Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert dass der Abflug von Friedrichshafen nach München verlegt wurde.
Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Flughafenänderung
Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.
Ist ein Reisemangel anzunehmen, kommt zunächst ein Anspruch auf Preisminderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB in Betracht:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden.
Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also in Ihrem Fall Kosten für die Reise nach München.