3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo liebes Forum!

Ich wollte letztes Jahr von Bukarest nach Prag fliegen. Leider konnte ich keinen Direktflug buchen und musste einen Flug mit Zwischenlandung in Wien buchen.

Es sollte also mit der Lufthansa am 3.10 um 18:40 von bukarest nach Wien gehen, die Flugnummer war OS 792. Von Wien aus, sollte es 20:00 nach Prag weitergehen, diesmal mit der Flugnummer OS 7111. Die Flug gesellschaft, die den Flug ausführen sollte, war also Austrian Airlines.

Allerdings hatte ich die Tickets bei Lufthansa gebucht, und jetzt wurden sie von Austrian Airlines durchgeführt. Ich weiß also nicht, an wen ich mich jetzt wenden soll.

Denn der Flug mit der Flugnummer OS 792 von Wien nach Prag wurde annulliert. Ich wurde letztendlich dennoch ersatzweise befördert und erreichte Prag  erst mit einer Ankunftsverspätung von 12 h 18 min.

Da das unerträglich lang war, ging ich nach meiner Ankunft in Prag sofort zum Informationsschalter von Lufthansa, und machte meinem Ärger luft. Dort wurde mir allerdings mitgeteilt, dass ich mit meinem Anliegen lieber zu Austrian Airlines gehen sollte.

Ich fragte nach, warum ich das machen sollte, schließlich habe ich ja bei Lufthansa gebucht. Mir wurde folgendes gesagt:

Mein Flug wurde von Austrian Airlines im Rahmen eines „wet leases“ durchgeführt worden. Im Rahmen des zugrunde liegenden Vertrages hat Austrian Airlines das Flugzeug samt Cockpit- und Kabinenpersonal von Lufthansa angemietet, die daher nicht das wirtschaftliche Risiko des Fluges trage.  

Dieser Vertrag wurde am 04.05.2016 geschlossen.  Austrian Airlines war zur Vornahme des Fluges OS 792 mit der Maschine DAICH verpflichtet, welche zur Flotte von Lufthansa gehört und die Bemalung trägt. Während des Fluges sollte planmäßig das Personal von Austrian Airlines zum Einsatz kommen. Nirgendwo war Lufthansa mit eigenem Personal vertreten.

Aber weil ich doch bei Lufthansa gebucht habe, sind die doch mein vertragspartner?

Jedenfalls verwirrt mich die ganze Sache sehr. Wer ist denn jetzt das Luftfahrtunternehmen, das mich transportierte? Austrian Airlines, oder lufthansa?
Gefragt in Flugannullierung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht, der aber von Australien Airlines durchgeführt wurde. Dieses geschah im Rahmen einer sogenannten "wet-lease-Vereinbarung". Es kam nun zu einer Verspätung und Sie fragen sich, gegen wen mögliche Ansprüche geltend zu machen sind.

Dazu hat der BGH folgendes entschieden:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2017X ZR 102/16 und X ZR 106/16 -

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Flug­gast­rechte­verordnung nicht gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

 

Mögliche Ansprüche sind in Ihrem Fall also gegenüber Lufthansa geltend zu machen.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

 

bei einem Flug von Bukarest nach Prag über Wien kam es leider zu einem Problem hinsichtlich des Weiterfluges. Denn dieser wurde leider annulliert. Dahingehend musste eine Ersatzbeförderung verschafft werden, sodass Sie allerdings erst mit einer großen Verspätung von über 12 Stunden in Prag angekommen sind. Gebucht wurden die Flüge bei Lufthansa. Ausgeführt wurden diese hingegen von Austrian Airlines. Daher wissen Sie nun nicht an wen Sie sich wenden sollen.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben können. Der EuGH entschied, dass Ansprüche dann bestehen könnten, wenn eine große Verspätung von über 3 Stunden am Endziel vorliegt. Dies liegt bei Ihnen wohl eindeutig vor.

Daher könnten Ausgleichsleistungen aus Art. 7 I bestehen. Diese werden je nach Flugstrecke bemessen:

-       250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km

-       400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km

-       600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats

Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass diese Leistungen dann nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III der Verordnung vorliegen. Dahingehend müssen solche Umstände zunächst erstmal vorliegen und die Airline muss auch nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands ergriffen wurden. Ob solche in ihrem Fall vorlagen wissen Sie wahrscheinlich selbst nicht. Jedenfalls können diese in bestimmten Wetterverhältnissen oder Streiks etc. gesehen werden.

Die Regel ist, dass Ansprüche eigentlich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gestellt werden müssen. Dies ist dasjenige Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt; 


Allerdings wurde vorliegend ein wet-lease-Verfahren durchgeführt. Dabei wird ein Flugzeug inklusive Crew etc. angemietet. Diese können einmalig oder öfters geleaset werden. Insofern sei auf folgendes Urteil hinzuweisen:

BGH, Urt. v. 13.09.2017, Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der EG-VO 261/2004 gilt nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...