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Sehr geehrte Leser,

wir haben im Oktober 2017 eine Reise für den September 2018 nach Kroatien geplant und gebucht. Diese Reise beinhaltet einen Rückflug von Split nach Düsseldorf für den 23 September 2018. Anfang des Monats wurde ich von der Fluggesellschaft (Condor) darüber informiert das sich die Abflugzeit von morgens 8:55 Uhr auf spät nachmittags 17:05 Uhr verschieben wird.

So weit kein Problem...

Da wir für den Reisezeitraum einen Mietwagen gebucht haben müsste ich hier natürlich entsprechend die Zeit für die Abgabe am Flughafen- Split anpassen. Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Flugzeit alt und Flugzeit neu ergibt es sich das der Mietwagenanbieter einen Tag mehr Miete in Höhe von 80€ verlangt.

Meine aus diesem Umstand resultierende Frage lautet wie folgt... gibt es für mich eine Möglichkeit diese Kosten an die Fluggesellschaft weiterzuleiten bzw. welche Entschädigungsmöglichkeiten gibt es überhaupt?

Natürlich ist es mir bewusst das mir ausreichend Zeit bleibt um alles wieder in geordnete Bahnen zu leiten, aber die Kosten würden mir so oder so entstehen.

Ich bedanke mich für ihre Mühen.

Freundliche Grüße

Patrick
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Patrick,

 

Ihr habt letztes Jahr im Oktober einen Flug nach Kroatien für diesen September gebucht. Geplanter Rückflug wurde von 8:55 Uhr auf 17:05 Uhr verschoben. Soweit so gut, nur haben Sie bereits einen Mietwagen gebucht und müssten für die Verlängerung nun 80 Euro mehr bezahlen. Sie fragen sich, ob Sie diese Mehrkosten von Condor zurückverlangen können.

Rechte und Pflichten bei Verschiebungen von Flügen ergeben sich in der Regel aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

In dieser sind verschiedene Ansprüche statuiert. Die wesentlichen sind der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 der VO sowie Ansprüche auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 der VO.

Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 muss ich vorliegend gar nicht erst zu sprechen kommen, da ein solcher sowieso aufgrund der frühen Mitteilung über die Verschiebung nicht bestehen würde.

Denn hinsichtlich dessen besteht eine Ausschlussfrist von 2 Wochen, siehe Art. 5 I c) i).

Da die Flüge ja erst im September gehen, ist diese in weiter Ferne.

Flugverschiebungen sind im Flugalltag nicht unüblich. Mit solchen müssen sowohl die Airline als auch die Passagiere rechnen. Von daher ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf einen weiterführenden Schadenersatz. Dies bedeutet, dass Condor nicht für die zusätzlichen Kosten bezügl. des Mehraufwands wegen dem Mietwagen aufkommen muss.

 

Die einzige Möglichkeit die ich sehe, ist eine Umbuchung oder eine Erstattung der Flugscheinkosten und Buchung neuer Flüge auf eigene Faust. Dies könnte sich aus Art. 8 der VO ergeben. Wenn Ihnen die Zeitenänderung gar nicht passt, so können Sie möglicherweise mit der Airline eine Änderung ausmachen. Ansonsten sehe ich leider keine Möglichkeiten.

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