Guten Tag,
Sie haben je einen Nur-Flug von München nach Antalya und wieder zurück gebucht. Am 02.08 haben Sie erfahren, dass Ihr Rückflug, der am 12.08. gehen sollte, um 2,5 Stunden nach vorne verlegt wurde, und außerdem eine Zwischenlandung in Amsterdam eingefügt wurde. Ihnen wurden, nach Rücksprache mit der Service Line, andere Optionen angeboten. Leider war keine der angebotenen Optionen für Sie passend.
Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie gegenüber Ihrer Airline haben.
Ihnen könnten Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verschiebung Ihres Rückfluges um eine Annulierung handeln könnte.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Rückflug wurde um 2,5 Stunden nach vorne verlegt und eine Zwischenlandung eingefügt. Darüber hinaus informierte Sie Ihre Airline, dass es viele Stornierungen gab und Sie deshalb umverteilt wurden. Von einer Annulierung Ihres ursprünglich geplanten Fluges ist deshalb auszugehen, und Ihnen werden vermutich deshalb die aus Artikel 5 EU-VO hervorgehenden Ansprüche eröffnet:
a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:
> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
> 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
> 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solch ein Anspruch entfällt aber, sollte Ihre Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informieren. Sie haben am 02.08. von der Verschiebung Ihres Fluges erfahren, welcher am 12.08. angesetzt war. Die Frist ist somit nicht eingehalten, und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Den oben aufgeführten Daten und der Entfernung von knapp 2000km zwischen München und Antalya haben Sie womöglich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.
b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Unabhängig von den Ausgleichszahlungen haben Sie aber, gemäß Artikel 8, im Falle einer Annulierung außerdem Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:
> der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also vermutlich drei Möglichkeiten:
1. Die geänderte Flugstrecke so hinnehmen und eine Ausgleichszahlung einfordern
2. Die geänderte Flugstrecke nicht hinnehmen und sich nach weiteren Alternativen zu erkundigen und ebenfalls eine Ausgleichszahlung einfordern
3. Die gebuchten Tickets stornieren und sich die vollständigen Ticketkosten erstatten lassen
Bei jeder dieser Optionen haben Sie sich noch einmal mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen. Sollte es Ihnen keine allzu großen Unannehmlichkeiten bereiten, und da Ihnen die bisher von der Fluggesellschaft unterbreiteten Optionen nicht zusagten, sei Ihnen geraten Möglichkeit 1 in Betracht zu ziehen.