr als drei Stunden beträgt. Dies liegt hier eindeutig vor.
Anscheinend sind Sie sich der Höhe des Ausgleichsleistungsanspruchs auch schon bewusst, weshalb ich auf die Übrigen Info´s gar nicht mehr eingehen brauch.
ANSPRUCHSGEGNER
Allerdings sind Sie sich nicht sicher, ob Austrian Airlines mit der Behauptung Recht hat, dass dieses Unternehmen nicht der passende Anspruchsgegner sei.
Wenn Sie einen genaueren Blick in die Fluggastrechteverordnung werfen, können Sie immer wieder den Terminus „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ lesen. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO:
„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt
Natürlich war ursprünglich Austrian Airlines ihr vertragliches und ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dies hat sich aber geändert, als Sie die alternative Beförderung mit Montenegro Airlines angenommen haben. Da auch mit diesem Luftfahrtunternehmen die Verspätung auftrat, ist es ebenso meine Meinung, dass Montenegro Airlines hier Ansprechpartner ist.
Dies lässt sich meines Erachtens nach auch aus den folgenden Urteilen entnehmen:
AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)
Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)
Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.
Daher denke ich, dass die Aussage Austrian Airlines korrekt ist und Sie den Anspruch gegenüber von Montenegro Airlines geltend machen sollten.
Natürlich ist dies nur meine persönliche Meinung. Eventuell kann es ratsam sein, einen Fachanwalt zur Hilfe zu ziehen, sollten Sie komplexe Probleme erwarten. Außerdem kann es hilfreich sein, andere Beiträge hier im Forum durchzulesen, da es nicht selten vor kommt, dass ein Flug mal kurz auf eine andere Maschine mit einer anderen Airline verlegt wird.