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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.

Geplanter Hinflug: 18:50 - 23:30

Neuer Hinflug: 05:50 - 10:30

Statt der gebuchten Sunexpress fliegt jetzt die Condort.

 

Wir haben extra diesen Flug gebucht, da mein mann erst Nachts heimkommt. Der Reiseveranstalter kann uns nur Alternativen mit einem teuren Reisepreis anbieten. Wir können diese mit diesen Flugzeiten nicht antreten..

 

Ist das rechtlich in Ordnung.

 

vielen Dank.

 

Mit freundlichen Grüßen

Tina Meier
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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5 Antworten

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Guten Tag Frau Meier,

Sie haben eine Pauschalreise mit Sunexpress in die Türkei gebucht. Ihr geplanter Hinflug startete um 18:50, und wurde auf 5:50 am Morgen verschoben. Darüber hinaus änderte sich die Airline. Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.

Sie könnten die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651a–m BGB geltend zu machen.

> Verschiebung der Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.

Deshalb soll im Folgenden der Fall dargestellt werden, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind: Die Verschiebung Ihrer Flüge um knapp 13 Stunden könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie sehr früh zum Flughafen aufbrechen müssten. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Im Gegenteil, dies könnte einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651e BGB zu kündigen.

Der erste Schritt für Sie ist die Anzeige des möglichen Mangels Ihrem Reiseveranstalter gegenüber, und das Verlangen einer Abhilfe. Ändert der Reiseveranstalter die Flugzeiten dann nicht so, dass sie Ihnen wieder zumutbar sind, oder reagiert gar nicht, dann können Sie den Vertrag nach § 651e Absatz 2 BGB kündigen. Diese Möglichkeit könnte Ihnen möglicherweise auch offenstehen soweit Ihr Reiseveranstalter Ihnen keine anderen Möglichkeiten ohne nicht zumutbare Zuzahlungen anbieten kann.

Es steht Ihnen frei jederzeit vor Reisebeginn gemäß § 651i Absatz 1 BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich, nach § 651i Absatz 2 Satz 2 BGB eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Falls Ihr Reiseveranstalter Ihnen gegenüber nicht kooperativ handelt haben Sie natürlich noch die Möglichkeit sich an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Liebe Tina,

du hast eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Flug zum Zielort sollte mit der Fluggesellschaft Sun Express zu folgender Zeit durchgeführt werden.

Abflug um 18:50 Uhr// Landung um 23:30 Uhr

Nun kam es jedoch zu folgender Änderung:

Abflug um 05:50 Uhr// Landung um 10:30 Uhr

Des Weiteren wird der Flug nicht mehr von Sun Express durchgeführt, sondern nun von der Condor übernommen.

Du fragst dich, ob du dies so hinnehmen musst, da dein Mann zu der neuen Flugzeit noch arbeiten muss und somit den früheren Flug nicht wahrnehmen könnte.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, kommen hier Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB in Betracht. Wenn ein fester Vertragsbestandteil erheblich verändert wird, kann diese Änderung verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Dies ist immer davon abhängig, was genau der Reisende abstrebt. Im Zuge dessen sind zunächst die Änderungen zu unterscheiden.

I. Änderung der ausführenden Airline

Die Änderung der Airline könnte verschiedene Ansprüche begründen. Dies kann in der Regel aber nur bejaht werden, wenn dem Reisenden eine bestimmte Airline bei der Buchung zugesichert worden ist.

Folgende Urteile sind in diesem Zusammenhang empfehlenswert:

Ein Mangel könne demnach nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müsstest du jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn du bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart hast, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.

Hier der Link zur schwarzen Liste:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf

Deinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass dir Sun Express als Airline zugesichert worden ist. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Standards bei der Condor niedriger sind, als bei der Sun Express, zumal Condor nicht auf der schwarzen Liste steht. Ich gelange daher zu der Ansicht, dass die Änderung der Airline keine Ansprüche begründen kann.

II. Änderung der Flugzeiten

Möglicherweise könnte jedoch die Flugzeitenverlegung um 13 Stunden Ansprüche begründen. Da die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt bleiben muss, kann nicht jede Änderung der Flugzeiten Ansprüche begründen. Da eine Verlegung um 13 Stunden jedoch hoch ist, könnte eine Erheblichkeit der Änderung bejaht werden. Auf der anderen Seite wird euch durch die Änderung der Flugzeiten keine Urlaubszeit genommen, sondern sogar noch hinzugefügt. Des Weiteren gelten der erste und der letzte Tag der Reise grundsätzlich als An- und Abreisetage, die sich der Reisende freizuhalten hat. Auch die Annahme einer Störung der Nachtruhe könnte hier abzulehnen sein, da die Nachtruhe durch den frühen Abflug nicht "mehr" gestört wäre, als durch die geplante späte Ankunft.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Mir ist daher leider nicht ersichtlich inwiefern Ihr Ansprüche begründen könntet.

Ich wünsche natürlich trotzdem viel Erfolg bei eurem weiteren Vorgehen. Vielleicht kann euch der Reiseveranstalter ja noch eine andere Flugmöglichkeit anbieten, sodass ein Kompromiss gefunden wird.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Hallo Tina,

du hast eine Pauschalreise gebucht und wurdest nun über eine Änderung der Flugzeiten informiert. Ursprünglich war der Abflug von Deutschland in die Türkei nach um 18:50 Uhr geplant gewesen. Es kam jedoch zu einer erheblichen Vorverlegung, sodass dein Flug nun schon um 5:50 Uhr starten soll. Diese Zeit passt dir leider überhaupt nicht, da dein Mann zu diesem Zeitpunkt noch arbeiten muss.

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass grundsätzlich das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen ist. Da die Flexibilität des Flugverkehrs jedoch gewährleistet werden muss, sind aber zumutbare Flugzeitenverlegungen von den Fluggästen hinzunehmen. Du wurdest schon jetzt über die Vorverlegung informiert, sodass du nun entsprechende Maßnahmen ergreifen kannst und gegebenenfalls den Arbeitgeber um einen weiteren Urlaubstag bitten kannst. Des Weiteren entsteht dir auf den ersten Blick kein unmittelbarer Schaden, da du durch die Flugzeitenverlegung sogar noch mehr Zeit am Urlaubsort erhältst.

Die Änderung der Abflugzeit könnte dir jedoch wegen ihres einschneidenden Charakters unzumutbar sein. Als Anspruchsgrundlage kommt hier ein Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn in Betracht. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß § 651a V BGB vorliegt. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Eine erhebliche Änderung der Flugzeiten kann daher meiner Ansicht nach zum Rücktritt gemäß § 651 a V BGB berechtigen. Dies kann vom Reiseveranstalter auch nicht grundsätzlich durch die AGB ausgeschlossen werden:

Vgl. BGH Urteil vom 10.12.2013 AZ: X ZR 24/13 (einfach bei Google „reise-recht-wiki BHG X ZR 24/13 eingeben und das Urteil im Volltext durchlesen)

„In der Entscheidung, die aufgrund der Klage einer Verbraucherschutzorganisation erging, erklärte das Gericht die nachfolgende Klausel des Reiseveranstalters für unzulässig: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Die beanstandete Klausel erlaube es dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sei dem Reisenden, auch unter Abwägung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, nicht zuzumuten.“

Daher kann der Reisende von einem Vertrag zurücktreten, wenn eine Änderung der wesentlichen Reiseleistungen vorliegt und diese nicht zumutbar sind.

Vgl. AG München Urteil vom 06. Mai 2009 Az: 212 C 1623/09 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

„Hier entschied das Gericht zu Gunsten des Reisenden. Dieser klagte da er der Ansicht war, dass die Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden und 15 Minuten bei einer Fernostreise unzumutbar sei. Da das Gericht die Nachtruhe beeinträchtigt sah und die Reisezeit um 25 % verlängert wurde stimmte es dem Begehren des Klägers zu, sodass dieser vom Vertrag zurücktreten konnte, ohne die vereinbarte Stornopauschale zu schulden.“

Ich könnte mir vorstellen, dass dein Fall mit dem genannten vergleichbar ist, sodass ein Rücktritt ohne Zahlung der Stornogebühren denkbar ist. Falls sich der Reiseveranstalter weigert auf deine Forderungen einzugehen, könnte es hilfreich sein einen Anwalt zu kontaktieren.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Liebe Frau Meier,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ergeben sich Ihre Rechte gegen den Reiseveranstalter grundsätzlich aus §§ 651a ff BGB. Im Fall der Flugzeitenänderung durch den Reiseveranstalter kommen insbesondere zwei Rechte für Sie in Betracht:

  1. Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB
  2. kostenloser Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB

D.h. zunächst für Sie, Sie müssen eine Entscheidung darüber treffen, ob Sie die Reise überhaupt mit den geänderten Flugzeiten antreten möchten oder nicht. 

Haben Sie diese Entscheidung getroffen ist in beiden Fällen entscheidend, dass Ihnen die beiden Rechte nur dann zustehen, wenn die vorgenommene Flugzeitenänderung einen Mangel der Reise iSd § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Dies dürfte in Ihrem Fall jedoch unproblematisch gegeben sein, da ein solcher Mangel sowohl für den Fall, dass der Flug um mehr als 8 Std verschoben wird, als auch für den Fall anerkannt wird, indem durch die Verschiebung der Flugzeiten eine Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Vergleiche hierzu z.B.:

  • AG Düsseldorf, Urteil v. 21.01.1997, Az: 38 C 17568/96
  • AG Hamburg, Urteil v. 22.08.1996, Az: 22b C 672/96
  • AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08
  • AG Hamburg-Altona, Urteil v. 12.07.2000, Az: 318c C 128/00
  • Diese Urteile können Sie bei Interesse vollständig nachlesen, indem Sie in die Googlesuche jeweils Reise-Recht-Wiki.de plus das jeweilige Aktenzeichen eingeben. Für die Entscheidung des AG Düsseldorfs z.B. "Reise-Recht-Wiki.de 38 C 17568/96"

​Aufgrund dieses Mangels haben Sie grundsätzlich beide oben beschriebenen Rechte. Sollten Sie sich für den Fall der Minderung entscheiden, sollten Sie auf jeden Fall beachten, dass Sie auf jeden Fall unverzüglich den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. Abhilfe würde in diesem Fall grundsätzlich in dem Angebot eines alternativen Fluges bestehen, der nicht selbst einen Mangel der Reise darstellt. D.h. insbesondere keine größere Abweichung vom geplanten Flug um mehr als 8 Std, ein Flug an einem gänzlich anderen Tag oder ein Flug, der die Nachtruhe des Reisenden erheblich beeinträchtigt. 

Alternativ können Sie sich jedoch auch dafür entscheiden, die Reise unter den geänderten Zeiten gar nicht anzutreten und den kompletten Reisepreis zurück zu fordern. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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