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+12 Punkte

Unser Flug mit Condor ist gründlich in die Hose gegangen. Als wir am Flughafen ankamen sagte uns die Condor Mitarbeiterin, dass der Flug verspätet ist. Da waren wir noch ganz hoffnungsfroh, dass wir eben mit einigen Minuten Verspätung losfliegen. Aber am Schalter waren dann schon viele andere Passagiere. Eine andere Familie, die wir dort kennengelernt hatten, sagte uns dass der Flug wohl erst 5 Stunden später losgeht. Da ahnten wir schon, dass es Probleme gibt. Unser Problem war, dass wir schon aus dem Hotel ausgecheckt hatten und nirgends mehr hinkonnten. Also mussten wir den ganzen Tag am Flughafen verbringen. Nach über 5 Stunden Wartezeit sagten die Condor Leute dann, dass wegen eines Problems an der Hydraulik des Flugzeugs irgendein Ersatzteil besorgt werden müsste. Das würde leider etwas dauern. Dann brach echtes Chaos aus. Die Leute wussten nicht, wie lange man noch warten musste. Wir wurden dann alle mit Bussen in ein Hotel gefahren und mussten dort übernachten. Am nächsten Morgen sind wir dann mit über 19 Stunden Verspätung gestartet.

Wir waren völlig fertig, weil die ganze Warterei einen total mitnimmt. Am schlimmsten war für uns die Ungewissheit, wann wir denn nun nach Hause kommen. Mein Schwiegervater wollte uns extra abholen und den langen Weg zum Flughafen auf sich nehmen. Das mussten wir dann auch komplett neu organisieren.

Am Flughafen konnten wir uns von der Condor einen Zettel holen, auf dem die die Flugverspätung und Flugunregelmäßigkeit bestätigten:

Die anderen erzählten uns, dass wir 400 Euro pro Person als Entschädigung für so eine Flugverspätung von Condor bekommen. Wir hatten Condor immer wieder angeschrieben und den vollen Schadensersatz gefordert. Die haben uns aber immer nur so Beschwichtigungsantworten zurückgeschrieben:

 

Unser Vorgang: CON-14/1

Ihr Ansprechpartner: Frau Sommer

Tel.: 06171 88718061 E-Mail: condor@kb-2.de

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kommen zuruck auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser

entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind.

Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns

daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch

unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen

Gesichtspunkte, die es ermöglichen, eine Zahlung vorzunehmen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Condor Flugdienst GmbH

Kundenbetreuung

 

 

 

Was sollen wir jetzt tun? Wie können wir prüfen, ob ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel vorlag? Kann man so etwas einsehen? Können wir damit ans Luftfahrtbundesamt schreiben?

Wir stehen im Dunkeln und wissen nicht, was man da machen muss. Habt ihr Ähnliches erlebt?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+12 Punkte

24 Antworten

+7 Punkte

Hallo,

Wir sind Ende September mit Condor von Köln nach Antalya geflogen.
Nach dem Einchecken bekamen wir die Info dass der Flug um 12 Stunden verspätet abfliegt.
Nach endlosem Warten bekamen wir ein Hotel und ein Abendessen.
Nach über 13 Stunden Verspätung ging der Flug endlich, aber der erste Urlaubstag war verloren.
Ich habe nach unserer Rückkehr einen Brief per Einschreiben an die Kundenbetreueng von CONDOR geschickt und 4 Wochen später ein Schreiben bekommen, in dem die Verspätung mit einem unerwartet aufgetretenen Sicherheitsmangel begründet wurde und eine Entschädigung abgelehnt wurde. Wortgleiche Schreiben findet man im Net an mehreren Stellen.
Beantwortet von (280 Punkte)
Bearbeitet von
+7 Punkte
Ich empfehle euch die Rechtsanwälte Bartholl & Partner aus Berlin, die hatten wir und die sind sehr gut. Müsste www.rechtsanwalt-bartholl.de oder so sein, einfach googlen "Bartholl Berlin", da hab ich sie gefunden.
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Hier die Kanzlei, die uns und unsere Freunde vertreten hat und die ich euch empfehlen kann:

Rechtsanwälte Bartholl Berlin
Tauentzienstraße 9-12
10789 Berlin

Hatten wir eingeschaltet, weil es bei uns einfach nicht voranging und Condor sich weigerte, uns die Entschädigung zu überweisen. Irgendwann haben wir dann gesagt, wir wagen den Schritt zum Anwalt. Und ich kann euch sagen, dass wir das schon viel früher hätten tun sollen, denn nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben von den Condor-Anwälten, dass man uns die Entschädigung doch überweist.

Ich glaube inzwischen auch, dass Condor es drauf ankommen lässt und wartet, ob wirklich ein Anwalt kommt. Es gibt so viele andere, die auf vielen Foren immer die gleiche Geschichte erzählen: Condor zahlt immer erst auf den letzten Drücker und nur wenn ein Anwalt mit im Spiel ist. Warum, ist das Geheimnis von Condor, aber die sind wohl nicht so blöd, als dass sie nicht wüssten, warum man es so macht.

Bleibt dran und ich drücke euch die Daumen, dass ihr auch euer Geld bekommt!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
+6 Punkte

Hallo,

 

Ihnen steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. FluggastrechteVO 261/2004 zu, wenn es sich nicht um einen 'außergewöhnlichen Umstand handelt. Auf die oben beschriebene Problematik einer Reparatur der Hydraulik haben bereits Gerichte drüber entschieden.

 

Urteil vom 27.05.2010 AZ. 7 U 199/09

 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass technische Probleme zu solch außergewöhnlichen Umständen zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH og.). Von solch außergewöhnlichen Umstände ist hier aber auszugehen. Denn zwei Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis sind - auf Veranlassung der Beklagten - am Flugzeug "normale" Wartungsarbeiten durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Wartungsarbeiten ist es dann auch zum Austausch des HMU-Gerätes (Hydro-Mechanical-Unit) gekommen. Dieses Gerät war zunächst nach Austausch funktionsfähig und ist erst beim Landeanflug des Hinfluges nach Chicago (4 Stunden vor dem geplanten Abflug) als fehlerhaft gemeldet worden, um sodann nach der Landung, eine Stunde später, untersucht zu werden, mit dem Ergebnis, dass es auszuwechseln gewesen ist. (einfach zu googlen unter "OLG Köln AZ. 7 U 199/09 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht es als außergewöhnlichen Umstand anerkannt.

 

Urteil vom 24.05.2007 AG Wedding-Berlin, 22a C 38/07

 Hier ist den Passagieren mitgeteilt worden, dass die Reparatur länger dauern werde, alle Passagiere die Maschine verlassen und ihren Flug umbuchen müssten. Damit mussten die Passagiere davon ausgehen, dass der Flug jedenfalls nicht wie geplant mit den gebuchten Passagieren stattfinden würde. Für den Kläger und seine Begleiter, die nunmehr auf einer völlig anderen Flugroute zu ihrem Ziel befördert wurden, verlief dieser Flug als Ganzes anders als geplant und stellte sich seinem Zuschnitt nach als völlig anderer Flug dar, was für eine Annullierung des Fluges spricht. Auch die Tatsachen, dass den Passagieren das Gepäck wieder ausgehändigt worden ist und sie neue Bordkarten erhalten haben, sprechen hier für eine Annullierung. Entscheidend ist schließlich, dass die Passagiere zum Zeitpunkt des Abbruchs des Startversuchs gezwungen waren, einen Ersatzflug anzutreten, da ihnen nicht einmal angeboten worden ist, später mit der ursprünglich gebuchten Maschine zu fliegen. Der Einwand der Beklagten, das Flugzeug sei tatsächlich später nach München geflogen, ist demgegenüber irrelevant, da der Leerflug eines Flugzeugs nicht als “Durchführung” eines Fluges zu werten ist. Denn entscheidendes Merkmal für die Durchführung eines Fluges im Sinne der Verordnung ist der Transport von Passagieren. Das Verbringen eines leeren Flugzeugs zu seinem nächsten Einsatzort hingegen ist nicht als eine solche anzusehen. Insbesondere kann der spätere Leerflug nicht die schon vorher erfolgte Annullierung des ursprünglichen Fluges rückgängig machen. Nach alledem liegt hier keine Verspätung, sondern eine Annullierung des Fluges von Berlin nach München vor. (leicht zu googlen unter "AG Wedding-Berlin, 22a C 38/07 reise-recht-wiki.de")

 

Das Problem zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand.

 

Urteil vom 25.03.2011 AG Rüsselsheim AZ.3 C 289/11 (33)

Der geschilderte Defekt (hier: ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung) rechtfertigt die Anwendung des Erwägungsgrundes (14) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 nicht. Technische Probleme stellen in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur und Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeiten des betroffenen Lufttahrtunternehrnens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, also gerade nicht in die betriebliche Verantwortungs- und Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fallen. (leicht zu googlen unter "AG Rüsselsheim AZ.3 C 289/11 (33) reise-recht-wiki.de")

 

Das Problem zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand.

 

Auf der Seite können Sie weitere Urteile zu den außergewöhnlichen Umständen finden. Denken Sie immer daran, die Fluggesellschaft muss beweisen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte.

Viel Glück!

 

 

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
+6 Punkte
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+4 Punkte

Lieber Fragesteller,

wie ärgerlich, dass die Fluggesellschaft sich erst kooperativ zeigt und es dann doch nicht sein möchte.

Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts richtet sich nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Danach kann sich ein Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien, wenn ein technischer Defekt vorliegt.

Dieser weite Begriff des technischen Defekts musste jedoch begrenzt werden. Deswegen lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung.

Dort wird danach unterschieden, ob das Vorkommniss aufgrund einer Einwirkung von außen oder von innen kam. Viele Einwirkungen von außen kann die Fluggesellschaft nicht steuern und sie sind ihnen hilflos ausgeliefert. Die Fluggesellschaft kann also keine organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um einen technischen Defekt abzuwenden.

Fällt ein technischer Defekt jedoch in den Organisationsbereich des Luftfahrtunternhemens, so kann sich das Unternehmen regekmäßig nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Hydraulikprobleme liegen in aller Regel in dem Organisationsbereich der Airline. Das AG Wedding entscheid, dass dieses sogar dann zutrifft, wenn das Problem mit der Hydraulik plätzlich auftritt (einfach mal bei Google eingeben: "AG Wedding, 22a C 38/07, Reise-Recht-Wiki.de")
Somit kann sich eine Airline bei einem Hydraulikproblem nicht auf einen außergweöhnlichen Umstand berufen um sich von der Ausgleichszahlungspflicht zu befreien.

Beantwortet von (2,580 Punkte)
Bearbeitet von
+4 Punkte
+2 Punkte

Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

Beantwortet von (4,450 Punkte)
+2 Punkte
+3 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Je nach Entfernung, stehen Ihnen zwischen 250,- und 600,- Euro Ausgleichszahlung pro Person zu. Aus Ihrer Beschreibung ist zu entnehmen, dass die Dauer der Verspätung bereits jede Grenze der Akzeptanz überschritten hat, deswegen ist es nicht mehr notwendig darauf einzugehen, bei welchen Verspätungszeiten welche Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu leisten ist.

Bei Ihrem Fall geht es hauptsächlich darum, zu klären, ob die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung verweigern darf.

Dies ist dann der Fall, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Außergewöhnlich sind Verspätungsumstände dann, wenn sie unvorhersehbar auftreten und von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten waren. Solche Ereignisse dürfen von der Fluggesellschaft weder beherrschbar noch beeinflussbar sein. Dazu zählen, zum Beispiel, Naturkatastrophen, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Fluglotsenstreiks im Start- oder Zielland, medizinische Notfälle.

Technische Defekte am Flugzeug stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar, es sei denn, der Defekt wurde durch Fremdeinwirkung wie Sabotage, Terrorangriffe, meistens auch Hagel, Vogel- und Blitzschlag, oder ein Bau- oder Ersatzteil des Flugzeuges wurde serienmäßig mit Fehlern geliefert. Ob ein Problem an der Hydraulik unerwartet vorkommen kann oder nicht, können wir hier natürlich nicht wissen, wie wir auch nicht wissen können, ob das Problem durch Handlungen Dritter entstanden ist. Ob man es nun „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Sicherheitsmangel“ nennt, wichtig ist bei der Beurteilung dessen als einen „außergewöhnlichen Umstand“, dass der Defekt nicht im Rahmen einer normalen betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft auftreten darf und auch mit einer gewissenhaften und gründlichen Wartung nicht hätte entdeckt werden können.

Vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2008, Akz. X ZR 15/08, hier geht es auch um einen Defekt an der Hydraulik. Insbesondere Entscheidungsgrund 9 gibt eine Beurteilung hinsichtlich der Bewertung des Fehlers als einen außergewöhnlichen Umstand. Im Übrigen geht es bei dem Fall um die Unterscheidung zwischen „Verspätung“ und „Annullierung“.

LG Berlin, Urt. v. 07. Februar 2008, Akz. 57 S 26/07  – Beispiel zur Beweisbarkeit des technischen Defektes als außergewöhnlichen Umstand (hier defektes Fahrwerk).

Weitere Urteile mit dem Stichwort „technischer Defekt“ finden Sie hier http://reise-recht-wiki.de/?s=technischer+defekt.

Darüber hinaus wird die Fluggesellschaft beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht von der Pflicht befreit, Maßnahmen zu treffen, um die Verspätung zu vermeiden oder zu minimieren. Vor Gericht muss sie dann auch beweisen, was diesbezüglich unternommen wurde.

Das Schreiben, dass Sie von Condor bekommen haben, stellt eine endgültige Zahlungsweigerung dar. Damit können Sie den gerichtlichen Weg einschlagen. Wenn Sie den Fall gewinnen, wird Ihnen Condor sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten müssen.

Sie selbst müssen und können nichts prüfen. Die Beweis- und Darlegungslast für Verspätungsgründe liegt einzig und allein bei der Fluggesellschaft. Im Idealfall muss Ihnen die Fluggesellschaft die Gründe offenbaren, warum sie die Leistung der Ausgleichszahlung für ausgeschlossen hält. Gerade das tun die allermeisten Fluggesellschaften nicht. Die wahren Verspätungsgründe und die Details werden erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung bekannt.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
+3 Punkte
+3 Punkte

Guten Tag,

 

zwei Fragen sind in Ihrem Fall zu klären: Haben Sie generell Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung und müssen Sie selbst belegen, dass diese Ansprüche bestehen?

 

Zu Ihren Ansprüchen:

In Ihrem Fall lag letztendlich eine Verspätung von insgesamt 19 Stunden vor. Dies zählt als große Verspätung nach den Maßstäben der EU-Fluggastrechteverordnung sowie des EuGH. Abhängig von der Distanz Ihres Fluges haben Sie daher einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in unterschiedlicher Höhe gemäß Art. 5 und 7 der Verordnung. Die Zahlung beträgt nach Art. 7 er Verordnung zwischen 250 und 600€.

Condor wäre von der Ausgleichszahlung dann befreit, wenn sie geltend machen können, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu der Verspätung geführt hat – was Condor in Ihrem Fall offenbar auch versucht. Das ist hier jedoch unbegründet. Denn die Verspätung wurde durch einen Fehler an der Hydraulik herbeigeführt, was einen technischen Defekt darstellt. Technische Defekte sind fast immer keine außergewöhnlichen Umstände. Denn es ist Aufgabe der Airline, ein technisch einwandfreies Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Condor vermutlich nicht damit gerechnet hat, dass ein Defekt an der Hydraulik vorlag, hätten sie genau dies eigentlich verhindern müssen. Condor kann sich an dieser Stelle daher nicht mit einem außergewöhnlichen Umstand entschuldigen und hat die Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Dies führt zur zweiten Frage: Wer muss belegen, dass der Defekt wirklich nicht außergewöhnlich war?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Verspätung gerade nicht durch einen außergewöhnlichen Umstand hervorgerufen wurde. Wenn Condor behauptet, dass das hier eben doch der Fall war, müssen sie das auch belegen können. Für Sie bestehen dabei keinerlei Pflichten, einen nicht außergewöhnlichen Umstand nachzuweisen.

Ihre Vorgehensweise sollte daher so aussehen, dass Sie weiterhin auf Ihre Ansprüche bestehen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe einschalten. Häufig reicht dies aus, um letztendlich Condor zur Zahlung zu bewegen. Anwaltskosten müssen in diesem Fall ebenfalls von Condor erstattet werden, da das Hinzuziehen eines Anwalts nicht notwendig gewesen wäre, wenn Condor direkt gezahlt hätte.

 

Darüber hinaus hätten Sie Ansprüche auf Betreuungsleistungen während Ihrer Wartezeit. Sofern Sie das Hotel selber zahlen mussten, können Sie den Preis hierfür von Condor zurückverlangen. Gleiches gilt, wenn Sie sich während der Wartezeit auf eigene Kosten mit Mahlzeiten versorgen mussten, da auch dies eigentlich Condor übernehmen musste.

 

 

Urteile:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az C-402/07

 

Eine große Verspätung berechtigt Fluggäste ebenso wie eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung dazu, von der Airline eine Ausgleichszahlung zu verlangen. Denn die Unannehmlichkeiten, die bei einer großen (in Ihrem Fall erst Recht bei einer ganztägigen) Verspätung entstehen, sind mit den Unannehmlichkeiten einer Annullierung vergleichbar.

 

AG Wedding, Urteil vom 24.05.2007, Az 22a C 38/07

(zu finden mit der Google-Suche „22a C 38/07 reise-recht-wiki“)

 

Ein technischer Defekt ist fast nie ein außergewöhnlicher Umstand, d.h. bei einem solchen Defekt müsste eine Airline die Ausgleichszahlung fast sicher leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Hydraulik eines Flugzeuges betroffen ist und deswegen aufwendige Reparaturen durchgeführt werden müssen.

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az 22 O 197/12

(zu finden über die Google-Suche „22 O 197/12 reise-recht-wiki“)

 

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen unter Umständen von der Airline ersetzt werden. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Airline sich trotz Mahnung weigert, fällige Ausgleichszahlungen zu erbringen, da es dadurch erst notwendig wurde, einen Anwalt hinzuzuziehen.

 

 

Beantwortet von (740 Punkte)
+3 Punkte
+2 Punkte

Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
Beantwortet von (6,700 Punkte)
+2 Punkte
+1 Punkt

Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

Beantwortet von (4,400 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Meine Frau und ich hatten erst einen Anwalt hier in Neuss beauftragt. Das war aber leider gar nichts. Es ging nicht voran und wir hatten auch den Verdacht, dass der gute Mann sich nicht im europäischen Flugrecht auskannt. Mit Zustimmung der Rechtsschutzversicherung konnten wir dann wechseln und wurden dann von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Berlin betreut. Das war eine andere Liga. Die haben der Air France eine kurze Frist gesetzt und als die nicht eingehalten wurde, gab es Nachverhandlungen. Am Ende hat die Air France uns die 1200 euro und die 540 Euro Schadensersatz gezahlt. Ich würde jedem raten bei solchen Fällen Fachanwälte einzuschalten. Die kennen sich aus. Herr Bartholl nannte mir im ersten Telefongespräch sogar die Namen der Mitarbeiter der Air France und die Namen der Anwälte der Air France in Deutschland. Da merkt man sofort, dass das ein eingeschworener Kreis von Experten ist. Ist ja immer so: Je spezieller etwas wird, umso weniger Experten gibt es auf beiden Seiten. Man muss etwas Glück haben, um den richtigen Anwalt zu finden.

Mit Durchhaltevermögen und den richtigen Anwälten kann man auch gegen große Fluggesellschaften gewinnen. Es war eine bereichernde Erfahrung für mich. Ich habe viel gelernt und würde ganz genau so nochmal gegen die Air France vorgehen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr mir mailen.

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