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Hallo,

ich habe im Feb. 17 eine Pauschalreise nach New York für den 24. Okt. gebucht. Abflugzeit von Berlin 13:35 Ankuft 16:10 Uhr. Rückflug am 30.10.17  um 18:40 Ankunft Berlin 7:10 Uhr.

Die Flugzeiten sind in dem Vertrag ausgewiesen, mit Flugnummer.

Kurze Anreise und direkter Flug waren mir wichtig. Jetzt wurde der Flug gecancelt (Airberlin) und ich soll von München über Atlanta fliegen. Ich muss also 1 Tag vorher anreisen und ein Hotel nehmen (auf eigene Kosten)

Die Bahnreise ist abgedeckt durch eine Rail And Fly Ticket.

Abflugzeit jetzt 11:15 Ankunft 19:50 Uhr mit Umsteigen. Der Rückflug gestaltet sich wie folgt: Abflug 15:00 Ankuft München

9:10 Uhr.

Da wir uns auf diese Reise gefreut haben, haben wir erstmal zugesagt, bevor die Reise ins Wasser fällt.

Welche Rechte haben wir? Uns wurde angeboten vom Vertrag zurückzutreten, was für uns eine schlechte Variante wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet
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1 Antwort

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Hallo,

 

bei einer Pauschalreise ergeben sich die Rechte und Pflichten der Reisenden aus den §§651 a-m BGB.

Ein Reisender kann jederzeit vor Antritt der Reise kostenlos stornieren. Diese Möglichkeit kam für euch nicht in Frage. Ich gehe davon aus, die Reise wurde angetreten.

Hier könnte möglicherweise ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d BGB in Betracht kommen.

Dazu müsste allerdings ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegen. Ein solcher äußert sich dadurch, dass die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.

Ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt ist fraglich. Es handelt sich nämlich immer um eine Abwägung des Einzelfalls. Die Beurteilung, ob es sich bei der Verlegung lediglich um eine Unannehmlichkeit handele oder schon einen Mangel begründe, lässt sich also nicht pauschalisieren. Anzeichen dafür, dass ein Reisemangel vorliegt, können zum Beispiel die Beeinträchtigung der Nachtruhe oder der Wegfall eines ganzen Urlaubstages sein.

Eine Änderung der Flugzeiten und des Flughafens könnte einen solchen möglicherweise begründen, besonders da es sich um eine sehr kurze Reise handelt. Dass Sie die zusätzliche Übernachtung selbst tragen müssen, finde ich persönlich nicht gerecht. Ich würde mich an Ihrer Stelle mit einem Fachanwalt beraten.

 

Siehe Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

 

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Danke für die Antwort.
Die Reise wurde angetreten und gestaltete sich wie folgt:
Der Hinflug von München nach Atlanta am 24.10. war pünktlich, jedoch der Anschlussflug von Atlanta nach New York hatte Verspätung von über 4 Std. Und so kamen wir erst um 0:15 Uhr am nächsten Tag an und waren gegen 3 Uhr im Hotel.

Die Rückreise von New York nach Atlanta am 30.10.verspätete sich um 1 Std., so dass der Anschlussflug nach München verpasst wurde und der Ersatzflug ging dann erst um 21:25 nach Paris und von dort am nächsten Tag um 13:10 Uhr nach München, wo wir um 14:40 Uhr ankamen. (Geplant war 9:10 Uhr)
Da unser Gepäck nun auch nicht in München eintraf, mussten wir erst eine Suchmeldung veranlassen und verpassten dadurch unseren Zug nach Hause.
Dies bescherte uns dann noch eine Nacht im Hotel.
Der RV bedauere die „Unannehmlichkeiten „ und meinte die Reise ist mängelfrei erfüllt worden und ich habe 14 Tage vor Reiseantritt der Umbuchung zugestimmt, prüfe jedoch ein Entgegenkommen wegen der Hotel- Taxikosten und Verpflegung.
Damit bin ich irgendwie nicht einverstanden. Was kann ich unternehmen?  Einen Anwalt bezahlen wollte ich auch nicht, werde wohl aber nicht drumherum kommen, oder?
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