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EU FLUGGASTRECHTE

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Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Hin- und Rückflug von Hannover nach Sharm El Sheik wurde soeben von der Fluggesellschaft storniert. Man bietet uns alternativ an über Leipzig zu fliegen. Als Entschädigung würde man uns gesamt 110 € zahlen. 

Ursprüngliche Flugzeiten

Hinflug: 22.08.2015  HAJ - SSH  XG  4693    14:20 - 20:00

Rueckflug: 29.08.2015  SSH - HAJ  XG  4692    20:50 - 00:45

Neue Flüge

Hinflug:  22.08.2015  Leipzig-Halle - Sharm El-Sheik  XG 4769  12:40 - 17:20

Rückflug:  29.08.2015  Sharm El-Sheik - Leipzig-Halle XG 4768  18:10 - 23:00

 

Wir wohnen 417 km von Leipzig entfernt. Somit beginnt der erste Urlaubstag für uns nun um 05:30 Uhr und der letzte Urlaubstag endet um ca 03:30. Dies ist mit zwei kleinen Kindern einfach eine Katastrophe.

Des Weiteren wollten wir uns von Freunden nach Hannover fahren und wieder abholen lassen. Für die Strecke nach Leipzig müssten wir uns einen PKW leihen (kein eigenes Auto vorhanden) und vor Ort stehen lassen.

 

Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Lieber Fragensteller,

in Ihrem Fall, können sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Hiernach stellen die Änderung von Flughäfen, Flugroute und Flugzeiten eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO dar. Eine solche Annullierung kann unter Umständen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 nach sich ziehen. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich nur in zwei Konstellationen ausgeschlossen:

  1. bestimmt Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO, dass dem Reisenden dann ein solcher Anspruch nicht zusteht, wenn er entweder
    • über die Annullierung mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurde, oder
    • er über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
    • er über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
  2. bestimmt Artikel 5 Abs. 3 VO, dass die Airline auch dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dem Datum ihres Eintrages hier in Verbindung mit den Flugdaten entnehme ich jedoch, dass eine Information über die Annullierung weit mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Flug erfolgte. Daher können Sie in ihrem Fall leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Sollte es sich bei ihren Flügen jedoch um einen Teil einer Pauschalreise handeln, die Sie zusammen mit Unterkunft, Verpflegung ect. bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, könnten sie möglicherweise einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB haben. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie den Mangel, d.h. die geänderten Flugzeiten unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen und ihm formlos mitteilen, dass Sie Abhilfe, d.h. Beseitigung des Mangels verlangen. Wird dem Mangel nicht abgeholfen, d.h. in Ihrem Fall wird die Reise mit diesen geänderten Flugzeiten und Flughafen durchgeführt, können Sie innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Beendigung der Reise Rückerstattung des Betrages verlangen, um den sich der Wert deiner Reise verringert hat. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderung in einem solchen Fall gibt z.B. die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung

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