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Hallo,

 

heute der Schock 3 Tage vor Reiseantritt.

Flug+Hotel+Transfer

Buchungsdatum: 14.10.2015 23.53Uhr

Reiseveranstalter: Last Minute Restplatzreisen GmbH

Reisevermittler: L´Tur Tourismus Ag

 

Diese Mail habe ich heute 21.10.2015 erhalten, habe mich sofort an das Telfon gesetzt und bei L´Tur angerufen. Rückruf erfolge 1h später mit Aussage dases keine Umbuchmöglichkeit gibt.

Was kann ich tun?

Kann ich herraus finden ob zum Buchungsdatum & Zeitpunkt dieser Flug überhaupt geplant war?

Es sind ja nicht nur 14 vorverlegt sondern auch ein Wechsel der Airline!

Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten, ich bin echt sauer.

Sind 2 Erwachsene + 2 Kinder

Ihre Buchungsnummer: **** 
 
Sehr geehrter Herr ****, 
 
bitte BESTÄTIGEN Sie im Anschluss an den folgenden Text,  
dass Sie diese Mail gelesen haben und wir Ihr Einverständnis 
zur Flugänderung der Fluggesellschaft übermitteln dürfen! 
Von der Fluggesellschaft haben wir erfahren, dass sich Ihre  
Flugdaten wie folgt geändert haben: 
 
Alte Flugdaten / previous flight times: 
HAJ 24.10.15 04:30 AYT 24.10.15 09:00 XG 1199 
AYT 30.10.15 20:00 HAJ 30.10.15 21:50 TWI0301 
 
Neue Flugdaten / new flight times: 
HAJ 24.10.15 04:30 AYT 24.10.15 09:00 XG 1199 
AYT 30.10.15 06:00 HAJ 30.10.15 07:45 CAI1131 
 
Airportcodes: 
 
HAJ = Hannover 
AYT = Antalya 
 
 
Ihre aktuellen Reiseunterlagen werden Ihnen nach Bestätigung 
der Änderungsmitteilung automatisch per E-Mail zugesandt. 
Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns per Mail an  
kundenservice@ltur.de 
oder telefonisch unter der Rufnummer +49 (0) 761 55 7 55 892 
(Montag - Freitag von 08:00 - 23:00 Uhr sowie  
an Wochenenden und an Feiertagen von 09:00 - 23:00 Uhr.) 
 
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis  
und wünschen Ihnen einen angenehmen Urlaub. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Ihr Ltur Kundenservice 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (210 Punkte)
wieder getaggt von
+9 Punkte

5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

 

ihre Frage bezieht sich auf die weitere Vorgehensweise bei einem Vorverlegen des Fluges und bei Änderung der Airline. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu müssen die folgenden Fragen beantwortet werden:

 

1. Gehören die Flugzeiten zu den festen Betsandteilen?

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

 

2. Stellt die Flugzeitenänderung einen Mangel dar?

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

3. Besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters?

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

 

4. Wechsel der Airline gestattet?

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
 
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall kommen grundsätzlich zunächst einmal Ansprüche nach zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  1. Anspruch wegen Annullierung des Fluges nach der EG VO 261/2004
  2. Anspruch wegen Reisemangels nach den §§ 651a-m BGB.

Erste Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist immer, dass die Anspruchsgrundlage auf den betreffenden Flug auch anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der VO bestimmt sich nach deren Art. 3 Abs. 1: Hiernach ist die VO auf alle Flüge anwendbar, die in der EU starten und auf alle Flüge, die in die EU zurückführen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. In Ihrem Fall ist der Flug von Antalya nach Hannover betroffen. D.h. der Flug startet nicht in der EU. Vielmehr führt er aus einem Drittstaat in diese zurück. Allerdings ist Tailwind keine europäische Fluggesellschaft. Daher ist die VO in ihrem Fall auf den betreffenden Flug nicht anwendbar und Sie können daher aus dieser VO keine Ansprüche gegen die Airline herleiten.

Anders sieht es jedoch bei der Anwendbarkeit des allgemeinen Reisevertragsrechts des BGBs aus. Dieses ist allein aufgrund der Tatsache, dass dieser Flug einen Teil einer Pauschalreise darstellt, die bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde, anwendbar.

Weitere Voraussetzung z.B. für einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB ist jedoch, dass die Änderung der Airline bzw. die Abflugzeitenänderung einen Reisemangel darstellt. Ob dies in ihrem Fall gegeben ist, lässt sich nur im Vergleich mit anderen Urteilen in ähnlichen Fällen klären. Vergl. hierzu folgende Urteile:

  • AG Hannover AZ: 519 C 7511/08 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 519 C 7511/08") - Flug von 17.35 auf 7.30 vorverlegt, Mangel gegeben
  • AG Ludwigsburg AZ: 10 C 1621/08 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 10 C 1621/08") - Flug von 18.20 auf 7.30 vorverlegt, Mangel gegeben
  • AG Duisburg AZ: 3 C 4908/02 (in der Googlesuche "Reise-Recht-Wiki 3 C 4908/02") - Hinflug um 8,5 h und Rückflug um ca. 8 h verschoben, Mangel nicht gegeben

D.h. grundsätzlich kann ein Mangel in einer solchen Flugverschiebung von 14 Stunden gesehen werden. Entscheidend in ihrem Fall ist außerdem, dass ein Abflug um 6.00 Uhr wohl zu einer Störung der Nachtruhe führt, wenn Sie bereits 2 Stunden vorher am Flughafen sein müssen. Eine solche Störung der Nachtruhe begründet grundsätzlich einen Reisemangel.

Zum Wechsel der Airline ist zu sagen, dass sich die Rechtsprechung einig darüber ist, dass ein Mangel nur dann gegeben sein kann, wenn entweder die Beförderung mit einer bestimmten Airline vom Reiseveranstalter extra zugesagt wurde (dies ist selten der Fall) oder wenn die Airlines standartmäßig extrem voneinander abweichen.

Ist ein Reisemangel gegeben, berechtigt Sie dies z.B. gem. § 651d BGB zu einer Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter. Im Bezug auf die Höhe der Minderung können z.B. die Frankfurter Reisemängeltabelle Anhaltspunkte geben. Wichtig für einen solchen Anspruch ist es jedoch, den Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe, d.h. hier Beförderung auf dem ursprünglichen Flug oder einen zeitlich gesehen besseren Flug, zu verlangen. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel dann trotzdem nicht ab können Sie einen solchen Anspruch innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Reise geltend machen.

Alternativ können Sie auch von gesamten Reisevertrag gem. §651a Abs. 5 BGB kostenfrei zurücktreten.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

bei einer Vorverlegung eines Fluges kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Zum einen könnte man einen Anspruch wegen Annullierung des Fluges gem. EG VO 261/2004 geltend machen. Zum anderen besteht eventuell ein Anspruch aufgrund eines Reisemangels gem. §§ 651a-m BGB.

a) EG VO 261/2004

Damit man einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art.7 der VO begründen kann, muss der Geltungsbereich der Verordnung auch eröffnet sein. Die Fluggastrechte-VO gilt nämlich nur für Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

Problematisch ist hier, dass Ihr Rückflug aus Antalya betroffen ist. Dies liegt nicht in der EU, zudem ist Tailwind auch keine europäische Fluggesellschaft. Somit scheiden Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung hier aus.
 

b) Reisevertragsrecht BGB

Allerdings kann man sich immer noch auf das Reisevertragsrecht des BGB beziehen. Dazu muss ein wesentlicher Reisemangel vorliegen und nicht lediglich eine bloße Unannehmlichkeit. Die Vorverlegung des Fluges über 14 Stunden könnte einen solchen begründen. Zudem geht Ihnen dadurch ein ganzer Urlaubstag verloren. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass durch die Verlegung auf dieses frühen Zeitpunkt, die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Der Wechsel der ausführenden Airline stellt wahrscheinlich eher keinen Mangel der Reise dar, zumindest sehe ich da keine objektiven Gründe.

Infolge dessen kann man nun eine Reisepreisminderung nach § 651 d BGB verlangen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. Wichtig ist, dass Sie den Mangel gem. §651 d II BGB unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigen.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.


 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.

Ihr Flug wurde von 20 Uhr abends auf 6 Uhr morgens, also um 14 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.

Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung zunächst tatsächlich um einen Flugmangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 c BGB.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die zeitliche Verschiebung des Fluges um 14 Stunden nach vorne könnten einen solchen Reisemangel darstellen. Zu beachten ist in einem solchen Fall jedoch, dass es vorkommt, dass sich der Reiseveranstalter mögliche Änderungen der Reise im Reisevertrag vorbehält, damit sie frei die Flugzeiten verschieben können. Solche Klauseln sind aber nicht zulässig:

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 c BGB begründet.

Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.

Fortsetzung folgt...

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Forsetzung...

Siehe folgendes Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.

Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst meist dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Da Ihr Flug nun um 6 Uhr morgens stattfindet und Sie daher sehr früh morgens aufstehen müssen, denke ich, dass von einer Beeinträchtigung der Nachtruhe auszugehen ist. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind.

Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.

Siehe aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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