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Gebucht war bei Austrian Airlines folgende Flugverbindung:

14.09.18 OS162 von Düsseldorf (DUS) ab 09:50 nach Wien (VIE) an 11:30
14.09.18 OS727 von Wien (VIE) ab 12:55 nach Podgorica (TGD) an 14:20

Am Morgen des Abflugtages wurde seitens Austrian Airlines mitgeteilt, dass die gebuchten Hinflüge nicht stattfinden und die Flüge umgebucht wären auf eine andere Route und andere Airlines, und zwar:

14.09.18 LX1017 von Düsseldorf (DUS) ab 09:35 nach Zürich (ZRH) an 10:50
14.09.18 YM151 von Zürich (ZRH) ab 13:00 nach Podgorica (TGD) an 14:45

Der Start der Maschine der Montenegro Airlines verzögerte sich jedoch mehrstündig, so dass Flug YM 151 erst um 20:13 in Podgorica landete, das heißt, die für 14.09.2018, 14:20 Uhr Ortszeit ursprünglich geplante Ankunft in Podgorica verspätete sich um fast 6 Stunden.

Den Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 250 EUR gemäß Artikel 7 (1) c) der EU-Verordnung 261/2004/EG richtete ich an Austrian Airlines.

Nach mehr als 3 Monaten Bearbeitungszeit teilte mir Austrian Airlines nunmehr mit, dass seitens Austrian Airlines in diesem Fall keine Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/04 zum Tragen käme, da im Zeitrahmen umgebucht wurde.
Da die Verspätung seitens Montenegro Airlines verursacht wurde, solle ich mich an diese Fluglinie bzgl. Anspruch auf Ausgleich wenden.

Meine Frage ist also:
Ist diese Sichtweise von Austrian Airlines (immerhin mein Vertragspartner bei Buchung) korrekt und kann sie die Verantwortung an die von Austrian Airlines bei Umbuchung ausgewählte Montenegro Airlines delegieren?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie wollten einen Flug mit Austrian Airlines wahrnehmen. Dieser Flug wurde jedoch auf einen Flug mit Montenegro Airlines umgebucht. Dieser Flug verspätete sich dann aber um ca 6 Stunden. 

Sie fragen sich nun, wer richtiger Anspruchsgegner ist. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Bei einer Annullierung oder großen Verspätung kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht. Es kam zu einer Verspätung Ihres Flugs von 6 Stunden.  Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

In Ihrem Fall ist die 3 Stunden Grenze überschritten und es ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Nun stellt sich die Frage gegen wen diese Ansprüche zu richten sind. Australian Airlines ist die Fluggesellschaft bei dem die Flüge ursprünglich gebucht wurden. Nun sagt diese jedoch, dass Ansprüche sich nicht gegen Austrian Airlines richten, sondern gegen Montenegro Airlines, welche den Flug tatsächlich durchgeführt haben. Es stellt sich also die Frage, ob Austrian Airlines also wirklich durch die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit ist. Dazu folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Auf der Strecke über Singapur nach Sydney wurde der erste Teilflug eines Reisenden annulliert und ihm von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten, der planmäßig rechtzeitig in Singapur landen sollte um dem Reisenden zu ermöglichen seinen Anschlussflug zu erreichen. Der Ersatzflug startete jedoch mit erheblicher Verspätung, weshalb der Anschluss nicht mehr erreicht wurde und der Reisende mit 23 Stunden Verspätung am Zielort landete.

Der Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft zunächst nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich – nicht nur planmäßig – das Ziel mit einer Verspätung von weniger als zwei Stunden erreiche.

Dieses Urteil besagt, dass die Fluggesellschaft nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn der Ersatzflug auch ohne Verspätung ankommt. Das war in Ihrem Fall jedoch nicht der Fall. Daher haben Sie meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf die Erstattung der Ausgleichszahlungen gegenüber Austrian Airlines.

Da Ihr Sachverhalt doch recht komplex ist, würde es sich meines Erachtens außerdem empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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Hallo, 

Sie hatten vor kurzem einen Flug mit Austrian Airlines von Düsseldorf nach Podgorica via Wien gebucht. Am Morgen des Abfluges wurden Sie darüber informiert, dass der Flug gestrichen wurden und ein Ersatz mit Montenegro Airlines zur Verfügung steht, das es Ihnen erlaubt hätte nur 25 Minuten später als ursprünglich geplant in Montenegro zu landen. Allerdings kam alles anders. Denn der Ersatzflug landete schließlich mit einer Verspätung von 6 Stunden in Podgorica. Austrian Airlines verweigert nun die Zahlung von Ausgleichsleistungen. 

GRUNDLAGEN

Aufgrund der Annullierung des ursprünglichen gebuchten Fluges, können Sie meiner Meinung nach keinerlei Ansprüche geltend machen, da Ihnen eine sehr gute Alternative angeboten wurde. In der Verordnung ist ein Ausgleichsleistungsanspruch nämlich ausgeschlossen, sollte den Flugreisende eine Alternative angeboten werden, die es ermöglicht nicht mehr als 1 Stunde früher abzufliegen und zwei Stunden später anzukommen. Dies hat Austrian Airlines hier gewährleistet.

Allerdings kam es ja auf den Ersatzflug zu einer Verspätung am Endziel von 6 Stunden. Laut aktueller Rechtsprechung ist von einer Verspätung betroffenen Fluggästen ebenso der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung zu gewähren, sobald die Verspätung am Endziel mehr als drei Stunden beträgt. Dies liegt hier eindeutig vor. 

Anscheinend sind Sie sich der Höhe des Ausgleichsleistungsanspruchs auch schon bewusst, weshalb ich auf die Übrigen Info´s gar nicht mehr eingehen brauch. 

ANSPRUCHSGEGNER

Allerdings sind Sie sich nicht sicher, ob Austrian Airlines mit der Behauptung Recht hat, dass dieses Unternehmen nicht der passende Anspruchsgegner sei. 

Wenn Sie einen genaueren Blick in die Fluggastrechteverordnung werfen, können Sie immer wieder den Terminus „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ lesen. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO: 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Natürlich war ursprünglich Austrian Airlines ihr vertragliches und ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dies hat sich aber geändert, als Sie die alternative Beförderung mit Montenegro Airlines angenommen haben. Da auch mit diesem Luftfahrtunternehmen die Verspätung auftrat, ist es ebenso meine Meinung, dass Montenegro Airlines hier Ansprechpartner ist.

Dies lässt sich meines Erachtens nach auch aus den folgenden Urteilen entnehmen: 

AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

 

Daher denke ich, dass die Aussage Austrian Airlines korrekt ist und Sie den Anspruch gegenüber von Montenegro Airlines geltend machen sollten. 

Natürlich ist dies nur meine persönliche Meinung. Eventuell kann es ratsam sein, einen Fachanwalt zur Hilfe zu ziehen, sollten Sie komplexe Probleme erwarten. Außerdem kann es hilfreich sein, andere Beiträge hier im Forum durchzulesen, da es nicht selten vor kommt, dass ein Flug mal kurz auf eine andere Maschine mit einer anderen Airline verlegt wird. 

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