Guten Tag B. Gießler,
Ihr Rückflug mit Sunexpress von Antalya nach Basel wurde kurzfristig um 10 Stunden nach vorne verlegt. Um Ihren Flug um 6:15 Uhr zu erreichen musste Sie deshalb in der Nacht um 2:00 Uhr aufbrechen.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.
1. Flugzeiten
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Sie schreiben, dass Ihr Reiseveranstalter Sie bereits darüber informiert hat, dass er sich in den AGBs eine mögliche Flugzeitenänderung vorbehalten hat.
2. Ihre Möglichkeiten
Ihr Flug wurde um 10 Stunden verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie sehr früh zum Flughafen aufbrechen müssten. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb im Sinne von § 651 c BGB mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
Das es zu einer Verschiebung Ihrer Abflugzeit um 10 Stunden kam und Sie darüber hinaus mitten in der Nacht zum Flughafen aufbrechen mussten könnte als eine Abweichung dieser zugesicherten Eigenschaften gelten. Eine Verschiebung um 10 Stunden liegt auf jeden Fall deutlich über der durch das AG Bonn festgelegten Grenze von maximal 8 Stunden. Darüber hinaus könnte die Dauer Ihrer Reise ein weiterer ausschlaggebender Punkt sein. Dies würde natürlich eine Abwägung im Einzelfall notwendig machen.
Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.
Zur Orientierung für Sie mit welcher Höhe einer Reisepreisminderung Sie unter Umständen rechnen könnten sei nochmals auf die, von einer Vorkommentatorin bereits gepostete, Reisepreisminderungstabelle des ADAC hinzuweisen: https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf
Den wahrscheinlich vorliegenden Mangel haben Sie ja offenbar Ihrem Reiseveranstalter gegenüber schon angezeigt, und sich auch nach einer Reisepreisminderung erkundigt, also ein Abhilfeverlangen (im Sinne von § 651c Abs. 2 BGB) kundgetan. Damit haben Sie sich sehr richtig verhalten.
Abschließend ist also nochmals zu sagen, dass Ihnen wahrscheinlich ein Anspruch auf Reisepreisminderung zusteht, und Ihnen zu raten sich noch einmal an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Sollte dieser unkooperativ reagieren und von einer partiellen Rückerstattung Ihrer bereits geleisteten Zahlungen absehen wollen haben Sie weiterhin die Möglichkeit Ihre Sache mit einem Anwalt gerichtlich zu verfolgen.
Viel Erfolg!