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Guten Tag,Habe in Februar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.Es wurden für diesen Tag 3 Flüge angeboten mit unterschiedlichen Flugzeiten.Habe mich für dem Flug um 9,20 Uhr endschieden.Habe auch mehr bezahlt.Habe nun meine Reiseunterlagen bekommen.Mußte jetzt feststellen das ich erst um 19,40 Uhr fliege.Sun Express wo ich angerufen habe,erklärte mir das die Flugzeit ja vorraussichtlich währen.Frage .Ist es richtig,da es ja am diesen Tag 3 Flüge gab.Warum werden Flugzeiten angegeben,wenn man sich darauf nicht verlassen kann? Mfg Flägel
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Adler 1304,

du hast im Februar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Im Zuge dessen standen dir drei Flüge mit verschiedenen Flugzeiten zur Auswahl. Da du Wert auf eine angenehme Abreise legtest, hast du dich für den Flug um 9:20 entschieden und für diesen auch mehr bezahlt. Vor kurzem hast du nun deine Reiseunterlagen bekommen und musstest feststellen, dass dein Flug auf 19:40 Uhr verlegt wurde. Du hast dich nun mit Sun Express in Verbindung gesetzt. Von den Mitarbeitern von Sun Express wurde dir gesagt, dass Flugzeitenänderung hinzunehmen wären (?). Du fragst dich nun, ob eine solche Flugzeitenverlegung rechtens ist möchtest wissen, ob du gegen eine solche vorgehen kannst.

Du gibst an bereits Sun Express kontaktiert zu haben, sodass ich hier etwaige Anspruchsgrundlagen im Reisevertragsrecht in den §§ 651 a-m BGB suchen würde. Hier kommt eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB in Betracht.

Zunächst müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Leistungen gebucht hat. Dieser werden häufig in einer Art Leistungspaket erworben, welches oftmals Flug, -Hotel und Transferbuchungen beinhaltet. Du schreibst, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, sodass die Voraussetzung des § 651 a erfüllt ist.

2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine verspätete Ankunft um 2,5 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dies zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, da beispielsweise Kurzreisen nur aus 2 Tagen bestehen. Falls auch da der erste und der letzte Urlaubstag nicht gewertet werden würden, würde dafür überhaupt kein Schutz durch das Reisevertragsrecht bestehen.

Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Des Weiteren muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Hier hat das Das Oberlandesgericht der Klage des Verbraucherschutzvereins entsprochen. Es kam zu dem Entschluss, dass die streitgegenständlichen Klauseln für nicht mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar wären. Sie würden der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüber hinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, was die Kunden unzulässig benachteilige.

Grundsätzlich solltest du daher einen Minderungsanspruch geltend machen können. Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen im Allgemeinen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern ist viel mehr im Einzelfall zu prüfen. Falls es sich bei deiner Buchung um eine Kurzreise handelt, kann die Unzumutbarkeit meiner Ansicht nach bejaht werden. Falls du jedoch länger verreist, wirst du die Verspätung möglicherweise hinnehmen müssen. 

Weiter geht es im nächsten Post...

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Die Fortsetzung...

Ich habe noch ein paar Urteile rausgesucht, um dir die Maßstäbe der Gerichte ein bisschen näher zu bringen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Wenn man deinen Fall mit den genannten Urteilen vergleicht, lassen sich einige Parallelen erkennen. Durch die Verlegung deiner Abflugzeit wirst du erst 10 Stunden später deinen Zielort erreichen. Eine solche Verlegung ist meiner Ansicht nach als erheblich anzusehen und kann zudem die Nachtruhe stören. Falls eine Störung der Nachtruhe zu bejahen ist, kann sich diese auch noch auf den Erholungsfaktor des nächsten Tages durchschlagen. Ich würde einen Minderungsanspruch daher bejahen. Falls du eine Minderung des Reisepreises einklagen möchtest, musst du zudem folgendes beachten:

3. Der Reisemangel muss form-und fristgerecht gemeldet worden sein.

Des Weiteren muss der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Den Mangel hast du wahrscheinlich bereits angezeigt, indem du dich ei dem Reiseveranstalter beschwert hast. Falls dies noch nicht geschehen ist, solltest du dies schnellstmöglich nachholen. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten.

4. Fazit

Bezüglich der Frage, ob es rechtens ist, dass drei Flüge angeboten werden und dann nachträglich welche davon gestrichen werden, ist zu sagen, dass dies grundsätzlich passieren kann. Der Flugverkehr muss stets flexibel bleiben und sich auf die jeweiligen Situationen einstellen. Aufgrund der aktuellen politischen Verhältnisse und weltweiten Unruhen gehen die Buchungen für Länder wie die Türkei und Ägypten stark zurück. Wegen dieser Buchungsrückganges streichen die Airlines dann ganze Flüge, da nur so die Wirtschaftlichkeit gewährleistet werden kann. Durch die Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB bleiben die Kosten hoffentlich auch für dich wirtschaftlich vertretbar. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

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Lieber Fragensteller,

zu Ihrer Frage ist folgendes zu sagen:

Tatsächlich ist es eine übliche Praxis von Airlines bzw. Reiseveranstaltern sich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzubehalten bei Buchung angegebene Reisezeiten nachträglich noch einmal zu verändern. Dies ist in gewissem Rahmen auch durchaus zulässig. Im Rahmen von Pauschalreisen hat ein Reisender, bei dem nachträglich solche Änderungen vorgenommen werden, nur dann Rechte gegen den Reiseveranstalter, wenn die Änderungen nicht mehr bloß eine Unannehmlichkeit, sondern einen Mangel der Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Wann ein solcher Mangel gegeben ist, kann grundsätzlich sowohl § 651c Abs. 1 BGB als auch der Rechtsprechung entnommen werden. In Ihrem Fall ist insbesondere die Rechtsprechung der deutschen Gerichte entscheidend, in der es heißt, dass Flugverschiebung von mind. 8 Std grundsätzlich einen Mangel darstellen. Dies ergibt sich u.a. aus folgenden Urteilen:

  • AG Hamburg, Urteil v. 05.09.1995, Az: 9 C 1182/95
  • AG Hamburg, Urteil v. 22.08.1996, Az: 22b C 672/96
  • AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08
  • Diese Urteile können Sie bei Interesse im Internet nachlesen. Hierzu geben Sie einfach für das Urteil des AG Hannovers in die Googlesuche folgendes ein "Reise-Recht-Wiki.de 519 C  7511/08"

Folglich stellt die Flugverschiebung um mehr als 10 Std in ihrem Fall einen Mangel dar. Hieraus ergeben sich für Sie gegenüber dem Reiseveranstalter verschiedene Rechte:

  • Recht auf Abhilfe des Mangels gem. § 651c BGB, hier insbesondere Umbuchung auf einen Flug, der keinen Mangel darstellt
  • Recht auf kostenlosen Rücktritt von der gesamten Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB
  • Recht auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, für den Fall, dass Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen antreten

Welches dieser Rechte Sie in Anspruch nehmen wollen, ist allein Ihnen überlassen. Entscheidend ist jedoch in allen Fällen, dass Sie unverzüglich dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigen und den entsprechenden Anspruch geltend machen.

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Guten Tag Adler 1304,

Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Die Reiseunterlagen die Sunexpress Ihnen nach der Buchung übersandte entsprachen was die Flugzeiten angeht nicht den Zeiten die Sie gebucht hatten - Sie buchten einen Abflug um 9 Uhr früh, wurden in den Reiseunterlagen aber darüber informiert, dass sie nun um 19:40 abfliegen.

Sie haben Sun Express bereits kontaktiert, aber leider eine negative Reaktion erhalten.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Es sei erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sind - dies scheint oft der Fall zu sein.

Ihnen wurde am ersten Reisetag, wie auch am letzten Reisetag, Urlaubszeit durch Verschiebungen Ihrer Flüge genommen. Dies könnte Ihnen, auch unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Reise, sollte es sich eigentlich um eine kurze Reise handeln, vielleicht nicht zumutbar sein.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

In diesem Urteil, bei dem es auch eine Kurzreise ging, wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Die Verschiebung des Rückfluges ist Ihrem Fall sehr ähnlich - doch handelt es sich wie gesagt um eine Kurzreise, und deshalb um einen gravierenden Eingriff. Es kommt darauf an, wie lange Ihre Reise sein sollte.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Sollte es sich dagegen nicht um eine Kurzreise handeln kann es sein, dass Sie diese Verschiebungen hinzunehmen haben, da Sie im Vergleich zur Dauer Ihrer Reise möglicherweise nicht ausschlaggebend genug sind. Darüber hinaus sind der erste und letzte Tag üblicherweise der Reise zuzuschreiben, und Verschiebungen an nur diesen beiden Tagen oftmals als verkraftbarer anzusehen.

Sollten diese Verschiebungen aber ausreichen um einen Mangel zu begründen - leider ist dies so pauschal nicht zu sagen, und muss immer im Einzelfall abgewogen werden, jede Reise ist ja verschieden - dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ihren Reisepreis zu mindern, siehe § 651d BGB, oder die Reise zu kündigen, siehe § 651e BGB. Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich die, dass Sie versuchen sich mit Ihrem Reiseveranstalter auf eine günstige Alternative für alle Beteiligten zu einigen. Alternativ können Sie ansonsten auch einen Wunsch der Stornierung äußern, und darauf bestehen, dass dafür ob der drastischen Verschiebung der Flugzeit keine Gebühren anfallen. Als letzten Schritt nach dem Gespräch mit Ihrem Reiseveranstalter können Sie sich selbstverständlich auch an einen Anwalt wenden.

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Hi,

es handelt sich hier um eine Pauschalereise, in der die Flüge mit inbegriffen sind. Insgesamt verlierst du durch die Verlegung des Fluges um die 10 Stunden deines Urlaubs.

Fluggesellschaften behalten sich immer vor, ihre Flugzeiten zu ändern. Meistens werden die Flüge nur zum voraussichtlichen Termin angegeben, und erst wenn die Buchungen statt finden, schaut die Fluggesellschaft auf die Kapazitäten, wird also ein Flug eher leer werden zwei Flüge zusammengeschoben und es verändert sich gleichzeitig die Flugzeit, das hat Kosten- aber auch Umweltgründe. Mittlerweile ist immer bei sehr früh gebuchten Reisen damit zu rechnen, dass sie die Flugzeiten noch relativ kurzfristig ändern werden, doch es ist nur bis zu einem bestimmten Punkt für die Fluggäste/Reisegäste zumutbar.

Bei Pauschalreisen ist es grundsätzlich so, dass an der Stelle das BGB greift. Insebsondere das Reisevertragsrecht. Betrachtet man dieses, ist in deinem Fall eigentlich klar, dass dir eine Reisepreisminderung zusteht. Es gibt diverse Voraussetzungen, die in dem Fall erfüllt werden müssen:

- Buchung einer Pauschalreise gemäß §651 a BGB

- die Reise ist mangelhaft §651 c BGB

Eine Pauschalreise wird dann mangehalft, wenn ihre Bestandteile nicht mehr dem im Vertrag Unterschriebenen gleichen. Auch die Flüge sind ein fester Bestandteil der Pauschalreise und viele Fluggäste wählen oft bestimmte Reisen vor allem aufgrund der guten Flugzeiten oder Abflugorte. Ändern sich diese plötzlich, ist dies eine große Veränderung des Vertrages und stell ein Mangel dar.

Ein weiterer Aspekt der hier behandelt werden muss, ist die Zumutbarkeit der Änderungen.

In deinem Fall finde ich, dass du dir eine Reisepreisminderung zusteht. Neben der Tatsache, dass du für den früheren Flug extra mehr gezahlt hast, ist zu beachten, dass es sich hier um eine Flugzeitänderung von über 10 Stunden handelt. Man kann klar sagen, dass hier die Zumutbarkeitsgrenzen erreicht wurde.

Es wäre nun für dich wichtig, beim Reiseveranstalter den Mangel zu melden. Zuerst, dass dir die Flugzeiten nicht zusagen, und du mehr gezahlt hast um früher zu fliegen und zuletzt, dass du aus dem Grund eine Entschädigung oder einen anderen Flug erwartest. Nimmst du die Flugzeitänderung einfach an, steht dir keine Entschädigung zu. Am besten du setzt so schnell wie nur möglich den Reiseveranstalter unter Druck und schilderst, warum die Flugzeiten für dich  nicht annehmbar sind.
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