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Hallo,

Ich habe zusammen mit meinem Freund im Februar über die "Restplatzbörse" eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.

Nun habe ich von der Restplatzbörse eine Mail erhalten, dass unser Hinflug von Friedrichshafen nach Antalya storniert wurde. Desweiteren wurde uns im Mail erläutert, dass unser Reiseveranstalter (TUI) uns direkt auf einen Flug von München nach Antalya umgebucht hat. Die Flugzeiten wurden ca. 4 Stunden nach vorne verschoben - was für uns jedoch kein Problem ist.

Jedoch ist es für uns sehr schwierig auf München zu kommen. Das Auto können wir nicht verwenden, da der Rückflug, wie gebucht, auf Friedrichshafen geht. Die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind innerhalb von Deutschland zwar inklusive, aber wir hätten über 6 Stunden um mit dem Zug nach München zu gelangen. Wir werden uns nun um einen Fernbus kümmern müssen. Dies ist die einzige Möglichkeit, dass wir nicht bereits einen vorher Tag nach München müssen, um es auf den Flug zu schaffen.

Nun aber zu meiner Frage: Haben wir das Recht, von der Fluggesellschaft Sun Express Schadensersatz zu verlangen oder uns die Reise nach München bezahlen zu lassen? Welche Möglichkeiten haben wir und wie müssen wir vorgehen?

Besten Dank im Vorhinein für alle Antworten!!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert dass der Abflug von Friedrichshafen nach München verlegt wurde.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Ist ein Reisemangel anzunehmen, kommt zunächst ein Anspruch auf Preisminderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB in Betracht:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

 

Neben einer Reisepreisminderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also in Ihrem Fall Kosten für die Reise nach München.

 

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Innerhalb eurer Pauschalreise wurde euer Hinflug von Friedrichshafen nach Antalya storniert, und ihr wurdet mit einer zeitlichen Veränderung vier Stunden nach vorne auf München umgebucht. Diese Umbuchung nach München bereitet euch Unannehmlichkeiten, denn die Anfahrt ist zwar inklusive, aber zeitintensiv.

Ihr fragt euch deshalb, ob ihr dafür entschädigt werden könnte.

Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche beispielsweise aus den §§ 651 a - m BGB denke ich.

Deinem Anliegen am ehesten entspricht denke ich der Anspruch auf Minderung aus § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Danach muss die Reise also mangelbehaftet sein, und vom Reisenden auch als solche angezeigt werden, um einen Anspruch auf Minderung auszulösen.

Mangelbehaftet ist eine Reise i.S.v. § 651 c I:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob die Reise dadurch mit einem Fehler behaftet ist, dass ihr nun von München startet.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Diesen beiden Urteilen nach kann eine Verschiebung des Startortes grundsätzlich eine Reiseminderung nach sich ziehen. So vielleicht auch in deinem Fall, aber das lässt sich für mich natürlich nicht mit Sicherheit sagen - dafür müsstest du dir denke ich einen Anwalt nehmen. Problematisch könnte vielleicht sein, dass dir der Weg bezahlt wird, also dass du zumindest keine Transportkosten selbst übernehmen musst - aber dennoch könnte ich mir persönlich vorstellen, dass die zeitliche Komponente einer Entschädigung bedarf.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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