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Hallo alle zusammen,

wir haben unseren Flug im Januar gebucht und wollen im Juli von Hannover nach Griechenland fliege. Nun müssten wir feststellen, dass unsere Flugzeiten von 07:10 auf 17:00 verlegt wurden. Das finden wir schon ganz schön krass.

Müssen wir das dulden? Welche Rechte haben wir?

vielen Dank schonmal.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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6 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, in dem die Airline einseitig und nachträglich Flugzeiten eines gebuchten Fluges ändert, ergeben sich für Sie als Reisender Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO. Nach dieser VO handelt es sich bei einer solchen Änderung um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung hat gem. Art. 5 Abs. 1 VO grundsätzlich zur Folge, dass dem Reisenden zwei verschiedene Rechte zustehen:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Hiernach kann der Reisende im Fall der Annullierung seines Fluges wählen, ob er die Ticketkosten für den Flug zurück erstattet bekommen möchte und den Flug unter den neuen Bedingungen gar nicht antritt oder ob er gegenüber der Airline einen Anspruch auf einen Alternativflug geltend machen will. Im Rahmen dieses Fluges hat der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf den nächst möglichen Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen oder nach seiner Wahl auf einen späteren, wenn hierfür noch Plätze frei sind. D.h. grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf einen früheren Flug. Dies ist der Intention der VO geschuldet, die im Fall der Annullierung vor allem Fälle im Blick hatte, bei denen am Flughafen ein Flug annulliert wird und der Reisende dann einen Anspruch darauf haben soll, mit dem nächst möglichen Flug an sein Ziel transportiert zu werden. D.h. in Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich nur die Möglichkeit den angebotenen Flug zu akzeptieren oder ihn nicht anzutreten und sich eigenständig um einen Ersatzflug zu kümmern. In diesem Fall bekommen Sie jedoch auch nur die Ticketkosten zurück, aber keine eventuell entstehenden Mehrkosten für den neuen Flug erstattet.
  2. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Theoretisch haben Reisende auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline (d.h. eine Art pauschalisierter Schadenersatzanspruch). Dieser entfällt gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO aber in Ihrem Fall, da Sie mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden.
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Hallo.

 

Für Ihre Flüge im Sommer nach Griechenland wurden Ihre Flugzeiten von 07:10 auf 17:00 verlegt.

 

Eine erhebliche Verschiebung der Flugzeiten kann schon ab einer Verschiebung von 3-5 Stunden vorliegen. Dies ist bei Ihnen ja eindeutig der Fall. Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen, finden Sie in der Fluggastrechteverordnung 261/2004.
 

Ausgleichszahlungen würden Sie nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

    Das heißt bei Ihnen würden zwischen 250 und 400 Euro anfallen, je nachdem wo sie in Griechenland urlauben.
    Problematisch ist in solchen Fällen immer, dass sie natürlich sehr weit im Voraus über die Verlegung informiert wurden. In solchen Fällen muss die Airline dann keine Ausgleichszahlungen zahlen, da solche Änderungen ja im Flugverkehr alltäglich sind.

 

Allerdings kommt immer noch Art. 8 in Betracht. Dabei haben Sie einen Anspruch auf...

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
 

Ich kann Ihnen jetzt nur empfehlen entweder die Fluggesellschaft, um einen anderen Flug zu bitten oder den Flug zu stornieren und einen neuen zu buchen.

 

Vergleichbares Urteil: EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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Hallo,

Sie haben Ihren Flug im Januar gebucht und wollten im Juli von Hannover nach Griechenland fliegen. Nun mussten Sie feststellen, dass Ihre Flugzeiten von 07:10 auf 17:00 verlegt wurden.

Somit wurde Ihr Flug um ca. 10 Stunden nach hinten verlegt. Auch bei einer Verlegung des Fluges nach hinten, kann man von einer Annullierung sprechen.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Liegt eine Annullierung vor, dann steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Leider entfällt ein solcher, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird. Da Sie erst im Juli fliegen und jetzt schon darüber informiert wurden, ist dies leider bei Ihnen gegebeb. Folich haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Dennoch haben Sie bei einer Annullierung die Wahl zwischen den folgenden drei Optionen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Sie müssen dies also nicht dulden und können sich für eine dieser drei Optionen entscheiden.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben im Januar eine Reise gebucht. Diese soll im Juli stattfinden, wobei Sie von Hannover nach Griechenland fliegen möchten. Leider mussten Sie nun feststellen, dass Ihre Flugzeiten von 07:10 auf 17:00 verlegt wurden. Auf Grund dieser erheblichen Flugzeitenänderung, möchten Sie sich über die Rechtslage informieren.

Bei Flugbuchungen kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung (VO) zur Anwendung. Diese ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt.

Fraglich ist, worunter die Verlegung Ihres Fluges zu subsumieren ist. In Betracht käme zunächst eine Annullierung. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In Ihrem Fall wurde lediglich die Abflugzeit verschoben, dies dürfte für die Annahme der Annullierung regelmäßig nicht ausreichen.

Zu beachten ist jedoch die ständige Rechtsprechung in Fällen der Flugzeitenverlegung:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

In Ihrem Fall wurde der Flug nicht auf den nächsten Tag verlegt. Meiner Ansicht nach, ist eine Flugzeitenänderung um 10 Stunden jedoch ausreichend, um mit dem genannten Urteil vergleichbar zu sein. Demnach würde ich auch Ihren Flug als annulliert im Sinne des Art. 5 VO betrachten. Aufgrund der Annullierung können sich folgende Ansprüche ergeben.

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet leider aus, da Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

Es könnte jedoch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Weiterhin scheidet ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO aus. Dieser Art. Kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Im Endeffekt, können Sie daher meiner Meinung nach über Ansprüche aus Art. 8 VO nachdenken. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meiner persönlichen Meinung entspricht und keinen Rechtsrat darstellen soll.

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Ihre Abflugzeit wurde von 07:10 auf 17:00 Uhr verschoben. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Verschiebung hinnehmen müssen oder, ob Sie andere Möglichkeiten haben.

 

Bei einer so großen Verspätung von über 10 Stunden, kann im Allgemeinen von einer Flugannullierung ausgegangen werden. Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004).


EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


Dabei könnte zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen:

Der Anspruch ergibt sich je nach Distanz der Flugstrecke gemäß Art.7 EG-VO 261/2004:

 

250 € bei einer Strecke unter 1500 km

400€ bei einer Strecke unter 3500 km

600€ bei einer Strecke über 3500 km

Nun ist es in Ihrem Fall allerdings so, dass Ihr Flug erst im Juni geht, allerdings jetzt schon über die Verschiebung informiert wurden.
Gemäß Art. 5 I c i) besagt die Fluggastrechteverordnung, dass die Luftfahrtgesellschaft keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 zahlen muss, wenn „sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden“.

Somit scheidet dieser Anspruch an dieser Stelle aus.
Allerdings bleibt Ihnen noch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Art.8. Dieser gewährt Ihnen ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben folgende Möglichkeiten:

- die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Hannover nach Griechenland gebucht. Ihre Flugzeiten wurden allerdings von 07:10 Uhr auf 17:00 Uhr verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Rechten.

1. Annulierung

Tritt eine Verzögerung von mind. 7 Stunden auf, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.

Dazu das folgende Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde um 9 Stunden und 50 Minuten verschoben.

> Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung.

2. Anspruch auf Auslgeichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Aber: Dies gilt nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder, gemäß Artikel 5 (1) c) i) , wenn Ihnen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Abflug) über die Verlegung Bescheid gegeben wurde. In diesem Fall entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen also wahrscheinlich, weil sie jetzt, da April ist, und Ihr Flug im Juli gehen sollte, rechtzeitig informiert wurden.

3. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. SIe haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die aus Artikel 8 hervorgehenden Möglichkeiten sind Ihre Optionen - also sich nach anderen, Ihnen besser passenden Flügen zu erkundigen, oder aber sich die Ticketkosten erstatten zu lassen.

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