Hallo,
bei einer Pauschalreise ergeben sich die Rechte und Pflichten der Reisenden aus den §§651 a-m BGB.
Ein Reisender kann jederzeit vor Antritt der Reise kostenlos stornieren. Diese Möglichkeit kam für euch nicht in Frage. Ich gehe davon aus, die Reise wurde angetreten.
Hier könnte möglicherweise ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d BGB in Betracht kommen.
Dazu müsste allerdings ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegen. Ein solcher äußert sich dadurch, dass die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.
Ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt ist fraglich. Es handelt sich nämlich immer um eine Abwägung des Einzelfalls. Die Beurteilung, ob es sich bei der Verlegung lediglich um eine Unannehmlichkeit handele oder schon einen Mangel begründe, lässt sich also nicht pauschalisieren. Anzeichen dafür, dass ein Reisemangel vorliegt, können zum Beispiel die Beeinträchtigung der Nachtruhe oder der Wegfall eines ganzen Urlaubstages sein.
Eine Änderung der Flugzeiten und des Flughafens könnte einen solchen möglicherweise begründen, besonders da es sich um eine sehr kurze Reise handelt. Dass Sie die zusätzliche Übernachtung selbst tragen müssen, finde ich persönlich nicht gerecht. Ich würde mich an Ihrer Stelle mit einem Fachanwalt beraten.
Siehe Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.