Lieber Wolfgang Hetzner,
Sie haben mit Ihrer Famiele eine Pauschalreise vom 23.05.2018 bis 30.05.2018 nach Tunesien gebucht. Anschließend haben Sie erfahren, dass es zu einer Flugzeitänderung sowohl beim Hinflug als auch bei dem Rückflug kommen wird. Dabei wird die Urlaubszeit auf 5 Tage gekürzt, obwohl Sie 7 Tage bezahlt haben. Jetzt fragen Sie sich, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. In Ihrem Fall könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e BGB in Betracht kommen. Um diese wirksam geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel gem. § 651 c Abs.1 BGB vorliegen und diese fristgerecht geltend gemacht werden.
Reisemangel
Ein Reisemangel ist dann anzunehmen, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde.
Nach Rechtsprechung liegt ein Mangel dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.
Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen :
AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)
In Ihrem Fall wurde der Hinflug bis zu ca. 2 h verschoben und der Rückflug ca. 7 h vorverlegt, sodass die Urlaubszeit am Hotel auf 5 Tage gekürzt wird, da sie am 23.05. nicht vor 20 Uhr zum Abendessen im Hotel sein können und am 30.05 früh morgens abgeholt werden müssen. Fraglich dabei ist, ob diese Flugzeitänderung mit der Folge einer verkürzten Urlaubszeit einen Reisemangel darstellt. Falls ein Mangel bestehen sollte, hätten Sie einen Anspruch auf eine Minderung oder eine Kündigung.
Zur Präzisierung finde ich es notwendig sich folgende Urteile durchzulesen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 230 C 16700/06 Reise-Recht-wiki.de“)
Nach Amtsgericht Düsseldorf ist in der Verschiebung der Reisezeiten und dem damit einhergehenden Verlust an Urlaubszeit ein Reisemangel im Sinne von §651 c BGB zu sehen. Dieser ist durch eine anteilige Schadensersatzzahlung zu entschädigen.
AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 ( bei Google einfach suchen mit: ,, 3 C 4908/02 reise-Recht-wiki.de“)
Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen. Eine Vorverlegung des Rückflugs sei bis zu 8 Stunden zu tolerieren, wenn sie – wie vorliegend – dem Reisenden rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12.07.2000, Az: 318c C 128/00 (bei Google einfach suchen mit: ,, 318c C 128/00 Reise-Recht-wiki.de“)
Nach Amtsgericht Hamburg-Altona stellt eine entgegen der Buchung verkürzte Urlaubszeit einen Reisemangel dar und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 a, 651 d BGB. Dieser Anspruch is auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin es unterließ, den vorverlegten Rückflug i. S. d. § 651 d Abs. 2 BGB rechtzeitig bei der Beklagten anzuzeigen, da die Beklagte von vornherein damit zu rechnen hatte, dass derartig wesentliche Abweichungen von der Reiseanmeldung zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen führen werden.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 ( bei Google einfach suchen mit: ,, 30 C 14061/01 Reise-recht-wiki.de“)
Nach Amtsgericht Düsseldorf stellt bei einer mehrtägigen Flugpauschalreise die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Eine Verschlechterung der Reise, gemäß §651 c BGB, sei schon allein darin zu sehen, dass der Kläger den letzten ihm verbleibenden Urlaubstag nicht mehr wie gewünscht wahrnehmen können.
Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein Reisemangel zu erkennen ist. Meines Erachtens nach ist eine konkrete Lösung leider nicht festzustellen, da eine Verlegung bzw. Verschiebung bis zu 8 h in den meisten Fällen zu tolerieren scheint. Aufgrund der Komplexität Ihres Falles denke ich jedoch, dass die Rücksprache mit einem Anwalt, der die rechtliche Situation vielleicht besser einschätzen kann, in jedem Fall von Vorteil sein könnte.
Dabei möchte ich verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat.
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen konnte.