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Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Rückflug mit Sunexpress von Antalya nach Basel wurde kurzfristig um 10h nach vorne verlegt. Statt wie geplant um 16:05 Uhr fand der Abflug bereits um 6:15 Uhr statt. Dies bedeutete nicht nur, dass uns ein Urlaubstag verloren ging, wir mussten bereits um 2 Uhr nachts Richtung Flughafen aufbrechen und es entstanden für den Transfer mitten in der Nacht weitere Kosten.

Sunexpress schreibt als Antwort auf unsere Bitte um Erstattung: "Die in Flugplänen veröffentlichte Flugzeiten sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und können sich zwischen Datum der Veröffentlichung und Ihrem Buchungs- bzw. Reisedatum ändern. Änderungen bei Flugzeiten und Flugrouten sind deshalb immer vorbehalten. Insofern müssen wir Ihre Forderung ablehnen."

Können wir weitere Schritte in die Wege leiten, da es sich bei der Flugzeitenänderung um 10 Stunden, der Anreise mitten in der Nacht und den zusätzlichen Kosten durch um eine erhelbliche Beeinträchtigung des Urlaubs handelte?

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung

B. Gießler
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+2 Punkte

5 Antworten

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Lieber Familie Geißler,

Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht und sind diese auch bereits angetreten. Die Abreise sollte mit der Airline Sun Express erfolgen. Leider ging dies nicht problemlos vonstatten. Ihr Flug von Antalya nach Basel wurde kurzfristig um 10h nach vorne verlegt. Statt wie geplant um 16:05 Uhr fand der Abflug bereits um 6:15 Uhr statt. Dies hatte zur Folge, dass Sie bereits um 2 Uhr nachts Richtung Flughafen aufbrechen mussten und Ihnen wegen des nächtlichen Transfers noch weitere Kosten entstanden sind. Sie haben dir Airline bereits kontaktiert und mussten leider feststellen, dass diese nicht bereit ist Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr beruft sich die Fluggesellschaft auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach seien die in den Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und könnten sich daher zwischen Datum der Veröffentlichung und Ihrem Buchungs- bzw. Reisedatum ändern. Änderungen bei Flugzeiten und Flugrouten sind deshalb immer vorbehalten. Insofern sehe sich dir Sun Express gezwungen Ihre Forderung abzulehnen. Sie fragen sich nun, ob Sie dies so hinnehmen müssen, oder etwaige Ansprüche geltend machen können.

Für mich klingt es so, als hätten Sie eine reine Flugbuchung vorgenommen. Diese ist abzugrenzen von der Buchung einer Pauschalreise. Falls sie ein Leistungspaket, beispielsweise Flüge, Hotel und Transfer bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, würde ich Sie um einen weiteren Post bitten, dies hätte nämlich einen großen Einfluss auf die anzuwendenden Anspruchsgrundlagen. Da aber zunächst von einer reinen Flugbuchung auszugehen ist, wäre in Ihrem Fall die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Bei der Fluggastrechte Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen nicht Beförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist.

Unabhängig davon, ob ihr Fall als Nichtbeförderung oder Annullierung zu betrachten wäre, muss zunächst der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung (nachfolgend VO genannt) eröffnet sein. Dies ist in Art. 3 VO geregelt.

Artikel 3, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In Ihrem Fall ergibt sich die Problematik, dass Sie von einem Staat welcher kein Mitgliedsstaat ist abgeflogen sind und dieser Flug nicht von einer Airline eines Mitgliedstaates durchgeführt wurde. Bei Sun Express handelt es sich um eine türkische Airline, welche ihren Hauptsitz in Antalya hat. Da die Türkei (noch) nicht zur Europäischen Union gehört, sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 b nicht erfüllt. Daher ist der Anwendungsbereich leider nicht eröffnet. Folglich können Sie keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie vollkommen schutzlos sind. Neben der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es in zahlreichen weiteren Staaten, wie auch in der Türkei, ähnliche Fluggastrechte. Außerdem gibt es mit dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) eine Art weltweiten Mindeststandard an Passagierrechten. Dieses Abkommen ist von den meisten Ländern weltweit unterzeichnet worden. Falls Sie diesbezüglich nähere Informationen erhalten wollen, würde ich empfehlen einen anwaltlichen Rat einzuholen. Auf Grund der Komplexität kann ich an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen tätigen. Ich hoffe ich konnte trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Guten Tag B. Gießler,

Ihr Rückflug mit Sunexpress von Antalya nach Basel wurde kurzfristig um 10 Stunden nach vorne verlegt. Um Ihren Flug um 6:15 Uhr zu erreichen musste Sie deshalb in der Nacht um 2:00 Uhr aufbrechen.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Sie schreiben, dass Ihr Reiseveranstalter Sie bereits darüber informiert hat, dass er sich in den AGBs eine mögliche Flugzeitenänderung vorbehalten hat.

2. Ihre Möglichkeiten

Ihr Flug wurde um 10 Stunden verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie sehr früh zum Flughafen aufbrechen müssten. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb im Sinne von § 651 c BGB mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Das es zu einer Verschiebung Ihrer Abflugzeit um 10 Stunden kam und Sie darüber hinaus mitten in der Nacht zum Flughafen aufbrechen mussten könnte als eine Abweichung dieser zugesicherten Eigenschaften gelten. Eine Verschiebung um 10 Stunden liegt auf jeden Fall deutlich über der durch das AG Bonn festgelegten Grenze von maximal 8 Stunden. Darüber hinaus könnte die Dauer Ihrer Reise ein weiterer ausschlaggebender Punkt sein. Dies würde natürlich eine Abwägung im Einzelfall notwendig machen.

Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.

Zur Orientierung für Sie mit welcher Höhe einer Reisepreisminderung Sie unter Umständen rechnen könnten sei nochmals auf die, von einer Vorkommentatorin bereits gepostete, Reisepreisminderungstabelle des ADAC hinzuweisen: https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

Den wahrscheinlich vorliegenden Mangel haben Sie ja offenbar Ihrem Reiseveranstalter gegenüber schon angezeigt, und sich auch nach einer Reisepreisminderung erkundigt, also ein Abhilfeverlangen (im Sinne von § 651c Abs. 2 BGB) kundgetan. Damit haben Sie sich sehr richtig verhalten.

Abschließend ist also nochmals zu sagen, dass Ihnen wahrscheinlich ein Anspruch auf Reisepreisminderung zusteht, und Ihnen zu raten sich noch einmal an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Sollte dieser unkooperativ reagieren und von einer partiellen Rückerstattung Ihrer bereits geleisteten Zahlungen absehen wollen haben Sie weiterhin die Möglichkeit Ihre Sache mit einem Anwalt gerichtlich zu verfolgen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sehr geehrte Fragensteller,

ob und welche Ansprüche Ihnen in einer solchen Situation zustehen, richtet sich zunächst einmal danach, ob es sich bei dem betroffenen Flug um einen Nur-Flug handelt, den Sie direkt bei der Airline selbst gebucht haben, oder um einen Teil einer Pauschalreise. Hiernach richtet sich nämlich, welche Rechtsgrundlagen auf Ihren Fall Anwendung finden. Handelt es sich nämlich um einen Teil einer Pauschalreise stehen Ihnen u.U. neben den Ansprüchen aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung auch Ansprüche nach Reisevertragsrecht des BGBs zu.

Ansprüche nach EU-Verordnung VO(EG) 261/2004

In einem solchen Fall, indem die Airline oder auch der Reiseveranstalter einen bereits gebuchten Flug einseitig nach Buchung noch einmal verschiebt, handelt es sich nach der VO um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung zieht grundsätzlich verschiedene Rechte nach sich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die VO auf Ihren Fall überhaupt Anwendung findet. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da es sich um einen Flug handelt, der zwischen zwei Nicht-EU-Staaten stattfand und nicht von einer europäischen Fluglinie durchgeführt wurde. Daher stehen Ihnen vorliegend nach der VO keine Rechte gegen die Airline zu.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Handelt es sich bei dem betroffenen Flug allerdings um einen Teil einer Pauschalreise, haben Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, da die Flugverschiebung um 10 Std einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Vergl. hierzu u.a. das Urteil des AG Ludwigsburg v. 15.08.2008. Dieses Urteil können Sie bei Interesse vollständig im Internet nachlesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 10 C 1621/08". Ein solcher Mangel berechtigt Sie unter weiteren Voraussetzung z.B. zu einer Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder auch zu Schadenersatz gem. §651f BGB.

Mithin ist zusammen fassend zu sagen, dass es durchaus rechtens ist, dass die Airline Ihre Forderungen ablehnt. Eventueller Schuldner dieser Forderungen ist allenfalls der Reiseveranstalter.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Herr Gießler, 

Sie haben einen Flug mit SunExpress in die Türkei gebucht. Ihr Rückflug von Antalya nach Basel wurde jedoch kurzfristig um 10 Stunden vorverlegt. Statt wie geplant um 16:05 Uhr ist Ihr Flug bereits um 6:15 Uhr gestartet. Dadurch haben Sie einen Urlaubstag verloren, desweiteren wurde Ihre Nachtruhe beeinträchtigt und durch den Transfer entstanden Ihnen weitere Kosten. 

Sunexpress weigert sich nun jedoch Ihnen jegliche Kosten zu erstatten. Sie fragen sich nun, ob dies rechtens ist oder Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaften geltend machen können. 

Ihren Angaben lässt sich leider nicht genau entnehmen, ob der Flug ein sogenannter 'Nur-Flug' war oder es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat. Ein 'Nur-Flug' ist eine reine Flugbuchung, während eine Pauschalreise ein gesamtes Leistungspaket inklusive Hotel, Flug und Transfer darstellt. 

Falls Sie einen 'Nur-Flug' gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst ob diese in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 VO Nr. 261/2004. 

Die Verordnung gilt nach Art. 3 für Fluggäste, die

  • auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  • von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten.
  • einen Flug, der von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird, antreten. 

Die Verordnung gilt somit für alle, auch nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen. Sie gilt ebenso bei Flügen vom einem Drittstaat zu einem Flughafen der EU nur für die EU-Luftfahrtunternehmen.

Problematisch in Ihrem Fall ist jedoch, dass Sunexpress eine türkische Fluggesellschaft ist. Also eine Fluggesellschaft die Ihren Sitz außerhalb der EU hat. Desweiteren sind Sie aus der Türkei geflogen, also ebenfalls außerhalb der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung findet in Ihrem Fall also leider keine Anwendung. 

 

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht der  §§ 651 a-m BGB. Hier ist zunächst relevant, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist das der Fall hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, haben Sie ein Recht auf Schadensersatz und Minderung. 

Falls die Flugzeiten nicht fester Bestandteil geworden sind, stellen die Änderungen dennoch einen Mangel dar, wenn die Flugverschiebung objektiv nicht zumutbar ist. In Ihrem Fall sind die Änderungen der Flugzeiten als unzumutbar zu bewerten, da Sie Ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigen. Dadurch könnten Sie ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus §651 f und Minderung aus §651 d BGB geltend machen. 

 

 

 

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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