Hallo Patrick,
Ihr habt letztes Jahr im Oktober einen Flug nach Kroatien für diesen September gebucht. Geplanter Rückflug wurde von 8:55 Uhr auf 17:05 Uhr verschoben. Soweit so gut, nur haben Sie bereits einen Mietwagen gebucht und müssten für die Verlängerung nun 80 Euro mehr bezahlen. Sie fragen sich, ob Sie diese Mehrkosten von Condor zurückverlangen können.
Rechte und Pflichten bei Verschiebungen von Flügen ergeben sich in der Regel aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
In dieser sind verschiedene Ansprüche statuiert. Die wesentlichen sind der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 der VO sowie Ansprüche auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 der VO.
Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 muss ich vorliegend gar nicht erst zu sprechen kommen, da ein solcher sowieso aufgrund der frühen Mitteilung über die Verschiebung nicht bestehen würde.
Denn hinsichtlich dessen besteht eine Ausschlussfrist von 2 Wochen, siehe Art. 5 I c) i).
Da die Flüge ja erst im September gehen, ist diese in weiter Ferne.
Flugverschiebungen sind im Flugalltag nicht unüblich. Mit solchen müssen sowohl die Airline als auch die Passagiere rechnen. Von daher ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf einen weiterführenden Schadenersatz. Dies bedeutet, dass Condor nicht für die zusätzlichen Kosten bezügl. des Mehraufwands wegen dem Mietwagen aufkommen muss.
Die einzige Möglichkeit die ich sehe, ist eine Umbuchung oder eine Erstattung der Flugscheinkosten und Buchung neuer Flüge auf eigene Faust. Dies könnte sich aus Art. 8 der VO ergeben. Wenn Ihnen die Zeitenänderung gar nicht passt, so können Sie möglicherweise mit der Airline eine Änderung ausmachen. Ansonsten sehe ich leider keine Möglichkeiten.