Guten Tag,
Sie konnten bereits die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung durchsetzen. Darüber hinaus haben Fluggäste jedoch auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen nach der Verordnung.
Diese weiteren Leistungen gelten unabhängig davon, ob eine Ausgleichszahlung gewährt werden musste, da sie der Betreuung des Reisenden während der Wartezeit dienen. Sie haben also in jedem Fall einen Anspruch.
Zu den Unterstützungsleistungen gehören hierbei:
- Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit (in Ihrem Fall also mindestens Verpflegung über den ganzen Tag)
- zusätzliche Hotelunterbringung, falls durch die verlängerte Wartezeit notwendig
- Beförderung zu dieser Unterbringung (in Ihrem Fall also die Taxikosten)
- die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefonate, E-Mails, Faxe oder Telexe zu tätigen (sollten Ihnen hierdurch Kosten entstanden sein, die Sie belegen können, können Sie diese also ebenfalls geltend machen)
Eigentlich sollte Condor diese Leistungen direkt bereit stellen, da Condor sich aber zunächst auf außergewöhnliche Umstände berufen wollte, haben sie konsequenterweise keine der Leistungen erbracht. Das bedeutet, dass Sie, soweit Sie Ihre Kosten belegen können, diese von Condor ersetzt bekommen können.
Für Sie erspart sich darüber hinaus auch die „Befragung“ bzw. die Suche nach weiteren Zeugen. Denn unabhängig davon, ob jemand Ihnen diese Leistungen mündlich zugesichert hatte, hatten Sie die oben genannten Ansprüche. Selbst wenn sich der Mitarbeiter von Condor also kategorisch geweigert hätte, Ihnen irgendetwas auszuzahlen, hätten Sie einen solchen Anspruch gehabt.
Urteile:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az C-402/07
(zu finden mit der Google-Suche unter „C-402/07 reise-recht-wiki“)
Eine große Verspätung ist zwar nicht als Annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung anzusehen, allerdings haben Passagiere bei einer Verspätung ab drei Stunden die gleichen Rechte, die auch bei einer Annullierung vorlägen. Dazu gehören sowohl die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung als auch die Unterstützungsleistungen, die – abhängig von der Wartezeit – den Fluggästen erbracht werden müssen.
AG Köln, Urteil vom 19.09.2013, Az 117 C 147/13
(zu finden mit der Google-Suche unter „117 C 147/13 reise-recht-wiki“)
Die Unterstützungsleistungen, die eine Airline erbringen muss, umfassen eventuell notwendige zusätzliche Hotelübernachtungen, die Fahrt zu diesem Hotel, Verpflegung über den Zeitraum der Wartezeit sowie die Möglichkeit, Nachrichten in begrenztem Umfang zu verschicken. Die Airline kann diese Leistungen sofort erbringen, andernfalls muss sie den Passagieren, die zunächst selbst hierfür aufkommen mussten, den daraus entstandenen Schaden ersetzen.