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Hallo zusammen!

Wir hatten eine Flugverspätung mit Condor auf unserem Flug von Havanna nach Frankfurt. Der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben. Die Condor Leute am Flughafen haben so Flugblätter ausgeteilt, auf denen die Rechte nach der Verordnung Nr. 261/2004 stehen und ein Blatt auf dem die Flugunregelmäßigkeit bestätigt wird.

Ich habe schon viel in Foren gelesen und es scheint so zu sein, dass Condor immer die gleichen Antworten schickt und hofft, dass sich Passagiere davon abschrecken lassen. Wir waren 4 Personen und wollen unsere 2400 Euro von Condor. Ich frage mich nur, wie ich am besten vorgehen kann. Soll ich die Condor anschreiben und auf das übliche Antwortschreiben von denen warten? Habt ihr Erfahrungen?

Muss ich die Condor eigentlich vorher wegen der Flugverspätung anschreiben oder kann ich sofort einen Rechtsanwalt einschalten? Muss die Condor auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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9 Antworten

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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Flugverspätung ergeben sich prinzipiell aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Zwar ist Ihr verspäteter Flug aus einem Land gestartet, in der die Verordnung nicht gilt (Kuba), allerdings flogen Sie mit Condor, welches eine Airline mit einer Betriebsgenehmigung aus der EU ist. Damit ist die Verordnung hier anwendbar.

 

Condor war zunächst nach der Verordnung dazu verpflichtet, Sie über Ihre Rechte zu informieren, was durch die Flugblätter geschehen ist. Weiterhin ist Condor aber dazu verpflichtet, Ihnen die Ausgleichszahlung zu leisten, wenn eine entsprechende Verspätung oder Annullierung vorliegt. Da Ihr Flug auf den nächsten Tag verlegt wurde, gilt dies als Annullierung, bei der Sie diese Zahlung verlangen können. Wegen der Distanz Havanna – Frankfurt beträgt – wie Sie erkannt haben – diese Zahlung 600 Euro pro Person, also insgesamt 2400 Euro.

 

Es besteht die Möglichkeit, dass der Flug deswegen verlegt wurde, weil ein außergewöhnlicher Umstand Condor daran hinderte, den Flug wie geplant durchzuführen. In diesem Fall müsste Condor nicht zahlen. Ein außergewöhnlicher Umstand können etwa Streiks des Flughafenpersonals oder sehr ungünstige Wetterbedingungen sein. Condor müsste diese Gründe jedoch zunächst benennen und darüber hinaus auch belegen, dass deswegen ein Start in keinem Fall mehr möglich war. Solange Condor beides nicht tut, dürfen Sie davon ausgehen, dass ein solcher Umstand nicht vorlag und Sie daher einen Anspruch auf die 2400 Euro haben.

 

Um an Ihr Geld zu kommen, müssen Sie tatsächlich ein Schreiben an Condor aufsetzen. Belegen Sie darin, dass Sie an einem verlegten Flug teilgenommen haben und daher die Ihnen zustehende Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 sowie Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 fordern.

Sie können natürlich direkt für dieses Schreiben einen Anwalt einschalten, allerdings müssen diese Kosten dann nicht von Condor ersetzt werden. Erst wenn Condor sich weigert, zu zahlen und sich an dieser Haltung nichts ändern wird, empfehle ich, einen Anwalt hinzuzuziehen. Condor müsste die Anwaltskosten erst dann ersetzen, da diese offenbar notwendig waren, um Ihren Anspruch durchzusetzen – sofern Sie den Rechtsstreit letztendlich gewinnen.

 

Urteile:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2011, Az 2-24 S 130/11

(über die Google-Suche zu finden unter „2-24 S 130/11 reise-recht-wiki“)

 

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ab dem Punkt zu ersetzen, ab dem klar wird, dass die Gegenseite kein Interesse mehr daran hat, die Ausgleichszahlung zu leisten. Denn daraus geht hervor, dass ohne juristischen Beistand eine Zahlung nicht mehr erfolgen würde.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08

(über die Google-Suche zu finden unter „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)

 

Will eine Airline sich von der Pflicht einer Ausgleichszahlung befreien, reicht es nicht aus, einen außergewöhnlichen Umstand zu benennen. Sie muss zusätzlich belegen, inwiefern dieser einen Start verhinderte und warum es keine zumutbaren Möglichkeiten gab, Abhilfe zu schaffen (hier: seltener technischer Defekt).

 

 

Beantwortet von (4,570 Punkte)
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Die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet die Verordnung (EG) 261/2004.

Wie der Vorredner bereits richtig ausgeführt hat, handelt es sich zwar um den Abflug aus einem Drittstaat, jedoch ist Condor ein Flugunternehmen der Gemeinschaft und der Zielflughafen liegt im Gebiet des Mitgliedsstaates, sodass die Verordnung nach Art. 3, Abs. 1, lit. b) Anwendung findet.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung. Nach Art. 5, Abs. 3 der Verordnung kann sich die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreien, sofern sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnte. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung sind solche Vorkommnisse, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat und die auch sonst außerhalb ihres Einflusses liegen. Solche wären:

Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse (z.B. AG Köln, Urt. v. 18. 05. 2011, Akz. 132 C 314/10 – Flugannullierung wegen Luftraumsperrung auf Grund Vulkanasche des Eyjafjallajökull (Island))

Terroranschläge

Technische Probleme, die durch Außeneinwirkung hervorgerufen werden - Sabotage, Fabrikationsfehler, Vogelschlag, Hagel usw.

Fluglotsenstreik

Medizinische Notfälle (nicht „reguläre“, vorhersehbare Krankheitsfälle des eigenen Personals)

u. Ä.

Keine außergewöhnlichen Umstände sind:

Technische Defekte, die nicht durch Außeneinwirkung entstanden sind (z. B. LG Berlin, Urt. v. 13. 12. 2007, Akz. 57 S 44/07 – Druckverlust in der Hydraulik)

Fluglotsenstreik auf dem Flughafen im Ausland (z.B. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 09. 05. 2006, Akz. 31 C 2820/05-74)

Überschreitung der maximalen Einsatzdauer für das Personal

 

Darüber hinaus reicht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine nicht aus, um sich von der Ausgleichszahlungspflicht zu befreien. Das Luftfahrtunternehmen muss darlegen, welche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Verspätung es ergriffen hat oder warum dies nicht möglich war. Hier gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – die Maßnahmen sollten im Rahmen des Möglichen und des Vernünftigen liegen. Zum Beispiel wie im Urteil des Landgerichtes Berlin vom 28. August 2007 (53 S 242/06 ), Erwägungsgrund 14:

„Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt “alle zumutbaren Maßnahmen” zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.“

Darüber hinaus stehen Ihnen Betreuungsleistungen nach § 9 der Verordnung zu. Verspätet sich der Abflug um mehr, als 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden (je nach Entfernung), so hat die Fluggesellschaft Ihnen Unterstützungsleistungen in Form von kostenlosen Mahlzeiten und Getränken, zwei kostenlosen Telefonaten/Telexe/Emails/Telefaxe, Hotelunterbringung, falls notwendig, sowie Fahrtkosten vom Flughafen zum Hotel und zurück anzubieten. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, können Sie im Nachhinein den Schadensersatz dafür bzw. die Erstattung der Kosten verlangen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die Kosten für Unterstützungsleistungen im angemessenen Umfang zur Wartezeit liegen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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@Valentine
@Calvados

Ich habe auch vorher im Internet nachgesehen und versucht, rauszufinden, wie ich an die Entschädigung von Condor komme, ohne gleich zum Rechtsanwalt gehen zu müssen. Keine Chance. Die Condor macht es immer gleich: Wer selbst dort antanzt (egal ob mit tollem Musterschreiben oder nicht), wird immer abgewimmelt. Standardantwort: tut uns Leid, aber die Verkehrszentrale sagt unzumutbarer Flugsicherheitsmangel.

Klar, ist das einfallslos von Condor. Aber es scheint ja zu funktionieren. Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene sich davon blenden lassen.

Ich habe mich lange erkundigt und hab dann die Kanzlei Bartholl Legal Service aus Berlin eingeschaltet. Kann man im Internet finden: Kanzlei Bartholl Legal Service oder Rechtsanwalt Jan Bartholl Berlin.

Die kann ich empfehlen. Die haben unsere Geschichte richtig gut zu Ende gebracht. Sind auf jeden Fall gute Anwälte dort. Meine Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl hab ich auch schon hier gepostet.

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Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Lieber Fragesteller,

I. Ansprüche nach der EG-Verordnung

a) Anwendungsbereich

Zunächst einmal müsste diese VO auf deinen Flug anwendbar sein. Dies ist gem. Artikel 3 Abs. 1 der VO dann der Fall, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der von einem Flughafen auf dem Gebiet der EU startet oder um einen Flug, der in das Gebiet der EU aus einem Drittstaat zurück führt, wenn es sich bei der durchführenden Fluggesellschaft um eine solche der Europäischen Gemeinschaft handelt.

b) Außergewöhnliche Umstände

​Nur wenn ein
außergewöhnlicher Umstand vorliegt, dann ist die Fluggesellschaft von der Zahlung befreit. Ein außergewöhnlicher Umstand können etwa Streiks des Flughafenpersonals oder sehr ungünstige Wetterbedingungen sein.

Grundsätzlich besteht für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der EG-Verordnung. Darüber hinaus stehen Ihnen Betreuungsleistungen nach § 9 der Verordnung zu.

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern vorliegend den Fall einer Flugverspätung bei Ihrem Flug mit Condor. Bei einer Flugverspätung kann Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu müsste tatsächlich eine Verspätung am Zielflughafen vorliegen. Vergleichen Sie dazu bitte das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Leider erwähnen Sie in Ihren Ausführungen nicht wie groß die Verspätung tatsächlich war. Ihren Ausführungen zufolge lag jedoch zweifellos auch eine Verspätung am Zielflughafen in Frankfurt vor. Beachten Sie, dass bei einer massiven Verspätung, eine solche bereits als Annullierung angesehen wird.

Damit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat

Liegt also kein außergewöhnlicher Umstand in Ihrem Fall vor, steht Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nichts entgegen.

Sie haben bereits auch richtigerweise die Höhe der Ausgleichszhalungen ermittelt. Bei einer Distanz von ca. 8.128, 17 km zwischen Havanna und Frankfurt, stehen Ihnen je Fluggast 600 Euro zu und somit in Ihrem Fall insgesamt 2.400 Euro.

Tatsächlich würde ich Ihnen raten Ihren Anspruch zunächst gegenüber Condor schriftlich geltend zu machen. Vielleicht haben Sie Glück und Condor überweist Ihnen das Geld sofort. Dies ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Sollte Condor sich jedoch quer stellen, dann können Sie immernoch einen Anwalt hinzuziehen. Dies würde ich Ihnen auch anraten, wenn Condor Ihrem Anspruch nicht nachkommen sollte.

 

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Hallo,

 

eine Flugverschiebung von einem Tag ist eindeutig als eine Annullierung anzusehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Dies gilt allerdings nur solange, wie keine außergewöhnlichen Umstände seitens Condor geltend gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man generell eine bestimmte Gegebenheit, die auch nach Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Vor allem Wetterbedingungen können die Airlines nicht immer vorhersehen und verhindern.


 

 


 

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