Lieber Fragesteller,
auf Ihrem Rückflug von Ihrem Urlaub aus Ägypten von Marsa Alam nach Köln-Bonn hatte Ihr Flugzeug Verspätung. Grundsätzlich kann im Falle einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu muss jedoch tatsächlich auch eine Verspätung am Endziel vorgelegen haben.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Statt 23 Uhr sind Sie erst um 3 Uhr früh In Köln/Bonn gelandet. Damit liegt diese Voraussetzung vor.
Als Grund für die Verspätung wurde Ihnen genannt, dass die Maschine auf Grund von einem technischen Defekt auf dem Vorflug später eintreffen wird.
Es gibt tatsächlich außergewöhnliche Umstände, die eine Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellen. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
Zumal der technische Defekt auf dem Vorflug auftrat und somit keine Auswirkung auf Ihren Flug haben darf. Sun Express kann sich damit im vorliegenden Fall nicht exkulpieren.
Die Höhe der AUsgleichszahlungen bemisst sich nach der Distanz:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
In Ihrem Fall beträgt die Entfernung 3.731,08 km. Damit steht Ihnen ein ANspruch in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu.