Guten Tag,
Ansprüche wegen einer Flugverspätung ergeben sich prinzipiell aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zwar ist Ihr verspäteter Flug aus einem Land gestartet, in der die Verordnung nicht gilt (Kuba), allerdings flogen Sie mit Condor, welches eine Airline mit einer Betriebsgenehmigung aus der EU ist. Damit ist die Verordnung hier anwendbar.
Condor war zunächst nach der Verordnung dazu verpflichtet, Sie über Ihre Rechte zu informieren, was durch die Flugblätter geschehen ist. Weiterhin ist Condor aber dazu verpflichtet, Ihnen die Ausgleichszahlung zu leisten, wenn eine entsprechende Verspätung oder Annullierung vorliegt. Da Ihr Flug auf den nächsten Tag verlegt wurde, gilt dies als Annullierung, bei der Sie diese Zahlung verlangen können. Wegen der Distanz Havanna – Frankfurt beträgt – wie Sie erkannt haben – diese Zahlung 600 Euro pro Person, also insgesamt 2400 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Flug deswegen verlegt wurde, weil ein außergewöhnlicher Umstand Condor daran hinderte, den Flug wie geplant durchzuführen. In diesem Fall müsste Condor nicht zahlen. Ein außergewöhnlicher Umstand können etwa Streiks des Flughafenpersonals oder sehr ungünstige Wetterbedingungen sein. Condor müsste diese Gründe jedoch zunächst benennen und darüber hinaus auch belegen, dass deswegen ein Start in keinem Fall mehr möglich war. Solange Condor beides nicht tut, dürfen Sie davon ausgehen, dass ein solcher Umstand nicht vorlag und Sie daher einen Anspruch auf die 2400 Euro haben.
Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie tatsächlich ein Schreiben an Condor aufsetzen. Belegen Sie darin, dass Sie an einem verlegten Flug teilgenommen haben und daher die Ihnen zustehende Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 sowie Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 fordern.
Sie können natürlich direkt für dieses Schreiben einen Anwalt einschalten, allerdings müssen diese Kosten dann nicht von Condor ersetzt werden. Erst wenn Condor sich weigert, zu zahlen und sich an dieser Haltung nichts ändern wird, empfehle ich, einen Anwalt hinzuzuziehen. Condor müsste die Anwaltskosten erst dann ersetzen, da diese offenbar notwendig waren, um Ihren Anspruch durchzusetzen – sofern Sie den Rechtsstreit letztendlich gewinnen.
Urteile:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2011, Az 2-24 S 130/11
(über die Google-Suche zu finden unter „2-24 S 130/11 reise-recht-wiki“)
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ab dem Punkt zu ersetzen, ab dem klar wird, dass die Gegenseite kein Interesse mehr daran hat, die Ausgleichszahlung zu leisten. Denn daraus geht hervor, dass ohne juristischen Beistand eine Zahlung nicht mehr erfolgen würde.
LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08
(über die Google-Suche zu finden unter „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)
Will eine Airline sich von der Pflicht einer Ausgleichszahlung befreien, reicht es nicht aus, einen außergewöhnlichen Umstand zu benennen. Sie muss zusätzlich belegen, inwiefern dieser einen Start verhinderte und warum es keine zumutbaren Möglichkeiten gab, Abhilfe zu schaffen (hier: seltener technischer Defekt).