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Wir haben für Februar 2016 eine 14-tägige Pauschalreise mit der Tui nach Thailand gebucht. Wichtig war neben dem Hotel der angebotene Flug: Direktflug nach Phuket, Hinflug über Nacht ( wir haben einen 4-jährigen Sohn, der möglichst viel von dem Flug verschlafen sollte), Menüwahl während des Flugs, Bildschirme vor jedem Sitz (Kinderprogramm)... Gebucht war Eurowings.

Kurz nachdem wir die Anzahlung geleistet hatten dann eine Email, dass sich die Flugzeiten geändert haben:

vorher Abflug 17:35 Uhr              neu: 11:10 Uhr Abflug

vorher Abflug 12:30 Uhr              neu: 06:35 Uhr Abflug  

Der Flug wird jetzt auch ausgeführt von SunExpress Deutschland. Diese Airline kennen wir nicht und wissen auch nichts über Ihre Standards und Service.

Für uns eher ungünstig, aber o.k. ist der neue Hinflug. Was gar nicht geht ist der Rückflug um 06.35 Uhr, da wir dann mitten in der Nacht aufstehen und abreisen müssen. Und das mit einem übermüdeten und quengelden Kleinkind über 15 Stunden?

Wir haben über das Reisebüro um eine Stornierung der Reise gebeten. Dort sagte man uns, dass dann die Anzahlung von über 1000€ einbehalten würde. Reklamieren wäre auch zwecklos, da es die großen Reiseveranstalter auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen würden. Sie hätten schließlich große Rechtsabteilungen. Das wäre zumindest die Erfahrung in der Vergangenheit bei anderen Kunden.

Stimmt das??? Was können wir machen? Einen anderen (Direkt-)Flug gibt es nicht, der ursprüngliche Eurowings-Flug wurde offensichtlich annuliert. Wir würden notfalls auch von einem anderen Flughafen aus starten, aber das sei mit Mehrkosten verbunden...
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragensteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Ihren obigen Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei den betreffenden Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Nimmt der Reiseveranstalter in einem Fall wie Ihrem nach Abschluss des Reisevertrages einseitig Änderungen vor, wie z.B. die Änderung von Flugzeiten, Flughafen oder Airline, kann dies dazu führen, dass Sie als Reisende verschiedene Ansprüche nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§ 651a-m BGB gegen den Reiseveranstalter haben. Solche Ansprüche können z.B. die Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, Schadenersatz gem. § 651f BGB oder auch der Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB bzw. §651i BGB sein. Ihren Ausführungen zu Folge kommt es Ihnen darauf an, von der Reise zurückzutreten, weshalb ich meine weiteren Ausführungen auf diesen Anspruch begrenzen werde.

Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB oder §651i BGB

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass das allgemeine Reisevertragsrecht des BGBs verschiedene Anspruchsgrundlagen kennt, die inhaltlich darauf abzielen, eine bereits gebuchte Reise doch nicht anzutreten, d.h. vom Reisevertrag zurück zu treten. Dies sind zum einen der § 651a Abs. 5 BGB und der § 651i BGB. Beide Vorschriften haben gemeinsam, dass sich der Reisende vor Reiseantritt dazu entscheidet, die Reise nicht antreten zu wollen und der geschlossene Reisevertrag rückabgewickelt werden soll. Der Unterschied besteht jedoch im Grund für diese Entscheidung. Während es sich bei § 651i BGB um persönliche Gründe des Reisenden handelt, wie z.B. Verhinderung für die Reisezeit, Krankheit ect. mit denen der Reiseveranstalter nichts zu tun hat, handelt es sich im Falle des § 651a Abs. 5 BGB um Gründe, die aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen, nämlich die Änderungen des Reisepreises, Änderungen der wesentlichen Reiseleistungen oder auch eine Absage der Reise.  Der große Unterschied für den Reisenden besteht jedoch darin, dass er im Falle des § 651a Abs. 5 BGB den kompletten Reisepreis zurück erstattet bekommt, ohne jegliche Gebühren oder Entschädigungen für die Stornierung zahlen zu müssen. Im Fall eines Rücktrittes gem. § 65i BGB hat der Reiseveranstalter hingegen das Recht, solche Gebühren oder Entschädigungen zu verlangen, was für den Reisenden bedeutet, dass er nur einen Teil des gezahlten Reisepreises zurück erhält.

Daher ist es auch in Ihrem Fall entscheidend, ob Sie einen Anspruch auf Rücktritt gem. § 651a Abs. 5 BGB haben oder nur einen solchen gem. § 651i BGB.

Rücktritt nach § 651a Abs. 5 BGB

Voraussetzung für einen Rücktritt gem. § 651a Abs. 5 BGB wäre zunächst, dass die vorgenommenen Änderungen der Flugzeiten ein erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zumutbar sind. Gemäß der Rechtsprechung sind Änderungen dann dem Reisenden in der Regel zumutbar, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und der Gesamtzuschnitt der Reise hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet dies, dass Änderungen von Flugzeiten dem Reisenden nur dann zumutbar sind, wenn die Flüge trotzdem noch am geplanten An- und Abreisetag stattfinden und durch die zeitliche Veränderung die Nachtruhe nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Vergl. u.a. AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96, AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00"), AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 30 C 14061/01"), AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Ihrem Fall finden die geänderten Flüge zwar noch an den geplanten An- und Abreisetagen statt. In beiden Fällen führen die Zeiten jedoch dazu, dass die Nachtruhe gestört sein wird, da ihre Ankunft auf dem Hinflug wohl erst ca. 2 Uhr in der Nacht sein wird und sie am Abreisetag schon in den frühen Morgen Stunden am Flughafen sein müssen. Daher ist meiner Meinung nach in Ihrem Fall erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen gegeben.

Außerdem kann auch der Wechsel der Fluggesellschaft allein schon eine solche erhebliche Änderung darstellen. So entschied z.B. das LG Kleve, dass der Wechsel der Fluggesellschaft in eine Fluggesellschaft, die im Prospekt nicht genannt war, eine solche erhebliche Änderung darstellt. Vergl. Urteil v. 17.08.2001 AZ: 6 S 120/01 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 6 S 120/01).

Aus diesen Gründen haben Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter Ihnen den komplett gezahlten Reisepreis zurück erstatten muss, ohne das Recht zu haben, einen Teil hiervon einzubehalten. Aus diesem Grund ist die Aussage des Reisebüros schlichtweg falsch, dass Sie ein Recht haben, Ihre Anzahlung einzubehalten. 

Teilnahme an Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB

Weiterhin sollten Sie vielleicht noch wissen, dass § 651a Abs. 5 BGB in einem Fall wie Ihrem ihnen nicht nur das Recht gibt von der Reise zurückzutreten sondern gem. §651a Abs. 5 S. 3 BGB alternativ auch die Möglichkeit besteht, dass Sie vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

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Hallo Fragesteller,

Um Ihren Fall kurz zusammenzufassen: Sie haben im Rahmen einer Pauschalreise Flüge nach Thailand gebucht, die zum einen verlegt wurden und zum anderen durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführt werden sollen.

1- Reiserecht des BGB

Da es sich in Ihrem Fall um eine gebuchte Pauschalreise handelt, richten sich Ihre Ansprüche primär an den Reiseveranstalter. Die Änderung der Flugzeiten und der ausführenden Airline stellt eine einseitige Änderung des Reisevertrages dar. Somit könnten Sie Ansprüche gem. §§ 651a-m ff. BGB erheben. In Betracht kommen:

  • der Reiserücktritt nach § 651a Abs. 5 BGB

  • die Reisepreisminderung nach § 651d BGB

Ihren Ausführungen zufolge, möchten Sie die Reise stornieren.

Um dies zu kostenfrei zu gewährleisten, muss ein erheblicher bzw. unzumutbarer Reisemangel vorliegen. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Die Vorverlegung des Hinfluges würde hier wahrscheinlich als bloße Unannehmlichkeit gelten, da dies Ihren Urlaub weder verkürzt, noch in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt. Allerdings wurde der Rückflug so stark nach vorne verlegt, dass er Ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist meiner Meinung nach eindeutig als Reisemangel zu werten.

Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

2- EU-Fluggastrechteverordnung

Alternativ könnten Sie auch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung erheben.

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Abs. 7 VO entfällt aber schon sobald Sie früher als 2 Wochen vor geplanten Reiseantritt über diese Änderung informiert wurden. Da Ihr Flug erst 2016 gehen soll, werde Ich in diese Richtung keine weiteren Ausführungen tätigen.

Allerdings haben Sie gem. Art.8 VO einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen
Diesbezüglich steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zu verlangen. Die Stornierung wäre ein diesem Fall auch kostenfrei. Alternativ könnten Sie auch eine vertragsähnliche Reise verlangen, also eine Beförderung zu ähnlichen Konditionen zum frühstmöglichen Zeitpunkt.


3- Urteile

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

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Hallo Fragesteller,
 
Ihre Frage bezieht sich auf Ansprüche bei einer Änderung der ursprünglichen Flugzeiten und bei Änderung der Airline. Ausschlaggebend in einer solchen Situation ist zunächst, die Unterscheidung "Nur-Flug" oder Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Somit können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
Dafür muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehält. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht.  Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
Minderungsanspruch bejahend:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
 
Minderungsanspruch verneinend:
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
 
Auch in Ihrem Fall wird die Nachtruhe erheblich verkürzt, wenn Ihr Flug bereits 06:35 startet.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
 
AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn reicht aus. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
Im vorliegenden Fall ist für Sie die Änderung der Flugzeiten nicht zumutbar, da Sie mitten in der Nacht aufbrechen müssten und Sie in Begleitung eines Kleinkindes reisen und das bei einer äußerst langen Reisedauer.
 
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
 
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( bei google einfach suchen unter " 5 S 165/00)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
 
 
Im vorliegenden Fall war Eurowings zugesichert. Nun müssten Sie in Erfahrung bringen ob die neue Fluggesellschaft-hier SunExpress Deutschland- dieselben Leistungen erbringen kann wie Eurowings. Sie hatten sich für Eurowings entschieden aufgrund von einer Menüwahl während des Fluges und Bildschirme vor jedem Sitz (Kinderprogramm). 
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Hallo Stephan,

deine Abflugzeit wurde von 17:35 Uhr auf 11:10 Uhr geändert.

Möglicherweise liegt eine Annullierung vor.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer 5 Stündigen Vorverlegung des Fluges nach vorne, ist von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird.

Leider schildern Sie nicht, wann genau Ihr Flug gehen wird.

Weiterhin steht dem Fluggast zu, zwischen den folgenden drei Optionen des Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu wählen.

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden

  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen

  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Folglich können Sie meines Erachtens sich die kompletten Kosten für Ihren Flugschein, zu dem Preis, zu dem Sie diesen erworben haben, zurückerstattet bekommen.

Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017.

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