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Sehr geehrte Damen und Herren,

vorweg erst einmal die Fakten. Ich habe im März 2016 einen Flug (nur Flug, keine Pauschalreise) für 3 Personen mit Sun Express am 04.08. von MUC nach AYT  und am 12.08. von AYT nach MUC gebucht. Durch Zufall habe ich dann am 02.08. erfahren, dass der Rückflug am 12.08. von AYT nach MUC nicht nur um 2,5 Stunden vorverlegt, sondern jetzt auch über Amsterdam führt. Eine frühzeitige Information von der Fluggesellschaft habe ich nicht erhalten. Nach Rücksprache mit der Service Line wurden mir dann mögliche Umbuchungsoptionen vorgestellt. Option 1: Hinflug ab München, Rückflug Landung in Nürnberg. Geht nicht, weil Auto steht in München. Option 2: einen Tag später zurück fliegen. Geht aufgrund der kurzen Vorlaufzeit ebenfalls nicht. Option 3: Pech gehabt. Als Grund für die Änderung des Fluges wurde mir nur kurz mitgeteilt, dass es so viele Stornierungen gibt und die Passagiere nun umverteilt werden. Das Fluggesellschaften wirtschaftlich handeln müssen ist für mich nachvollziehbar. Das man den Kunden nicht frühzeitig informiert und ihm die Möglichkeit gibt hierauf noch reagieren zu können ist für mich unverständlich. Was kann ich tun? Wie verhalte ich mich richtig? Besten Dank für die Rückmeldungen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag,

Sie haben je einen Nur-Flug von München nach Antalya und wieder zurück gebucht. Am 02.08 haben Sie erfahren, dass Ihr Rückflug, der am 12.08. gehen sollte, um 2,5 Stunden nach vorne verlegt wurde, und außerdem eine Zwischenlandung in Amsterdam eingefügt wurde. Ihnen wurden, nach Rücksprache mit der Service Line, andere Optionen angeboten. Leider war keine der angebotenen Optionen für Sie passend.

Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie gegenüber Ihrer Airline haben.

Ihnen könnten Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verschiebung Ihres Rückfluges um eine Annulierung handeln könnte.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Rückflug wurde um 2,5 Stunden nach vorne verlegt und eine Zwischenlandung eingefügt. Darüber hinaus informierte Sie Ihre Airline, dass es viele Stornierungen gab und Sie deshalb umverteilt wurden. Von einer Annulierung Ihres ursprünglich geplanten Fluges ist deshalb auszugehen, und Ihnen werden vermutich deshalb die aus Artikel 5 EU-VO hervorgehenden Ansprüche eröffnet:

a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:

> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

> 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

> 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solch ein Anspruch entfällt aber, sollte Ihre Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informieren. Sie haben am 02.08. von der Verschiebung Ihres Fluges erfahren, welcher am 12.08. angesetzt war. Die Frist ist somit nicht eingehalten, und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Den oben aufgeführten Daten und der Entfernung von knapp 2000km zwischen München und Antalya haben Sie womöglich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.

b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Unabhängig von den Ausgleichszahlungen haben Sie aber, gemäß Artikel 8, im Falle einer Annulierung außerdem Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

> der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also vermutlich drei Möglichkeiten:

1. Die geänderte Flugstrecke so hinnehmen und eine Ausgleichszahlung einfordern

2. Die geänderte Flugstrecke nicht hinnehmen und sich nach weiteren Alternativen zu erkundigen und ebenfalls eine Ausgleichszahlung einfordern

3. Die gebuchten Tickets stornieren und sich die vollständigen Ticketkosten erstatten lassen

Bei jeder dieser Optionen haben Sie sich noch einmal mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. Sollte es Ihnen keine allzu großen Unannehmlichkeiten bereiten, und da Ihnen die bisher von der Fluggesellschaft unterbreiteten Optionen nicht zusagten, sei Ihnen geraten Möglichkeit 1 in Betracht zu ziehen.

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Sun Express ist keine EU Fluggesellschaft, greift dieses Recht dennoch?
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Sie haben einen Flug bei Sunexpress von München nach Antalya und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass es bei dem Rückflug zu erheblichen Veränderungen kommt.

Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Bei Annullierungen von Flügen können sich Ansprüche aus dem Artikel 5 EU-VO ergeben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute wurde geändert, Im Sinne dieses EuGH-Urteils würde ich deshalb eine Annullierung annehmen.

Allerdings fliegen Sie von Antalya nach Berlin und zwar mit SunExpress. Obwohl dein Flug also annulliert worden sein könnte ist meine ich fraglich, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.

Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.

SunExpress ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und Ihnen deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.

Dazu auch der BGH:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingebenBGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

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