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Guten Tag,

habe bei TUI eine Pauschalreise vom 23.05.2018 bis 30.05.2018 nach Tunesien mit meiner Familie gebucht. Musste jetzt leider feststellen das sich die Flugzeiten gravierend ändern!

In der Buchungsbestätigung steht: Hinflug 23.05.2018 Frankfurt(FRA) - Monastir(MIR) Flug-Nr.DE848                 voraussichtliche Flugzeit: 14:20 Uhr - 15:50 Uhr, Rückflug 30.05.2018 Monastir(MIR) - Frankfurt(FRA) Flug-Nr.DE849 voraussichtliche Flugzeit: 16:40 Uhr - 20:25 Uhr

Tatsächliche Flugzeiten: Hinflug 23.05.2018 ab Frankfurt Flugzeit 16:30 Uhr - 18:05 Uhr, Rückflug 30.05.2018 ab Monastir Flugzeit 09:15 Uhr bis 13:00 Uhr !

  Habe diese Reise gebucht ab Flughafen Frankfurt am Main (Anreise 210 km) wegen den guten Abflugzeiten gegenüber anderen Flughäfen und weil es ab Nürnberg keinen Direktflug gab. Wir sind alle enttäuscht das es jetzt nur noch 5 Tage Tunesien sind, obwohl wir 7 Tage bezahlt haben. Den am 23.05. sind wir nicht vor 20 Uhr zum Abendessen im Hotel und am 30.05. werden wir zwischen 5 Uhr und 6 Uhr früh schon wieder abgeholt.

Gibt es eine Möglichkeit dagegen anzugehen oder was soll man beim der nächsten Reisebuchung besser beachten muss. Vielen Dank für Ihre Mühe, bis bald

Gruß Wolfgang Hetzner
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hallo Herr Hetzner, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und innerhalb dieser einen Flug von Frankfurt nach Monastir. Nun wurden Sie darüber informiert worden, dass der Hinflug um mehr als 2 Stunden nach hinten verschoben wurde und der Rückflug um ca 7 Stunden nach vorne verschoben. 

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

In Ihrem Fall unterschreitet die Flugverschiebung sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug jedoch leider die Toleranzgrenze von 8 Stunden und könnte daher noch als annehmbar anzusehen sein. Denn der erste und letzte Tag sollen grundsätzlich als An- und Abreisetag dienen. Dieses ist jedoch immer einzelfallabhängig und muss für jeden Sachverhalt separat geprüft werden. 

Dafür könnte auch das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Reiserecht hilfreich sein. Um einen passenden Fachanwalt zu finden schauen Sie doch mal unter folgenden Beitrag: Ich suche einen Fachanwalt für Reiserecht

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Guten Tag Herr Hetzner,

leider kam es zwischenzeitlich dazu, dass Ihre Flugdaten hinsichtlich Ihres Pauschalurlaubs in Tunesien nun geändert wurden. So wurde bspw. die Flugzeit des Hinfluges von 14.20 Uhr auf 16.20 verlegt und der Rückflug findet nun 9.15 Uhr statt wie geplant 16.40 Uhr statt.  

Dass diese Änderungen Ihnen natürlich sehr missfällt kann ich verstehen. Rechtlich gesehen ergeben sich die Möglichkeiten aus dem deutschen Pauschalreiserecht, welches in §§651 a ff. BGB geregelt ist.

Von besonderer Bedeutung ist da die Gewährleistungsvorschrift des §651 c I BGB: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Insgesamt heißt das, dass die Reise im Allgemeinen so wie auch ursprünglich gebucht, zu erbringen ist. Allerdings schließen Reiseveranstalter in ihre Verträge auch häufig ihre AGB mit ein. In diese steht meist geschrieben, dass die Flugzeiten nicht verbindlich sind und auch Änderungen unterzogen werden können.
Diese Änderungen können natürlich nicht trotzdem gänzlich willkürlich vorgenommen werden. Insofern hat der Gesetzgeber in §651 d BGB bestimmt, dass den Reisenden ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung besteht, sofern diese von einem Reisemangel betroffen sind.

 Es gilt also nun zu klären, ob eine solche Flugzeitenverschiebung, wie sie bei Ihnen aufgetreten ist, einen solchen Reisemangel begründet. Die Abgrenzung dahingehend ist nicht immer einfach, weshalb auf bereits bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden sollte. Deswegen hier ein paar Beispielsurteil für Sie:

AG Duisburg, Urt. v. 7. 1. 2013, Az.: 3 C 3175/12

Ein Reisemangel liegt bei einer Flugzeitenänderung vor, wenn durch diese die Grenzen der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten werden. Die Ankunft in der Nacht überschreitet diese Zumutbarkeitsgrenze. Die Fluggesellschaft, die für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist, wird als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters angesehen. (einfach zu finden über Google-Suche „3 C 3175/12 reise-recht-wiki“)

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt. (einfach zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig. (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wie Sie sehen, muss die Veränderung der Reiseleistungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten haben. Ob dies in Ihrem Fall so ist, ist wohl anzuzweifeln, da oftmals von einer Verschiebung von bis zu 8 Stunden von einer bloßen Unannehmlichkeit gesprochen wird.

Als Tipp für Sie würde ich raten, dass Sie sich noch einmal mit der Reiseveranstalter oder -vermittler in Kontakt setzen, eventuell findet sich ja noch eine alternative Lösung. Bei zukünftigen Buchungen könnte Ihnen dasselbe passieren, weshalb Sie hier auch nichts „falsch“ gemacht haben.

Im Zweifel möchte ich Ihnen noch mit auf dem Weg geben, dass die Beratung von einem Fachanwalt immer alle ungeklärten Fragen problemlos aus dem Weg räumen sollte.

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Lieber Wolfgang Hetzner,

Sie haben mit Ihrer Famiele eine Pauschalreise vom 23.05.2018 bis 30.05.2018 nach Tunesien gebucht. Anschließend haben Sie erfahren, dass es zu einer Flugzeitänderung sowohl beim Hinflug als auch bei dem Rückflug kommen wird. Dabei wird die Urlaubszeit auf 5 Tage gekürzt, obwohl Sie 7 Tage bezahlt haben. Jetzt fragen Sie sich, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. In Ihrem Fall könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e BGB in Betracht kommen. Um diese wirksam geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel gem. § 651 c Abs.1 BGB vorliegen und diese fristgerecht geltend gemacht werden.

Reisemangel

Ein Reisemangel ist dann anzunehmen, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde.

Nach Rechtsprechung liegt ein Mangel dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


In Ihrem Fall wurde der Hinflug bis zu ca. 2 h verschoben und der Rückflug ca. 7 h vorverlegt, sodass die Urlaubszeit am Hotel auf 5 Tage gekürzt wird, da sie am 23.05. nicht vor 20 Uhr zum Abendessen im Hotel sein können und am 30.05 früh morgens abgeholt werden müssen. Fraglich dabei ist, ob diese Flugzeitänderung mit der Folge einer verkürzten Urlaubszeit einen Reisemangel darstellt. Falls ein Mangel bestehen sollte, hätten Sie einen Anspruch auf eine Minderung oder eine Kündigung.


Zur Präzisierung finde ich es notwendig sich folgende Urteile durchzulesen:

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 230 C 16700/06 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf ist in der Verschiebung der Reisezeiten und dem damit einhergehenden Verlust an Urlaubszeit ein Reisemangel im Sinne von §651 c BGB zu sehen. Dieser ist durch eine anteilige Schadensersatzzahlung zu entschädigen.


AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 ( bei Google einfach suchen mit: ,, 3 C 4908/02 reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen. Eine Vorverlegung des Rückflugs sei bis zu 8 Stunden zu tolerieren, wenn sie – wie vorliegend – dem Reisenden rechtzeitig mitgeteilt worden ist.


AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12.07.2000, Az: 318c C 128/00 (bei Google einfach suchen mit: ,, 318c C 128/00 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hamburg-Altona stellt eine entgegen der Buchung verkürzte Urlaubszeit einen Reisemangel dar und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 a651 d BGB. Dieser Anspruch is auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin es unterließ, den vorverlegten Rückflug i. S. d. § 651 d Abs. 2 BGB rechtzeitig bei der Beklagten anzuzeigen, da die Beklagte von vornherein damit zu rechnen hatte, dass derartig wesentliche Abweichungen von der Reiseanmeldung zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen führen werden.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 ( bei Google einfach suchen mit: ,, 30 C 14061/01 Reise-recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf stellt bei einer mehrtägigen Flugpauschalreise die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Eine Verschlechterung der Reise,  gemäß §651 c BGB, sei schon allein darin zu sehen, dass der Kläger den letzten ihm verbleibenden Urlaubstag nicht mehr wie gewünscht wahrnehmen können.


Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein Reisemangel zu erkennen ist. Meines Erachtens nach ist eine konkrete Lösung leider nicht festzustellen, da eine Verlegung bzw. Verschiebung bis zu 8 h in den meisten Fällen zu tolerieren scheint. Aufgrund der Komplexität Ihres Falles denke ich jedoch, dass die Rücksprache mit einem Anwalt, der die rechtliche Situation vielleicht besser einschätzen kann, in jedem Fall von Vorteil sein könnte. 

Dabei möchte ich verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat.

Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen konnte.

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