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Schönen guten Tag allerseits! Online habe ich mich zwar bereits etwas informiert, allerdings ist der Groschen bei mir immer noch nicht gefallen, weshalb ich mich nun hier näher „beraten“ möchte.

Ich buchte einen Flug nach Prag. Flug ging von Bukarest nach Wien und von Wien nach Prag. Der erste Flug lautete OS 792 und der zweite Flug OS 7111.
Auf dem elektronischem Ticket stand dann folgendes drauf: „OS 792 Durchgeführt von Condor [...]“.
Ohne Angaben von Gründen ist Flug OS 792 annulliert worden. Deshalb wurde ich bzw. auch die anderen Fluggäste ersatzweise mit einem Alternativflugzeug befördert. Da das Alles nicht zügig ging und wir stattdessen warten mussten, erreichte ich Prag erst mit einer Verspätung von genau 12 Stunden und 18 Minuten!!!

Logischer Weise verlange ich nun eine Entschädigung für diese unfassbar große Verspätung.

Da das Flugzeug der den Flug OS 792 fliegen sollte, von Condor stammte (Maschine D-AICH, Personal sollte auch von Condor gestellt werden), bin ich davon ausgegangen, dass ich mich auch dementsprechend an Condor bzgl. meines Verlangens auf Entschädigung wenden muss. Das tat ich dann auch.

Anscheinend herrscht bei Condor etwas Verwirrung darüber, wer nun tatsächlich den Flug OS 792 „ausführen“ sollte.
Denn Condor antwortete mir, dass nicht sie sondern Austrian Airlines das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ sei. Grund dafür sein ein sog. „wet lease Agreement“, welches zwischen Austrian Airlines und Condor vereinbart wurde. Condor sollte den Flug allein im Rahmen dieses wet lease durchführen. Weiter meinten sie, dass sie zwar ihr eigenes Flugpersonal hätten bereitstellen sollen, aber das allein reicht nicht aus um zu sagen, dass man auch das ausführende Luftfahrtunternehmen sei. Der Vertrag sah vor, dass fast alle Arbeiten (zB. Gebühren des Flughafens, Reinigung der Maschine, Treibstoff etc. ) im Verantwortungsbereich der Austrian Airlines lagen → die alleinige kommerzielle Kontrolle über den gesamten Flug hatte Austrian Airlines inne!

Und nun frage ich mich, welches Luftfahrtunternehmen das letztendlich „ausführende Luftfahrtunternehmen“ des Fluges OS 792 gewesen ist? Wonach/Wie ist das zu bestimmen? Für mich schien ja Condor eigentlich das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen zu sein...aber anscheinend nicht?!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug von Bukarest nach Wien und von Wien nach Prag wahrgenommen. Der erste Flug wurde nun annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von über 12 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Dahingehend könnten Sie eventuelle Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. In der Rechtssache Folkers entschied der EuGH einst, dass es hinsichtlich der Zahlung von Ausgleichszahlungen nur auf die Verspätung am Endziel ankommt. Ansprüche können bestehen, wenn diese Verspätung mehr als 3 Stunden beträgt.

In Betracht kommen inbs. Ausgleichszahlungen. Die Höhe derer ist in Art. 7 I der Verordnung statuiert:

-       250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km

-       400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km

-       600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats

Fraglich ist nun, gegen wen sich die Ansprüche nun richten. Denn der Flug wurde durch eine Condor Maschine ausgeführt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen sei aber Australian Airlines, da zwischen den beiden ein sogenanntes „wet lease Agreement“ herrscht.

Zunächst eine kurze Erklärung dazu, was man unter Wet-Leasing eigentlich versteht.

Insgesamt wird beim Flugzeug-Leasing unter verschiedenen Bedingungen ein Fluggerät zur Nutzung überlassen, dies eben in Form eines „Leasings“. Unterschieden werden kann zwischen Dry-Lease und Wet-Lease.

Beim Dry-Lease wird das Flugzeug ohne Personal oder sonstige Versicherung gemietet.

Beim Wet-Lease hingegen wird das Flugzug und zuzuüglich dazu auch eine Crew, die Wartung und eine Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft angemietet. Oftmals können solche Wet-Lease-Verträge auch nur für eine einmalige Miete genutzt, dies kann verschiedene Gründe haben, wie bspw. personeller Mangel oder aus operationellen Gründen wie die Wartung eines Flugzeugs.

Dahingehend ist es für Fluggäste tatsächlich nicht immer ganz einfach den korrekten Ansprechpartner zu finden.

Dazu hat der BGH folgendes entschieden: 

BundesgerichtshofUrteil vom 13.09.2017 - X ZR 102/16 und X ZR 106/16 -

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Flug­gast­rechte­verordnung nicht gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Australian Airlines. 

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