Liebe Tina,
du hast eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Flug zum Zielort sollte mit der Fluggesellschaft Sun Express zu folgender Zeit durchgeführt werden.
Abflug um 18:50 Uhr// Landung um 23:30 Uhr
Nun kam es jedoch zu folgender Änderung:
Abflug um 05:50 Uhr// Landung um 10:30 Uhr
Des Weiteren wird der Flug nicht mehr von Sun Express durchgeführt, sondern nun von der Condor übernommen.
Du fragst dich, ob du dies so hinnehmen musst, da dein Mann zu der neuen Flugzeit noch arbeiten muss und somit den früheren Flug nicht wahrnehmen könnte.
Da du eine Pauschalreise gebucht hast, kommen hier Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB in Betracht. Wenn ein fester Vertragsbestandteil erheblich verändert wird, kann diese Änderung verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. Dies ist immer davon abhängig, was genau der Reisende abstrebt. Im Zuge dessen sind zunächst die Änderungen zu unterscheiden.
I. Änderung der ausführenden Airline
Die Änderung der Airline könnte verschiedene Ansprüche begründen. Dies kann in der Regel aber nur bejaht werden, wenn dem Reisenden eine bestimmte Airline bei der Buchung zugesichert worden ist.
Folgende Urteile sind in diesem Zusammenhang empfehlenswert:
Ein Mangel könne demnach nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müsstest du jedoch darlegen und beweisen.
Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")
Nur wenn du bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart hast, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)
Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.
Hier der Link zur schwarzen Liste:
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf
Deinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass dir Sun Express als Airline zugesichert worden ist. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Standards bei der Condor niedriger sind, als bei der Sun Express, zumal Condor nicht auf der schwarzen Liste steht. Ich gelange daher zu der Ansicht, dass die Änderung der Airline keine Ansprüche begründen kann.
II. Änderung der Flugzeiten
Möglicherweise könnte jedoch die Flugzeitenverlegung um 13 Stunden Ansprüche begründen. Da die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt bleiben muss, kann nicht jede Änderung der Flugzeiten Ansprüche begründen. Da eine Verlegung um 13 Stunden jedoch hoch ist, könnte eine Erheblichkeit der Änderung bejaht werden. Auf der anderen Seite wird euch durch die Änderung der Flugzeiten keine Urlaubszeit genommen, sondern sogar noch hinzugefügt. Des Weiteren gelten der erste und der letzte Tag der Reise grundsätzlich als An- und Abreisetage, die sich der Reisende freizuhalten hat. Auch die Annahme einer Störung der Nachtruhe könnte hier abzulehnen sein, da die Nachtruhe durch den frühen Abflug nicht "mehr" gestört wäre, als durch die geplante späte Ankunft.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Mir ist daher leider nicht ersichtlich inwiefern Ihr Ansprüche begründen könntet.
Ich wünsche natürlich trotzdem viel Erfolg bei eurem weiteren Vorgehen. Vielleicht kann euch der Reiseveranstalter ja noch eine andere Flugmöglichkeit anbieten, sodass ein Kompromiss gefunden wird.