Du hast einen Flug bei Austrian Airlines von Lacarna über Wien nach Düsseldorf gebucht. Der Flug von Lacarna nach Wien mit Austrian Airlines hatte jedoch eine Verspätung. Dadurch hast du deinen Anschlussflug verpasst, und wurdest umgebucht. Im Endeffekt hast du Düsseldorf mit einer Verspätung von 5 Stunden erreicht.
Der EuGHin Brüssel hat am 26 Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.
Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Es ist demnach alleine die Verspätung am Endziel beachtenswert und diese beträgt in Ihrem Fall 5 Stunden. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Damit lässt sich auch Ihre erste Frage beantworten. Austrian Airlines muss Ihnen die Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 auch zahlen, wenn der Hinflug nur eine geringe Verspätung hatte und dadurch aber der Weiterflug verpasst wurde.
Dazu auch das folgende Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung-wie folgt:
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Damit würde Ihnen tatsächlich ein Anspruch in Höhe von 400 Euro je Fluggast zustehen.
Die zweite Frage lässt sich mit Artikel 8 der Verordnung erklären:
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Demnach hat der Fluggast einen Anspruch darauf, unter vergleichbaren Bedingungen zum Endziel befördert zu werden. Dabei muss die Airline notfalls auch auf andere Fluggesellschaften zurückgreifen. Allein die behauptung, das wäre wirtschaftlich nicht rentabel, darf dabei nicht gelten oder berücksichtigt werden.
Austrian Airlines hätte dich somit auch mit einer anderen Airline befördern müssen.
Ich hoffe ich konnte dir deine Fragen beantworten. Du kannst dich auch gerne an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden, dieser kann dir deine Fragen bestimmt auch besser erklären.