Zu der Frage:
Wichtig für den Reisenden ist es an erster Stelle zu wissen, (1) wer überhaupt Ansprechpartner bzw. Anspruchsgegner ist. Außerdem stellt sich dann noch die (2) Frage nach dem anzuwendenden Gesetz und welche Ansprüche im Allgemeinen bestehen. Was sind die (3) Folgen einer Flugzeitänderung und wie reagiert man wiederum auf eine (4) Änderung des Zielflughafens?
(1) Anspruchsgegner – Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter
Die Person des Anspruchsgegners bestimmt sich danach, ob eine Pauschalreise gebucht wurde, oder ob ein Nur-Flug-Vertrag vorliegt.
(a) Bei einer Pauschalreise wird ein ganzes Paket an Reiseleistungen, welches von einem Reiseveranstalter angeboten wird, gebucht. Meist besteht das Reisepaket aus dem Flug, der Unterbringung und der Verpflegung. Manchmal kommen Betreuungsleistungen oder geplante Ausflüge hinzu à Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter
(b) Bei einer Individualreise stellt der Reisende selbst seine Reise zusammen und bucht jede Reiseleistung einzeln beim Anbieter: Den Flug bei der Fluggesellschaft (Nur-Flug-Vertrag), das Hotel über dessen Homepage oder eine Vermittlungsseite, und die Stadtführung bei der city-marketing-Agentur. Gegessen wird beispielsweise in verschiedenen Restaurants à Anspruchsgegner ist hier der jeweilige Leistungsträger, für die Flugbeförderung also die Fluggesellschaft.
Anmerkung: Es gibt auch gemischte Verträge. Daher ist in den Reiseverträgen genau zu prüfen, was der Reiseveranstalter ausdrücklich als eigene Reiseleistung zu erbringen verspricht. Dem Reiseveranstalter ist es auch möglich, die Flugbeförderung etwa nur zu vermitteln und dann vertraglich festzulegen, dass der Flug als solcher von der Fluggesellschaft in eigener Verantwortung erbracht werden soll. Ansprechpartner ist dann wiederum die Fluggesellschaft.
(2) Pauschalreise – allgemeine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter
Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus §§ 651 a-m BGB. Demnach hat der Reisende bei Reisemängeln
1. Anspruch auf Schadensersatz, in bestimmten Fällen auch für vergangene Urlaubsfreude
2. Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Pflichtverletzung bei einer Verspätung
3. Anspruch auf Kündigung der Reise bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch die Verspätung
Der Umfang des jeweiligen Anspruches bestimmt sich nach der Intensität des Reisemangels. Handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung während der Reise, oder um eine bloße Unannehmlichkeit? Im Streitfall entscheidet das Gericht darüber, welcher Ausgleich infolge des konkreten Mangels angemessen ist.
(3) Folgen bei einer (angekündigten) Flugzeitänderung
Im deutschen Pauschalreiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit einer gewissen Verspätung bei der Beförderung zu rechnen hat. Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen. Insbesondere bei Rückflügen wird die Toleranzgrenze angehoben, da genau genommen kein Reisetag verloren geht:
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung
Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen, die nicht zur Reisepreisminderung oder Ähnlichem berechtigte. Durch die hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren. So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Doch keine Regel ist ohne Ausnahme. Unter gewissen Voraussetzungen können auch infolge einer Flugzeitenänderung Reisepreisminderungsansprüche entstehen, wenn die Flugzeitenänderung etwa nicht nur den ersten oder den letzten Reisetag betrifft, oder infolge der Reiseeigenschaften durch die Änderung die Reise an sich schon beeinträchtigt wird:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (nach der Sucheingabe“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % gemindert werden.
Anmerkung: Ein vertraglich festgelegter Änderungsvorbehalt ist wirksam und verstößt nicht gegen die Regelungen des BGB zu den AGBs, wie es das AG Hannover in seinem Urteil vom 26.11.2002, Az. 555 C 10563/02 (nach der Sucheingabe“ 555 C 10563/02 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) festlegte.
(4) Folgen bei Änderung des Zielflughafens
Wird der gebuchte Flughafen verlegt, so hat der Reisende einen Minderungsanspruch nach § 651 d BGB
Der Minderungsbetrag bestimmt sich dann nach der gesamten Verzögerung, und nicht wie bei einer Verspätung nur nach der über die Zeitspanne von 4 Stunden hinausgehende Verspätung. Die Verspätung bei einer Flughafenänderung umfasst also die zeitliche Differenz zwischen dem geplanten Ankunftszeitpunkt, und der tatsächlichen Ankunft am Zielflughafen.
Bei der Luftbeförderung handelt es sich im Übrigen um ein Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft/ der Reiseveranstalter dafür Sorge tragen muss, dass der Passagier eben genau zu dem vertraglich vereinbarten Zielflughafen befördert wird – und nicht irgendwo anders hin. Um einen entsprechenden Weiterflug oder einen Bustransfer muss sich in diesem Sinne der Reiseveranstalter kümmern und darf die Kosten auch nicht auf den Betroffenen abladen. Wird der Reisende dennoch sich selbst überlassen, können weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.