Sie haben einen Flug von Bukarest nach Wien und von Wien nach Prag wahrgenommen. Der erste Flug wurde nun annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von über 12 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.
Dahingehend könnten Sie eventuelle Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. In der Rechtssache Folkers entschied der EuGH einst, dass es hinsichtlich der Zahlung von Ausgleichszahlungen nur auf die Verspätung am Endziel ankommt. Ansprüche können bestehen, wenn diese Verspätung mehr als 3 Stunden beträgt.
In Betracht kommen inbs. Ausgleichszahlungen. Die Höhe derer ist in Art. 7 I der Verordnung statuiert:
- 250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
- 400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km
- 600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats
Fraglich ist nun, gegen wen sich die Ansprüche nun richten. Denn der Flug wurde durch eine Condor Maschine ausgeführt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen sei aber Australian Airlines, da zwischen den beiden ein sogenanntes „wet lease Agreement“ herrscht.
Zunächst eine kurze Erklärung dazu, was man unter Wet-Leasing eigentlich versteht.
Insgesamt wird beim Flugzeug-Leasing unter verschiedenen Bedingungen ein Fluggerät zur Nutzung überlassen, dies eben in Form eines „Leasings“. Unterschieden werden kann zwischen Dry-Lease und Wet-Lease.
Beim Dry-Lease wird das Flugzeug ohne Personal oder sonstige Versicherung gemietet.
Beim Wet-Lease hingegen wird das Flugzug und zuzuüglich dazu auch eine Crew, die Wartung und eine Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft angemietet. Oftmals können solche Wet-Lease-Verträge auch nur für eine einmalige Miete genutzt, dies kann verschiedene Gründe haben, wie bspw. personeller Mangel oder aus operationellen Gründen wie die Wartung eines Flugzeugs.
Dahingehend ist es für Fluggäste tatsächlich nicht immer ganz einfach den korrekten Ansprechpartner zu finden.
Dazu hat der BGH folgendes entschieden:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2017 - X ZR 102/16 und X ZR 106/16 -
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.
Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Australian Airlines.