Hallo,
bei Ihrem Hinflug in die Türkei kam es leider zu einer kürzeren Verspätung. Leider sind Sie trotzdem vier Stunden später als ursprünglich geplant in Ankara gelandet. Gebucht wurde der Flug mit Turkish Airlines, wurde allerdings kurzfristig von SunExpress ausgeführt. Nun sind Sie sich nicht sicher gegen wen sich eventuelle Ansprüche richten.
Aus Ihnen nicht bekannten Umständen kam es zu einer Verspätung bei Ihrem Flug. Dahingehend könnten Sie tatsächlich eventuelle Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. In der Rechtssache Folkers entschied der EuGH einst, dass es hinsichtlich der Zahlung von Ausgleichszahlungen nur auf die Verspätung am Endziel ankommt. Ansprüche können bestehen, wenn diese Verspätung mehr als 3 Stunden beträgt.
In Betracht kommen inbs. Ausgleichszahlungen. Die Höhe derer ist in Art. 7 I der Verordnung statuiert:
- 250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
- 400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km
- 600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats
Beachten Sie allerdings diesbezüglich, dass solche Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ihnen ist zwar nichts derartiges bekannt, es kann aber trotzdem sein, dass sich die Airline auf einen solchen beruft. Beachten Sie bitte, dass die Ausgleichszahlungen allerdings nur dann nicht gezahlt werden müssen, wenn die Airline nachweisen kann, dass Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, (2) die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn (1) alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
D.h. beide Punkte müssen bezüglich des Ausschlusses der Zahlungspflicht bestehen und im Zweifel nachgewiesen werden.
Sie stellen sich ja insbesondere die Frage bezüglich des Ansprechpartners. Zunächst eine kurze Erklärung dazu, was man unter Wet-Leasing eigentlich versteht.
Insgesamt wird beim Flugzeug-Leasing unter verschiedenen Bedingungen ein Fluggerät zur Nutzung überlassen, dies eben in Form eines „Leasings“. Unterschieden werden kann zwischen Dry-Lease und Wet-Lease.
Beim Dry-Lease wird das Flugzeug ohne Personal oder sonstige Versicherung gemietet.
Beim Wet-Lease hingegen wird das Flugzug und zuzuüglich dazu auch eine Crew, die Wartung und eine Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft angemietet. Oftmals können solche Wet-Lease-Verträge auch nur für eine einmalige Miete genutzt, dies kann verschiedene Gründe haben, wie bspw. personeller Mangel oder aus operationellen Gründen wie die Wartung eines Flugzeugs.
Dahingehend ist es für Fluggäste tatsächlich nicht immer ganz einfach den korrekten Ansprechpartner zu finden.
Allerdings hat der BGH dazu jüngst Stellung genommen, vgl. BGH Urt. v. 12.09.2017, Az.: X ZR 106/16. Dieser ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen immer gegenüber dem Vertragspartner einzuwenden ist, d.h. der Airline bei der auch ursprünglich gebucht wurde und nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, welches aufgrund einer Wet-Lease-Vereinbarung eingesetzt wurde.
Die Entscheidung wurde maßgeblich auf Erwägungsgrund 7 der Verordnung gestützt:
Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.
Insofern sollten Sie meiner Meinung nach Ihre Rechte gegenüber Turkish Airlines geltend machen und sich auch auf diese höchstrichterliche Entscheidung beziehen.