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Bereits im September 2015 haben wir unsere reise in die Türkei gebucht. Da wir mit 3 kleinen Kindern reisen legen wir viel Wert auf einen Direktflug und guten Flugzeiten während des Tages. Deshalb nehmen wir auch immer einen etwas höheren reisepreis in Kauf. Nun wurden die Flugzeiten geändert und wir kommen erst um 23.00 Uhr dort an. Bis wir im Hotel sind wird es weit nach Mitternacht. Dies wollen wir nicht akzeptieren. Zumal wir einen halben Tag im Hotel verlieren, die reise mit den 3 Kindern um diese Uhrzeit unzumutbar ist und wir bereits im September mehr bezahlt haben für einen "guten" Flug.

Was können wir tun?

Wir haben folgende Reise gebucht.

Gebuchte Reiseleistungen

vorauss. Flugdaten

23.05.2016 Zürich - Antalya 11:30 15:45 XQ125 Y Sun Express

02.06.2016 Antalya - Zürich 15:15 17:50 XQ120 Y Sun Express

Datum: 23.05.2016 - 02.06.2016

Transfer: inkl. Transfer Flughafen - Hotel - Flughafen

Transfer: 23.05.2016 Transfer vom Flughafen Antalya zu Ihrem gebuchten Hotel

02.06.2016 Transfer von Ihrem gebuchten Hotel zum Flughafen Antalya

Die Fluggesellschaft SunExpress hat den Flug am 23.05 um 11:30 Uhr aus dem Portfolio gestrichen und alle Buchungen wurde automatisch auf nächstmögliche Maschine 18:45 Uhr umgebucht.

Die neuen Flugzeiten sind wie folgt: 

IHRE AKTUELLE FLUGVERBINDUNG:

HINFLUG: 23.05. ZRH-AYT,  18:45-23:00   XQ 121
RÜCKFLUG: 02.06. AYT-ZRH,  15:15-17:50   XQ 120

 

 

Reisebedingungen - AGB LMX Touristik GmbH

- gültig für Buchungseingang ab 01.12.2014 -

3. Leistungen und Preise


3.2 Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung - auch Zwischenlandungen-, des Fluggeräts und der Fluggesellschaft behält sich der Veranstalter - auch kurzfristig - vor und teilt dies dem Kunden unverzüglich mit. Es gilt Ziffer 4. "Leistungsänderungen" (siehe unten).
3.3 Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Direktflüge nicht automatisch "Non-Stop-Flüge" sind und insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen können.4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine Änderung der Flugzeiten ist dann erheblich, wenn nicht ausschließlich der ursprüngliche Beförderungstag von der Änderung betroffen ist oder abweichend von der vereinbarten Flugzeit die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Für die Berechnung der nachstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind und der Veranstalter, dass ein die Rücktrittspauschale übersteigender Entschädigungsanspruch entstanden ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip "Packaging" zusammenstellt. Hierbei beinhalten die Reisepakete Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden. Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel nicht oder nur gegen hohe Entgelte umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber, wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten "Packaging"-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

die Frage, ob Sie eine solche Änderung der Flugzeiten nachträglich ersatzlos akzeptieren müssen, richtet sich im Rahmen einer Pauschalreise vor allem nach zwei Gesichtspunkten. Zum einen muss sich der Reiseveranstalter grundsätzlich bereits zu Vertragsabschluss vorbehalten haben, dass sich die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal ändern können. Dies scheint in Ihrem Fall gem. 3.2 der AGBs der LMX Touristik GmbH erfolgt zu sein.

Zum anderen darf die grundsätzlich legitime Änderung nicht unzumutbar für den Reisenden sein, denn beim Vorliegen einer solchen Unzumutbarkeit würde ein Reisemangel vorliegen, der Sie zu den verschiedensten Rechten gegen den Reiseveranstalter berechtigt. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Unzumutbarkeit vor allem dann angenommen werden, wenn die Änderung der Reisezeiten dazu führt, dass die Nachtruhe der Reisenden erheblich beeinträchtigt wird (vergl. z.B. Urteil d. AG Düsseldorf, vom 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08; dieses Urteil kann im Internet nachgelesen werden unter folgender Googlesucheingabe "Reise-Recht-Wiki.de 232 C 8790/08"). Dies könnte auch in Ihrem Fall gegeben sein, wenn der Transfer zum Hotel dazu führt, dass Sie erst mitten in der Nacht im Hotel ankommen werden.  Hierfür wäre es jedoch wichtig zu wissen, wann eine Ankunft im Hotel voraussichtlich erfolgen würde. 

D.h. für Sie, dass wenn die Änderungen zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führen, dass ein Reisemangel gegeben ist. Ein solcher berechtigt Sie u.a. dazu die Reise kostenfrei zu stornieren gem. § 651 a Abs. 5 BGB oder eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter gem. § 651d BGB zu verlangen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben bereits im September eine Reise in die Türkei gebucht. Die An- und Abreise sollte mit der Airline Sun Express erfolgen. Nun wurden Sie darüber benachrichtigt, dass der Hinflug nicht wie geplant um 11:30 Uhr stattfindet, sondern auf 18:45 Uhr verschoben wurde. Da Sie mit 3 kleinen Kindern reisen, legten Sie bei der Buchung viel Wert auf einen Direktflug mit guten Flugzeiten. Deshalb nahmen Sie auch einen etwas höheren Reisepreis in Kauf. Wegen der Änderungen der Flugzeiten kommen Sie erst um 23.00 Uhr am Zielflughafen an. Bis Sie das Hotel erreichen, wird es nach Mitternacht sein. Sie fragen sich nun, ob und wie sie gegen die Flugzeitenänderungen vorgehen können.

Auf Grund der Tatsache, dass Sie eine Reise inklusive Flügen, Hotel und Transfer gebucht haben, gehe ich davon aus, dass hier eine Pauschalreise vorliegt und somit das Reisevertragsrecht anzuwenden ist. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Die von Ihnen gebuchten Leistungen entsprechen dieser Definition, sodass Sie einen Anspruch aus §§ 651 a-m BGB haben könnten. Dies setzt weiterhin voraus, dass ein Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel wird bejaht, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht und der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zum gewöhnlichen oder vertraglich vorgesehenen Nutzen beeinträchtigt wird. Dies ist anzunehmen, wenn das Ereignis nicht zumutbar ist.

Vgl. LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten noch keinen Reisemangel darstellen, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt.

Als Beispiel für die Unzumutbarkeit lässt sich die erhebliche Störung der Nachtruhe anführen.

Vgl. AG Düsseldorf Urteil vom 14.10. 2008 Az. 232 C 8790/08 (das Urteil kann bei reise-recht-wiki im Volltext gelesen werden einfach AG Düsseldorf 232 C 8790/08 eingeben)

In diesem Fall wurde der Rückflug bei einer Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. Hier bekamen die Reisenden eine Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings nur von 40 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag" Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr die Nachtruhe der Reisende gestört war.

Die Störung der Nachtruhe stellt somit einen Reisemangel dar. Unerheblich ist im Zuge dessen, ob die Nachtruhe durch einen besonders frühen Abflug oder eine besonders späte Ankunft gestört wird. Da Sie erst nach Mitternacht im Hotel ankommen werden, würde ich in ihrem Fall einen Reisemangel bejahen. Ich bin daher der Meinung, dass Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, gegen den Reiseveranstalter, geltend machen könnten..

Die Besonderheit einer Pauschalreise ist, dass Sie nach dem Reisevertragsrecht Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Zudem kommen aber noch zusätzlich Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft nach der Fluggastrechte Verordnung in Betracht, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Zusätzliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Da Sie nicht unter 2 Wochen vor Abflug von der Änderung informiert wurden, scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 aus. Des Weiteren drängt sich mit auch keine weitere Anspruchsgrundlage der VO auf, aus welche Sie einen Zahlungsanspruch erhalten können. Vielmehr tendiert die allgemein Rechtsprechung dazu eine Flugzeitenänderung von 3 Stunden als zumutbar anzusehen. Es bleibt Ihnen jedoch meiner Ansicht nach die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

•  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

•  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

•  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

•  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

3. Fazit

Die Flugzeitenänderung kann meiner Meinung nach einen Reisemangel darstellen, sodass Sie einen Anspruch aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können. Zu beachten ist in diesem Sinne jedoch, dass ein Reisemangel immer einzefallabhängig zu prüfen ist. Es kann daher gut sein, dass ein Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangen könnte. Alternativ oder kumulativ könnten zudem die genannten Möglichkeiten nach der Fluggastrechte Verordnung geltend gemacht werden. Meine Erläuterungen stellen lediglich meine persönliche Meinung dar. Der Gang zum Rechtsanwalt ist, vor allem in komplizierteren Fällen, stets zu empfehlen. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben im September eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Urlaub wird im Mai stattfinden.

Nun wurden Ihre Flugzeiten so geändert, dass Sie erst 23 Uhr im Hotel sind. Da Sie mit Kindern reisen, wäre eine solche Verschiebung äußerst unvorteilhaft.

 

Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche nach den Regeln der §§651a-m BGB.


Ein Reisemangel kann verneint werden, wenn die Reise „die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Eine Mangel liegt somit vor, wenn die Flugzeiten so erheblich geändert wurden, dass Der Flug nicht mehr am selben Tag stattfindet oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist.
Dies ist zwar oft eine Frage der Abwägung, allerdings könnte letzteres hier gut möglich zu treffen. Eine
Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden.


Alternativ könnten Sie die Reise auch stornieren nach § 651 a Abs. 5 BGB.

 

 

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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