Hallo,
bei einem Flug von Bukarest nach Prag über Wien kam es leider zu einem Problem hinsichtlich des Weiterfluges. Denn dieser wurde leider annulliert. Dahingehend musste eine Ersatzbeförderung verschafft werden, sodass Sie allerdings erst mit einer großen Verspätung von über 12 Stunden in Prag angekommen sind. Gebucht wurden die Flüge bei Lufthansa. Ausgeführt wurden diese hingegen von Austrian Airlines. Daher wissen Sie nun nicht an wen Sie sich wenden sollen.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben können. Der EuGH entschied, dass Ansprüche dann bestehen könnten, wenn eine große Verspätung von über 3 Stunden am Endziel vorliegt. Dies liegt bei Ihnen wohl eindeutig vor.
Daher könnten Ausgleichsleistungen aus Art. 7 I bestehen. Diese werden je nach Flugstrecke bemessen:
- 250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
- 400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km
- 600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats
Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass diese Leistungen dann nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung vorliegen. Dahingehend müssen solche Umstände zunächst erstmal vorliegen und die Airline muss auch nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands ergriffen wurden. Ob solche in ihrem Fall vorlagen wissen Sie wahrscheinlich selbst nicht. Jedenfalls können diese in bestimmten Wetterverhältnissen oder Streiks etc. gesehen werden.
Die Regel ist, dass Ansprüche eigentlich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden müssen. Dies ist dasjenige Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
Allerdings wurde vorliegend ein wet-lease-Verfahren durchgeführt. Dabei wird ein Flugzeug inklusive Crew etc. angemietet. Diese können einmalig oder öfters geleaset werden. Insofern sei auf folgendes Urteil hinzuweisen:
BGH, Urt. v. 13.09.2017, Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16
Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der EG-VO 261/2004 gilt nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.