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EU FLUGGASTRECHTE

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Erst einmal vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Jedoch habe ich folgendes bis dato recherchiert. Alle Anfragen über einschlägigen Internetseiten (Beisp.: Flugrechte, usw. ...) wurden negativ beschieden. Immer die gleiche Antwort. Sun Express ist nicht in der EU registriert und somit steht mir keine Entschädigung zu. Ich habe zwar schon einen "bösen" Brief per Einschreiben nach Izmir vorbereitet und darin auch "gedroht", meine Rechte notfalls per Anwalt - und auch gerichtlich durchzusetzten. Ich befürchte jedoch, dass das in der Unendlichkeit des Universums unter geht. Ich war und bin nach wie vor der Meinung. Jeder, der seinen Service in der EU anbietet, unterliegt somit auch den Rechten und Pflichten die hier gelten. Weiß jemand Abhilfe? Danke im voraus für die Mühen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Beste Antwort

In der Türkei gelten ab 2012 neue Rechte bei Flugverspätungen.

Die Regelungen entsprechen zum grössten Teil den gültigen EU-Regeln bei Flugverspätungen.

Die Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) hat die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht.

Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometer gilt ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden: Für Inlandsflüge beträgt die Entschädigung 100 Euro, bei Auslandsflügen 250 Euro.

Bei Flügen von 1.501 bis 3.500 Kilometer gibt es ab einer Verspätung von drei Stunden eine Entschädigung von 400 Euro.

Bei Flügen ab 3.501 Kilometer gibt es ab einer Verspätung von vier Stunden eine Entschädigung von 600 Euro.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Hinzu kommen Pflichten der Fluggesellschaften zur kostenlosen Stellung von Getränken, Essen und Hotelübernachtungen.

Die Rechtslage bei Flugverspätungen

Für Flüge mit in der EU zugelassenen Flugzeugen galt schon immer die entsprechende EU-Verordnung.

Bei Flügen mit Nicht-EU-Flugzeugen galt die EU-Verordnung nur für den Hinflug ab Europa.

Bei verspäteten Flügen mit in der Türkei zugelassenen Flugzeugen gab es bisher keine Entschädigung.

Das ändert sich mit Beginn des neuen Jahres.
Klagen in der Türkei dauern oft mehrere Jahre.

Wenn eine türkische Fluglinie eine Niederlassung in Deutschland hat, kann man auch in Deutschland klagen.

Das deutsche Gericht muss dann türkisches Recht anwenden, d.h. die vorgenannte neue Verordnung (06.12.2011).

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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug mit Sun Express gebucht und möchten nun Ansprüche gegenüber dieser Airline geltend machen. Sie zweifeln jedoch daran, ob dies überhaupt möglich ist, da es sich bei Sun Express um eine außereuropäische Airline handelt.

Grundsätzlich könnten Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung zu stehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung überhaupt eröffnet ist. Der Anwendungsbereich ist in Art. 3 VO normiert und enthält folgende Voraussetzungen:

Art. 3 Anwendungsbereich.

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Folglich ist der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 Abs. 1 b VO in Ihrem Fall nicht eröffnet, da Sie den Flug weder in einem Mitgliedsstaat antreten, noch dieser von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Einfach googlen unter"reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Demzufolge ist die Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall nicht als gesetzliche Grundlage zu wählen. In Betracht käme ferner die Anwendung türkischen Rechts oder die Heranziehung des Montrealer Übereinkommens. Das Montrealer Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher auch von der Türkei akzeptiert wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass sich dort eine passende Anspruchsgrundlage finden lässt.

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Guten Tag,

Sie haben Flüge mit Sun Express gebucht, und Ihr Rückflug wurde leider verschoben. Sie haben aber Zweifel, ob Sie Ansprüche wegen dieser Verschiebung haben.

Lassen Sie uns noch einmal einen Blick auf den Anwendungsbereich der EU-VO werfen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Sie haben also Recht. Leider startet Ihr Flug nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates, und da Sie auch nicht mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft reisen ist lediglich Ihr Hinflug, nicht aber Ihr Rückflug vom Anwendungsbereich der EU-VO umfasst.

Alternativ könnte sich für Sie ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, da dieser völkerrechtliche Vertrag auch von der Türkei unterzeichnet wurde. Möglicherweise ist ja Artikel 19 MÜ über Verspätungen für Sie interessant:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu müsste Ihnen allerdings ein konkreter Schaden entstanden sein, den Sie vermutlich auch als solchen belegen müssten.

Alternativ könnten Sie auch versuchen auf das türkische Recht zurückzugreifen, falls Sie in diese Richtung Möglichkeiten haben.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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