Sie haben einen Pauschalreise für 3 Wochen am 10.2.17 nach Tunesien gebucht.
Nun wurden Sie vom Reiseverantstalter darüber informitert, dass Sie nicht von Berlin sondern von Hannover zu gleichen Abflugzeiten fliegen sollen.
Sie fragen sich jetzt, welche Ansprüche Sie gegenüber dem Reiseverantstalter geltend machen können.
Es lässt sich annehmen, dass es sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise handelt.
Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens von Berlin auf Hannover könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und sie, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.
Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für Sie als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.
Hier ist zu sagen, dass Hannover und Berlin relativ weit auseinander liegen. Es könnte sich also durchaus um einen erheblichen Reisemangel handeln.
Sollte von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könnten Sie vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.
Es ist an dieser Stelle meiner Meinung nach schwierig vorauszusagen ob es sich um eine umzumutbare Änderung handelt. Ich würde Ihnen aber raten sich einmal an den Reiseverantstalter mit Hinweis auf den § 651d BGB zu wenden und Ihren Fall darzulegen.